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   OLG Dresden, 27.09.2010 - 17 W 956/10   

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OLG Dresden, 27.09.2010 - 17 W 956/10 (https://dejure.org/2010,16389)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.09.2010 - 17 W 956/10 (https://dejure.org/2010,16389)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27. September 2010 - 17 W 956/10 (https://dejure.org/2010,16389)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erleichterungen des Grundbuchverkehrs bzgl. des Nachweises der Gesamtrechtsnachfolge bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 29 Abs. 1
    Anforderungen an den Nachweis der Gesamtrechtsfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BayObLG, 26.03.1993 - 2Z BR 91/92

    Erledigung eines Verfahrens über eine Zwischenverfügung durch Eintragung

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2010 - 17 W 956/10
    a) Zur alten Rechtslage hat das Bayerische Oberste Landesgericht wiederholt entschieden, der Eintritt einer Gesamtrechtsnachfolge entsprechend § 142 HGB a.F., § 738 Abs. 1 S. 1 BGB lasse sich im Grundbuchverkehr nicht durch Vermerke im Handelsregister nachweisen (NJW-RR 1989, 977 unter II 3 und insbesondere NJW-RR 1993, 848 unter II 1 a und c).

    Dementsprechend wurde ein Rechtsübergang für in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachgewiesen etwa dann erachtet, wenn er sich aus einer notariell beglaubigten Ausscheidensvereinbarung sowie aus notariell beglaubigten Anmeldungen aller Gesellschafter zum Handelsregister ergab (BayObLG NJW-RR 1993, 848 unter II 1 a) oder wenn der Übernehmer einer aus zwei Personen gebildeten oHG seine Befugnis, die Löschung der auf ihn übergegangenen Hypotheken zu bewilligen, durch eine sogenannte Geständniserklärung des Ausgeschiedenen in notariell beurkundeter oder beglaubigter Form nachwies (BayObLG Rpfleger 1980, 66).

  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 247/01

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2010 - 17 W 956/10
    Das gilt, wie mittlerweile höchstrichterlich für den Fall der Gesellschafterinsolvenz entschieden ist (BGH WM 2004, 1138), auch beim Ausscheiden des einzigen Komplementärs einer zweigliedrigen KG aus einem der Gründe des § 131 Abs. 3 HGB (eingehend hierzu Bork/Jacoby ZGR 2005, 611, 624 ff.).
  • BGH, 09.07.1968 - V ZR 80/66

    Vorkaufsrecht einer OHG

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2010 - 17 W 956/10
    In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift begegneten zwischen den beiden Gesellschaftern schon bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder später, gegebenenfalls sogar erst nach der Auflösung der Gesellschaft getroffene Übernahmevereinbarungen keinen Bedenken; der Übernehmende wurde dann ohne Weiteres Inhaber des bisher gemeinsam betriebenen Unternehmens und zugleich Gesamtrechtsnachfolger der erloschenen Gesellschaft (BGHZ 48, 203, 206 f.; 50, 232, 237; 50, 307, 309 f.; BGH WM 1973, 781 unter I 1; BGH NJW 1989, 329 unter 1; zuletzt BGH VersR 2010, 529 unter II 1 b bb).
  • BGH, 07.07.2008 - II ZR 37/07

    Rechtsfolgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer BGB

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2010 - 17 W 956/10
    Ist etwa bereits im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die BGB-Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, wächst das Vermögen der GbR bei Ausscheiden des vorletzten dem letzten verbleibenden Gesellschafter an, ohne dass es eines Übertragungsaktes oder einer Übernahmeerklärung bedarf (BGH WM 2008, 1687).
  • BayObLG, 15.03.1989 - BReg. 2 Z 26/89
    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2010 - 17 W 956/10
    a) Zur alten Rechtslage hat das Bayerische Oberste Landesgericht wiederholt entschieden, der Eintritt einer Gesamtrechtsnachfolge entsprechend § 142 HGB a.F., § 738 Abs. 1 S. 1 BGB lasse sich im Grundbuchverkehr nicht durch Vermerke im Handelsregister nachweisen (NJW-RR 1989, 977 unter II 3 und insbesondere NJW-RR 1993, 848 unter II 1 a und c).
  • BGH, 06.06.1968 - II ZR 118/66

    Verjährungseinrede des ausgeschiedenen Gesellschafters (OHG)

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2010 - 17 W 956/10
    In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift begegneten zwischen den beiden Gesellschaftern schon bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder später, gegebenenfalls sogar erst nach der Auflösung der Gesellschaft getroffene Übernahmevereinbarungen keinen Bedenken; der Übernehmende wurde dann ohne Weiteres Inhaber des bisher gemeinsam betriebenen Unternehmens und zugleich Gesamtrechtsnachfolger der erloschenen Gesellschaft (BGHZ 48, 203, 206 f.; 50, 232, 237; 50, 307, 309 f.; BGH WM 1973, 781 unter I 1; BGH NJW 1989, 329 unter 1; zuletzt BGH VersR 2010, 529 unter II 1 b bb).
  • BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00

    Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2010 - 17 W 956/10
    Er hat dies ursprünglich mit einer entsprechenden Anwendung des Rechtsgedankens des § 142 HGB a.F. begründet (BGHZ 32, 307, 314 ff.; ebenso etwa NJW 1966, 827; NJW 1992, 2757, 2758; NJW-RR 2002, 538).
  • BGH, 12.06.2008 - III ZR 38/07

