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   OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03   

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OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03 (https://dejure.org/2003,3072)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.09.2003 - 8 U 872/03 (https://dejure.org/2003,3072)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. September 2003 - 8 U 872/03 (https://dejure.org/2003,3072)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kreditfinanzierter Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft; Rückforderung des wegen Zahlungsverzugs gekündigten Darlehens; Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz; Anforderungen an Zurechenbarkeit einer Haustürsituation; ...

  • Judicialis

    VerbrKrG § 9 Abs. 3; ; VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 1; ; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 123; ; EStG § 9; ; EStG § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kreditfinanzierter Fondsbeitritt; Immobilienfonds, Haustürsituation; Widerruf, Einwendungsdurchgriff; Aufklärungspflichten; Disagio; steuerliche Abzugsfähigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienanlage - Zurechenbarkeit von Vermittler-Äußerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 123; EStG §§ 9, 11
    Keine Zurechnung einer Haustürsituation zu Lasten der einen Fondsanteilserwerb finanzierenden Bank allein wegen Kenntnis vom Tätigwerden eines gewerblichen Vermittlers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 752 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01

    Haustürsituation; verbundenes Geschäft; Realkredit; Rückabwicklung;

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    Im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit eines auf das HWiG gestützten Widerrufs des Darlehensvertrages kann nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen der Bank eine bei der Anbahnung des Darlehensvertrages bestehende Haustürsituation nicht schon bei Kenntnis vom Tätigwerden eines gewerblichen Vermittlers zugerechnet werden (Aufgabe der im Senatsurteil vom 15.11.2002, Az: 8 U 2987/01, BKR 2003, 114 ff. zugrunde gelegten Zurechnungskriterien).

    Eine solche Rollenüberschreitung setzt voraus, dass die Bank in zurechenbarer Weise den Anschein einer weitergehenden Zusammenarbeit mit dem Initiator weckt und dadurch einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Anlegers geschaffen hat und insbesondere die Bank in nach außen erkennbarer Weise Vertreiberfunktionen übernommen hat (vgl. BGH, WM 1992, 901, 905; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142; Senat, BKR 2003, 114, 120 und OLG-Report Dresden 2002, 389, 391; OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 830).

    Etwaige Erkenntnisse hinsichtlich Werthaltigkeit, Wertsteigerungspotential und Ertragsfähigkeit muss die Bank nicht offenbaren, da sie voraussetzen darf, dass der Darlehensnehmer wie jeder Anleger die dafür wesentlichen Umstände eigenverantwortlich bedacht und erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten überprüft hat (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051, 1052; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142 ff.; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 318, 319; 389, 390 und BKR 2003, 114, 120).

    Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht mitteilt, aufgrund welcher Umstände der Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages die Zahlung einer solchen Innenprovision bekannt gewesen sein sollte, kommt eine Aufklärungspflicht der Bank im Zusammenhang mit der Zahlung einer Innenprovision sowieso nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Erwerbers ausgehen muss (BGH, ZIP 2003, 22, 24; Senat, BKR 2003, 114, 120).

    Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Eine sittenwidrige Übervorteilung der Beklagten durch ihren Vertragspartner hätte vorausgesetzt, dass der Wert der Leistung der Beklagten als Anteilserwerberin knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung gewesen wäre, weil nur bei einem auffälligen Missverhältnis dieser Größenordnung eine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale eines wucherähnlichen Geschäftes gilt (BGH, ZIP, 2000, 1051, 1053; Senat, BKR 2003, 114, 120 m.w.N.).

    Der Beklagten stünde unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der verletzten Aufklärungspflicht ohnehin nicht die von ihr begehrte Rückabwicklung des Kreditverhältnisses, sondern Schadensersatz nur im Umfang der Differenz zwischen den tatsächlich aufzuwendenden Kreditkosten und denjenigen zu, die bei einem Annuitätendarlehen zu marktüblichen Bedingungen bei gleicher monatlicher Belastung entstanden wären (vgl. BGH, ZIP 2003, 1692 ff.; Senat, BKR 2003, 114, 121 m.w.N.).

