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   OLG Dresden, 26.09.2016 - 22 UF 306/16   

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OLG Dresden, 26.09.2016 - 22 UF 306/16 (https://dejure.org/2016,77108)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.09.2016 - 22 UF 306/16 (https://dejure.org/2016,77108)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. September 2016 - 22 UF 306/16 (https://dejure.org/2016,77108)
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  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2016 - 22 UF 306/16
    Seite4 Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen oder sich in einer bestimmten Weise hiermit auseinanderzusetzen; vielmehr ist lediglich geboten, auf den Kern des für den Rechtsstreit zentralen Parteivorbringens einzugehen (stdge. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts a.a.O., vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992, Az.: 1 BvR 986/91, juris, Rdn. 39; BGH, Beschluss vom 12.12.2000, Az.: X ZB 23/99, juris, m.w.N.).

    Der Senat war dabei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht verpflichtet, jede Einzelheit ihres Tatsachenvortrages ausdrücklich zu erwähnen (vgl. BVerfG Beschluss vom 19.05.1992, Az.: 1 BvR 986/91, juris, Rdn. 39).

    Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. insgesamt: BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992, Az.: 1 BvR 986/91, juris, Rdn. 35 f.).

    Ein Verfahrensbeteiligter muss deshalb grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. insgesamt: BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992, Az.: 1 BvR 986/91, juris, Rdn. 35 f.).

  • BGH, 19.05.1999 - X ZB 13/98

    Zugriffsinformation

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2016 - 22 UF 306/16
    Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör einem Verfahrensbeteiligten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.1999, Az.: X ZB 13/98, juris, Rdn. 20).

    Soweit die Antragsgegnerin hieraus andere rechtliche Schlussfolgerungen zieht, begründet dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.1999, Az.: X ZB 13/98, juris, Rdn. 20).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2016 - 22 UF 306/16
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen hat, so dass besondere Umstände vorliegen müssen, die deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Urteil vom 08.07.1997, Az.: 1 BvR 1621/94, juris, Rdn. 42 ff.).
  • BVerfG, 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2016 - 22 UF 306/16
    aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (stdge. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 06.08.2002, Az.: 2 BvR 2357/00, juris, m.w.N.).
  • BGH, 12.12.2000 - X ZB 23/99

    Gebrauchsmuster betreffend eine Handwerkzeugmaschine zur Flächenbearbeitung;

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2016 - 22 UF 306/16
    Seite4 Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen oder sich in einer bestimmten Weise hiermit auseinanderzusetzen; vielmehr ist lediglich geboten, auf den Kern des für den Rechtsstreit zentralen Parteivorbringens einzugehen (stdge. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts a.a.O., vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992, Az.: 1 BvR 986/91, juris, Rdn. 39; BGH, Beschluss vom 12.12.2000, Az.: X ZB 23/99, juris, m.w.N.).
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