    Amtshaftung wegen Nichterteilung einer Genehmigung zum Krankentransport

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2010 - 17 W 956/10
    In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift begegneten zwischen den beiden Gesellschaftern schon bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder später, gegebenenfalls sogar erst nach der Auflösung der Gesellschaft getroffene Übernahmevereinbarungen keinen Bedenken; der Übernehmende wurde dann ohne Weiteres Inhaber des bisher gemeinsam betriebenen Unternehmens und zugleich Gesamtrechtsnachfolger der erloschenen Gesellschaft (BGHZ 48, 203, 206 f.; 50, 232, 237; 50, 307, 309 f.; BGH WM 1973, 781 unter I 1; BGH NJW 1989, 329 unter 1; zuletzt BGH VersR 2010, 529 unter II 1 b bb).
  • BGH, 13.07.1967 - II ZR 268/64

    Haftung des ausgeschiedenen OHG-Gesellschafters

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2010 - 17 W 956/10
    In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift begegneten zwischen den beiden Gesellschaftern schon bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder später, gegebenenfalls sogar erst nach der Auflösung der Gesellschaft getroffene Übernahmevereinbarungen keinen Bedenken; der Übernehmende wurde dann ohne Weiteres Inhaber des bisher gemeinsam betriebenen Unternehmens und zugleich Gesamtrechtsnachfolger der erloschenen Gesellschaft (BGHZ 48, 203, 206 f.; 50, 232, 237; 50, 307, 309 f.; BGH WM 1973, 781 unter I 1; BGH NJW 1989, 329 unter 1; zuletzt BGH VersR 2010, 529 unter II 1 b bb).
  • BGH, 19.05.1960 - II ZR 72/59

    Beendigung der Kaufmannseigenschaft mit Aufgabe des Geschäftsbetriebes

    Auszug aus OLG Dresden, 27.09.2010 - 17 W 956/10
    Er hat dies ursprünglich mit einer entsprechenden Anwendung des Rechtsgedankens des § 142 HGB a.F. begründet (BGHZ 32, 307, 314 ff.; ebenso etwa NJW 1966, 827; NJW 1992, 2757, 2758; NJW-RR 2002, 538).
  • BGH, 13.12.1965 - II ZR 10/64

    Erwerb von Alleineigentum an einem Grundstück - Einwilligung zur Eintragung als

  • BGH, 10.05.1978 - VIII ZR 32/77

    "Sondermasse" im Konkurs

  • BGH, 09.03.1992 - II ZR 195/90

    Berücksichtigung interner BGB -Gesellschafter-Ansprüche nach Auflösung einer

  • LG München I, 23.07.2001 - 1 T 12154/01

    Teilvollzug einer Löschungsbewilligung

  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00

    Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers

  • BGH, 05.07.2018 - V ZB 10/18

    Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge im Grundbuchverfahren i.R.d. notariell

    Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass ungeachtet von Meinungsunterschieden in Einzelfragen in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, dass die Gesamtrechtsnachfolge bei einer - wie hier - zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft grundbuchverfahrensrechtlich jedenfalls dann nachgewiesen ist, wenn zum einen die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung beider Gesellschafter, aus der sich die zur Gesamtrechtsnachfolge führende Rechtsänderung ergibt, oder eine notariell beglaubigte Ausscheidensvereinbarung der Gesellschafter vorgelegt werden und zum anderen das Ausscheiden des Gesellschafters sowie das Erlöschen der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (vgl. BayObLGZ 1993, 137, 139; OLG Dresden, Beschluss vom 27. September 2010 - 17 W 956/10, juris Rn. 19; KG, MDR 2013, 146; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 15 W 427/11, juris Rn. 6; LG Schwerin, NotBZ 2001, 308, 309; Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 3. Aufl., § 32 Rn. 20; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 32 Rn. 12; BeckOK GBO/Otto, Stand: 1. Mai 2018, § 32 Rn. 38; BeckOK GBO/Kral, Stand: 1. Mai 2018, Gesellschaftsrecht, Rn. 50; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 32 Rn. 21).
  • KG, 21.08.2012 - 1 W 175/12

    Grundbuchverfahren: Unrichtigkeitsnachweis im Fall der Gesamtrechtsnachfolge

    Die Auflösung der D... AG & Co Grundstücksgesellschaft ... und deren Erlöschen ist durch den Handelsregisterauszug bzw. eine Notarbescheinigung entsprechend § 32 Abs. 2 GBO i.V.m. § 21 BNotO belegt (vgl. für den Fall des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer KG und den Nachweis durch Handelsregistereintragungen OLG Dresden, Beschluss vom 27.09.2010, 17 W 956/10, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 23.01.2013 - 15 W 427/11

    Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG

    Scheidet aus einer zweigliedrigen KG ein Gesellschafter (hier die C2 GmbH) aus, so führt dies zum liquidationslosen Erlöschen der KG, d.h. Auflösung und Vollbeendigung der KG fallen zusammen; das Vermögen der KG geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter (hier die C AG) über (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2004, II ZR 247/01, zitiert nach juris Tz. 4; BVerwG, Urteil vom 13.07.2011, 8 C 10/10, zitiert nach juris Tz. 12 und 15; Senat FGPrax 2003, 235; OLG Dresden, Beschluss vom 27.09.2010, 17 W 956/10, zitiert nach juris = BeckRS 2011, 17863; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 131, Rn. 35; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 131, Rn. 58).
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