    Mangels eines wirksamen Widerrufs besteht kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst einer marktüblichen Verzinsung gemäß § 3 Abs. 1 und 3 HWiG (vgl. BGH, ZIP 2003, 64, 65; Senat, BKR 2003, 114, 121 f.), welchem die Beklagte - unterstellt, Kreditvertrag und Fondsbeitritt bildeten ein verbundenes Geschäft - im Wege des Einwendungsdurchgriffes entsprechend § 9 Abs. 3 VerbrKrG einen ihr dann zustehenden Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten könnte.

    Der Wirksamkeit des Widerrufs stünde auch nicht eine Verwirkung des Widerrufsrechts entgegen (vgl. hierzu BGH, ZIP 2003, 1240, 1241; Senat, BKR 2003, 114, 118).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 15.11.2002 (Az: 8 U 2987/01, BKR 2003, 114 ff.) geringere Anforderungen an die Zurechenbarkeit einer Haustürsituation gestellt hat, ist hieran im Hinblick auf die vorstehend angeführte neuere Rechtsprechung des BGH nicht festzuhalten.

  • BGH, 29.05.1990 - XI ZR 231/89

    Anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    Dass es sich nach dem Willen der Parteien bei dem Einbehalt von 10 % der Darlehenssumme - unabhängig von der gewählten Bezeichnung - wirtschaftlich um ein Disagio - nämlich einen laufzeitabhängigen Ausgleich für den vertraglich vereinbarten niedrigeren Nominalzinssatz und damit einen Teil des Entgeltes für die Überlassung der Kapitalnutzung sowie einen integralen Bestandteil der Zinskalkulation (vgl. BGHZ 111, 287 ff.; BGH, WM 2000, 1243 ff.) - handeln sollte, ist ohne weiteres aus den Regelungen des Darlehensvertrages erkennbar: Der Darlehensbetrag von 35.240,00 DM wurde nur i.H.v. 90 % (31.716,00 DM) ausbezahlt; dementsprechend wurden bei Auszahlung 10 % (3.524,00 DM) einbehalten und zum Zwecke der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet.

    Es ist auch unschädlich und führt entgegen der Auffassung der Beklagten zu keiner Verschleierung, dass im Darlehensvertrag das Disagio entgegen der neueren Rechtsprechung des BGH und des BFH nicht als laufzeitabhängiger Zinsbestandteil bezeichnet wurde (vgl. BGHZ 111, 287 ff.; BGH, WM 2000, 1243 ff.; BFH, Urteil vom 20.10.1999, Az: X R 69/96, BStBl. II 2000, 259 ff.), sondern als ein einmaliger Kostenfaktor.

    Damit sollte erkennbar der Rechtsprechung des BGH Rechnung getragen werden, wonach bei vorzeitiger Vertragsbeendigung der Darlehensnehmer regelmäßig eine anteilige Erstattung des vereinbarten Disagios verlangen kann (vgl. BGHZ 111, 287 ff.).

    Es stellt einen laufzeitabhängigen Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und damit eine Vorauszahlung eines Teils der Zinsen dar (vgl. BFH, Urteil vom 20.10.1999, Az: X R 69/96, BStBl. II 2000, 259 ff.; BGH, WM 2000, 1243 ff.), so dass die Gesamtzinsbelastung - jedenfalls während des Zinsfestschreibungszeitraumes - im Wesentlichen gleich bleibt (BGHZ 111, 287 ff.).

    Die Klägerin hat der Beklagten - offenbar im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur anteiligen Rückerstattungspflicht hinsichtlich des Disagios bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (z.B. BGHZ 111, 287 ff.; vgl. aber auch BGHZ 133, 355 ff.) - das geleistete Disagio zeitanteilig gutgeschrieben und zu ihren Gunsten bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt; hiergegen wurden Einwendungen nicht erhoben.

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht mitteilt, aufgrund welcher Umstände der Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages die Zahlung einer solchen Innenprovision bekannt gewesen sein sollte, kommt eine Aufklärungspflicht der Bank im Zusammenhang mit der Zahlung einer Innenprovision sowieso nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Erwerbers ausgehen muss (BGH, ZIP 2003, 22, 24; Senat, BKR 2003, 114, 120).

    Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH aber um keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung i.S.d. HWiG (vgl. BGH, ZIP 2003, 22, 25).

    Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (BGH, ZIP 2003, 22, 24; 432, 433).

