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   OLG Dresden, 26.09.2005 - 3 W 1135/05   

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https://dejure.org/2005,25049
OLG Dresden, 26.09.2005 - 3 W 1135/05 (https://dejure.org/2005,25049)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.09.2005 - 3 W 1135/05 (https://dejure.org/2005,25049)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. September 2005 - 3 W 1135/05 (https://dejure.org/2005,25049)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit einer Pfändung eines Miterbenanteils im Grundbuch; Voraussetzungen zur Eintragung eines Insolvenzvermerks; Änderung der Verfügungsbefugnis des betroffenen Miterben; Gutgläubiger Erwerb Dritter unter Umgehung des Pfändungsgläubigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Dresden, 17.09.2002 - 3 W 1149/02

    Keine Eintragung eines Insolvenzvermerks an Grundstück einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2005 - 3 W 1135/05
    Und nur die eigenständige Rechts- und Insolvenzfähigkeit einer Gesamthandsgemeinschaft verbietet den Rückgriff auf § 892 Abs. 1 S. 2 BGB als Grundlage zur Eintragung des Insolvenzvermerks (näher dazu Senat, Rpfleger 2003, 96 und Keller, Rpfleger 2000, 201, 203).
  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00

    Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2005 - 3 W 1135/05
    Denn anders als die GbR kann die Erbengemeinschaft nicht selbst Grundstückseigentümer sein (zur fehlenden Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft: BGH NJW 2002, 3389, 3390).
  • BGH, 19.05.2011 - V ZB 197/10

    Insolvenz eines Miterben: Eintragung eines Insolvenzvermerks in das Grundbuch

    b) Zu Recht nimmt die nahezu einhellige Auffassung aber an, dass § 32 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden ist, wenn dem Schuldner das Eigentum an einem Grundstück in Erbengemeinschaft, also gesamthänderisch gebunden zusteht (vgl. OLG Dresden, ZInsO 2005, 1220; LG Duisburg, Rpfleger 2006, 465; LG Dessau, ZInsO 2001, 626; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl., § 32 Rn. 5; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 32 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl., § 32 Rn. 19; Jaeger/Schilken, InsO, § 32 Rn. 8; Kesseler, EWiR 2006, 597; aA Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl., § 38 Rn. 71; zur Eintragung eines Pfändungsvermerks bei Verpfändung des Erbanteils siehe auch BayObLGZ 59, 50; OLG Hamm, OLGZ 77, 283, 286; OLG Frankfurt, Rpfleger 1979, 205; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 1661).
  • OLG Dresden, 05.10.2011 - 17 W 828/11

    Zulässigkeit eines Insolvenzvermerks hinsichtlich eines Gesellschafters einer als

    Der Bundesgerichtshof hat zu einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstück, welche mangels Rechtsfähigkeit nur bedingt vergleichbar ist (anders Suppliet NotBZ 2011, 331), entschieden, dass ein Insolvenzvermerk bei Insolvenz eines Miterben einzutragen ist (ZIP 2011, 212, 73; so auch OLG Dresden ZInsO 2005, 1220 ), weil es wegen § 2040 Abs. 1 BGB dem Schuldner ohne Eintragung eines Insolvenzvermerks möglich wäre, an gemeinschaftlichen Verfügungen über das Grundstück unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitzuwirken, was gutgläubigen Erwerb eines Dritten gemäß § 892 Abs. 1 S. 2 BGB ermöglichen würde.
  • OLG Frankfurt, 22.06.2010 - 20 W 231/10

    Eintragung eines Insolvenzvermerks in das Grundbuch bei Insolvenz nur eines

    Denn aus den Vorschriften der §§ 81 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 2, 24 Abs. 1 InsO ist abzuleiten, dass bei einer fehlenden Verlautbarung im Grundbuch auch der gute Glaube des Rechtsverkehrs an die Freiheit von insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkungen geschützt ist (vgl. LG Duisburg Rpfleger 2006, 465; OLG Dresden ZInsO 2005, 1220; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 1635 a zur BGB-Gesellschaft; Hügel, GBO, InsR Rn. 75; LG Hamburg ZIP 1986, 1590; Meikel, Grundbuchrecht, § 12 c Rn. 12 LG Neubrandenburg NZI 2001, 325; LG Dessau ZInsO 2001, 626).
  • LG Berlin, 24.03.2016 - 20 T 27/16

    Grundbuchsache: Eintragung eines Insolvenzvermerks in der Insolvenz eines

    Der BGH hat zu einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstück, welche mangels Rechtsfähigkeit nur bedingt vergleichbar ist, entschieden, dass ein Insolvenzvermerk bei Insolvenz eines Miterben einzutragen ist (BGH, ZIP 2011, 1273; so auch OLG Dresden, ZInsO 2005, 1220), weil es wegen § 240 Abs. 1 BGB dem Schuldner ohne Eintragung eines Insolvenzvermerks möglich wäre, an gemeinschaftlichen Verfügungen über das Grundstück unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitzuwirken, was gutgläubigen Erwerb eines Dritten gemäß § 892 Abs. 1 S. 2 BGB ermöglichen würde.
  • LG Potsdam, 19.01.2007 - 5 T 677/06

    Anspruch auf Eintragung eines insolvenzgerichtlich angeordneten vorläufigen

    Die Kammer weist im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsorglich aber darauf hin, dass einer Eintragung des Insolvenzvermerks aus den Gründen des Beschlusses des OLG Dresden vom 26.9.2005 ( abgedruckt in ZInsO 2005, 1220f ) nichts entgegenstehen dürfte.
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