    Allein dieser Umstand lässt nicht den Schluss zu, dass die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in einer Privatwohnung beruht und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung (vgl. BGH, ZIP 2003, 22, 25; 432, 433).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    Ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages nach dem HWiG zieht die Unwirksamkeit eines im Verbund stehenden Fondsbeitrittes nach sich (Fortführung der Grundsätze des BGH-Urteils vom 21.07.2003, Az: II ZR 387/02).

    a) Zwar folgt der Senat der Auffassung des II. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 21.07.2003, II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592 ff.), wonach die Vorschrift des § 9 Abs. 3 VerbrKrG über den Einwendungsdurchgriff auf den - hier vorliegenden - kreditfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft entsprechende Anwendung findet.

    Die als Folge eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages sich ergebende Unwirksamkeit des Fondsbeitritts hätte nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft zur Folge, dass der Beklagten gegenüber der Fondsgesellschaft lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens zustünde (vgl. BGH, ZIP 2001, 1364, 1366 zum Fall eines Widerrufs der Fondsbeteiligung nach dem HWiG), welcher im Wege des Einwendungsdurchgriffs mit dem Rückgewähranspruch der Bank gemäß § 3 HWiG saldiert werden müsste; im Übrigen bliebe sie zur Rückzahlung der erhaltenen Darlehensvaluta verpflichtet (vgl. BGH, ZIP 2003, 1592 ff.; Westermann, ZIP 2002, 240, 244; zur Saldierungslösung auch Wallner, BKR 2003, 92, 96 f.).

    Insbesondere weist der Rechtsstreit im Hinblick auf die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21.07.2003 (ZIP 2003, 1592 ff.) keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02

    Finanzierung eines Anlagegeschäfts: Aufklärungspflichten der Bank;

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    a) Für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Anlagevermittlers haftet die Klägerin nach § 278 BGB nur, wenn Informations- und Aufklärungspflichten verletzt wurden, die im Zusammenhang mit dem Darlehen stehen; dagegen kommen Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank hinsichtlich der Risiken des finanzierten Geschäftes nach dem Grundsatz der rollenbedingten Verantwortlichkeit regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BGH, ZIP 2003, 1240, 1242; BGH, Urteil vom 15.07.2003, Az: XI ZR 162/00, noch n.v.; OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 829 m.w.N.).

    Eine solche Rollenüberschreitung setzt voraus, dass die Bank in zurechenbarer Weise den Anschein einer weitergehenden Zusammenarbeit mit dem Initiator weckt und dadurch einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Anlegers geschaffen hat und insbesondere die Bank in nach außen erkennbarer Weise Vertreiberfunktionen übernommen hat (vgl. BGH, WM 1992, 901, 905; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142; Senat, BKR 2003, 114, 120 und OLG-Report Dresden 2002, 389, 391; OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 830).

    Ob der Anteilserwerb für die Beklagte wirtschaftlich, insbesondere in steuerlicher Hinsicht sinnvoll war, musste sie selbst entscheiden; entsprechende Prüfungs- und Aufklärungspflichten treffen die Bank insoweit jedenfalls grundsätzlich nicht, solange sich ihr nicht aufdrängen musste, dass die gesamte Kapitalanlage von vornherein zum Scheitern verurteilt war (OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 830; Senatsurteil vom 06.06.2001, OLG-NL 2001, 265).

    Denn im Hinblick auf den Schutzzweck von § 9 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG, wonach die Rechtsfolgen eines Widerrufs des Kreditvertrages auf den Kauf- oder sonstigen Leistungsvertrag ausgedehnt werden sollten (vgl. Ott, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl. 1994, § 9 Rn. 3), müssen die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem VerbrKrG und dem HWiG gleich behandelt werden (OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 834); demzufolge zieht ein wirksamer Widerruf des Kreditvertrages die Unwirksamkeit eines im Verbund stehenden Fondsbeitritts nach sich (vgl. BGHZ 133, 254, 261; Ulmer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1995, § 5 HWiG, Rn. 8; vgl. auch Wallner, BKR 2003, 92, 97).

  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 200/99

    Anwendungsbereich des ermäßigten Zinssatzes nach VerbrKrG

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    Dass es sich nach dem Willen der Parteien bei dem Einbehalt von 10 % der Darlehenssumme - unabhängig von der gewählten Bezeichnung - wirtschaftlich um ein Disagio - nämlich einen laufzeitabhängigen Ausgleich für den vertraglich vereinbarten niedrigeren Nominalzinssatz und damit einen Teil des Entgeltes für die Überlassung der Kapitalnutzung sowie einen integralen Bestandteil der Zinskalkulation (vgl. BGHZ 111, 287 ff.; BGH, WM 2000, 1243 ff.) - handeln sollte, ist ohne weiteres aus den Regelungen des Darlehensvertrages erkennbar: Der Darlehensbetrag von 35.240,00 DM wurde nur i.H.v. 90 % (31.716,00 DM) ausbezahlt; dementsprechend wurden bei Auszahlung 10 % (3.524,00 DM) einbehalten und zum Zwecke der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet.

    Es ist auch unschädlich und führt entgegen der Auffassung der Beklagten zu keiner Verschleierung, dass im Darlehensvertrag das Disagio entgegen der neueren Rechtsprechung des BGH und des BFH nicht als laufzeitabhängiger Zinsbestandteil bezeichnet wurde (vgl. BGHZ 111, 287 ff.; BGH, WM 2000, 1243 ff.; BFH, Urteil vom 20.10.1999, Az: X R 69/96, BStBl. II 2000, 259 ff.), sondern als ein einmaliger Kostenfaktor.

    Es stellt einen laufzeitabhängigen Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und damit eine Vorauszahlung eines Teils der Zinsen dar (vgl. BFH, Urteil vom 20.10.1999, Az: X R 69/96, BStBl. II 2000, 259 ff.; BGH, WM 2000, 1243 ff.), so dass die Gesamtzinsbelastung - jedenfalls während des Zinsfestschreibungszeitraumes - im Wesentlichen gleich bleibt (BGHZ 111, 287 ff.).

  • BFH, 20.10.1999 - X R 69/96

    Vorkostenabzug und Disagio

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    Es ist auch unschädlich und führt entgegen der Auffassung der Beklagten zu keiner Verschleierung, dass im Darlehensvertrag das Disagio entgegen der neueren Rechtsprechung des BGH und des BFH nicht als laufzeitabhängiger Zinsbestandteil bezeichnet wurde (vgl. BGHZ 111, 287 ff.; BGH, WM 2000, 1243 ff.; BFH, Urteil vom 20.10.1999, Az: X R 69/96, BStBl. II 2000, 259 ff.), sondern als ein einmaliger Kostenfaktor.

    Es stellt einen laufzeitabhängigen Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und damit eine Vorauszahlung eines Teils der Zinsen dar (vgl. BFH, Urteil vom 20.10.1999, Az: X R 69/96, BStBl. II 2000, 259 ff.; BGH, WM 2000, 1243 ff.), so dass die Gesamtzinsbelastung - jedenfalls während des Zinsfestschreibungszeitraumes - im Wesentlichen gleich bleibt (BGHZ 111, 287 ff.).

    Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 20.10.1999 (Az: X R 69/96, BStBl. II 2000, 259 ff.).

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    a) Für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Anlagevermittlers haftet die Klägerin nach § 278 BGB nur, wenn Informations- und Aufklärungspflichten verletzt wurden, die im Zusammenhang mit dem Darlehen stehen; dagegen kommen Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank hinsichtlich der Risiken des finanzierten Geschäftes nach dem Grundsatz der rollenbedingten Verantwortlichkeit regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BGH, ZIP 2003, 1240, 1242; BGH, Urteil vom 15.07.2003, Az: XI ZR 162/00, noch n.v.; OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 829 m.w.N.).

    Der Wirksamkeit des Widerrufs stünde auch nicht eine Verwirkung des Widerrufsrechts entgegen (vgl. hierzu BGH, ZIP 2003, 1240, 1241; Senat, BKR 2003, 114, 118).

    Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalles (vgl. BGH, ZIP 2003, 1240, 1241 f.; OLG Stuttgart, ZIP 2002, 1885, 1887).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    b) Gegenteiliges folgt im Übrigen nicht aus den vom Beklagtenvertreter herangezogenen sog. Securenta-Entscheidungen des BGH vom 17.09.1996 (BGHZ 133, 254 ff. und NJW 1996, 3416) und auch nicht aus dem BGH-Urteil vom 12.11.2002 (ZIP 2003, 64, 66).

    Der Grundsatz, dass bei einer weisungsgemäßen Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten der Darlehensnehmer den Betrag i.S.v. § 607 BGB "empfängt", bleibt hiervon berührt (vgl. BGH, ZIP 2003, 64, 66 unter III.1.b.aa der Gründe).

    Mangels eines wirksamen Widerrufs besteht kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst einer marktüblichen Verzinsung gemäß § 3 Abs. 1 und 3 HWiG (vgl. BGH, ZIP 2003, 64, 65; Senat, BKR 2003, 114, 121 f.), welchem die Beklagte - unterstellt, Kreditvertrag und Fondsbeitritt bildeten ein verbundenes Geschäft - im Wege des Einwendungsdurchgriffes entsprechend § 9 Abs. 3 VerbrKrG einen ihr dann zustehenden Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten könnte.

  • BFH, 08.11.1988 - IX R 177/85

    Abzug eines Damnums als Werbungskosten

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    Es handelt sich hierbei um die von der Beklagten angesprochenen Fälle der Tilgungsstreckung; in diesen Fällen ist die sonst bei Darlehensauszahlung fällige Damnumsschuld gestundet (vgl. BFH, Urteil vom 08.11.1988, Az: IX R 177/85, BFH/NV 1989, 298 ff.; Urteil vom 26.11.1974, Az: VIII R 105/70, BStBl. II 1975, 330; vgl. auch BFH, Urteil vom 08.11.1988, Az: IX R 96/84, BFH/NV 1989, 496 sowie Beschluss vom 16.09.2002, Az: IX B 40/02, n.v.).

    Ist vereinbart, dass der Darlehensnehmer das Damnum erst mit Tilgung des in den Verträgen als Zusatzdarlehen bezeichneten Betrages zu zahlen hat, steht dies einer sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit entgegen, weil in diesem Fall das Damnum erst mit der Tilgung des Zusatzdarlehens geleistet wäre (BFH, Urteil vom 08.11.1988, Az: IX R 177/85, BFH/NV 1989, 298 ff.).

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • OLG Köln, 20.06.2000 - 22 U 215/99

    Zur Haftung einer einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank

  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

  • OLG Dresden, 06.06.2001 - 8 U 2694/00

    Zur Prüfung- und Aufklärungspflicht einer Immobilien-Kapitalanlage finanzierenden

  • BGH, 08.10.1996 - XI ZR 283/95

    Pflicht des Darlehensgebers zur anteiligen Erstattung des Disagios bei

  • BFH, 08.11.1988 - IX R 96/84

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

  • BFH, 03.02.1987 - IX R 85/85

    Unter wirtschaftlichen Erwägungen vor Auszahlung eines Darlehens zum Erwerb einer

  • BFH, 16.09.2002 - IX B 40/02

    Darlehensvertrag - Wirtschaftliche Stundung eines Disagio - Werbungskosten -

  • BFH, 26.11.1974 - VIII R 105/70

    Abflußzeitpunkt eines Damnums bei Tilgungsstreckungsdarlehen

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 298/97

    Berücksichtigung von Vorfälligkeitszinsen bei der Wertberechnung

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 40/02

    Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR durch Bankdarlehen:

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • BGH, 09.11.1999 - XI ZR 311/98

    Disagio und Verzinsung

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • OLG Dresden, 28.05.2001 - 8 U 498/01

    Aufklärungspflicht der Bank; Immobilienfonds; außerordentliche Kündigung;

  • OLG Dresden, 23.03.2005 - 8 U 2262/04

    Krediterwerb eines geschlossenen Immobilienfonds gilt als geheilt auch bei

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (grundlegend Urteil vom 21.07.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46; zuletzt Urteile vom 06.12.2004 - II ZR 379/02, vom 24.01.2005 - II ZR 408/02 und vom 31.01.2005 - II ZR 200/03, www.bundesgerichtshof.de), der der Senat folgt (Urteil vom 26.09.2003 - 8 U 872/03, OLG-NL 2004, 76), finden die Regelungen des § 9 VerbrKrG auf den kreditfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft entsprechende Anwendung.
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