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   OLG Dresden, 28.10.2015 - 13 U 788/15, 13 U 788/15   

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https://dejure.org/2015,40752
OLG Dresden, 28.10.2015 - 13 U 788/15, 13 U 788/15 (https://dejure.org/2015,40752)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.10.2015 - 13 U 788/15, 13 U 788/15 (https://dejure.org/2015,40752)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 13 U 788/15, 13 U 788/15 (https://dejure.org/2015,40752)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 34
    Keine Teilung und Abtretung eines zuvor wirksam eingezogenen Geschäftsanteils

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswirkungen der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GmbHG § 34
    Rechtswirkungen der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ersatzloser Untergang eines Geschäftsanteils mit Einziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 34 GmbHG
    Einziehung, Einziehung des Geschäftsanteils, Einziehung trotz Unterkapitalisierung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Einziehungsbeschluss, Einziehungserklärung, Freiwillige Einziehung, Kapitalerhaltung und Einziehung nach § 34 GmbHG, Verbleibende Gesellschafter die ...

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Untergang des eingezogenen Geschäftsanteils nach Einziehungsbeschluss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 720
  • NZG 2016, 385
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.01.2012 - II ZR 109/11

    GmbH: Wirksamwerden eines nicht für nichtig erklärten Einziehungsbeschlusses mit

    Auszug aus OLG Dresden, 28.10.2015 - 13 U 788/15
    cc) Ein Einziehungsbeschluss ist entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigendem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11, Rn. 7, zitiert nach juris).

    dd) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Wirksamkeit der Einziehung nicht davon abhängig, dass die Abfindung für den eingezogenen Geschäftsanteil tatsächlich gezahlt wird (BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11, Rn. 13 ff., zitiert nach juris).

    Mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter wird sie sofort wirksam (BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11, Rn. 6, zitiert nach juris).

  • BGH, 14.09.1998 - II ZR 172/97

    Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns; Rechtsfolgen der Einziehung

    Auszug aus OLG Dresden, 28.10.2015 - 13 U 788/15
    bb) Die Einziehung vernichtet den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters und lässt sämtliche mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten untergehen (BGH, Urteil vom 14.09.1998 - II ZR 172/97, Rn. 8, zitiert nach juris).
  • BGH, 02.12.2014 - II ZR 322/13

    Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils: Nichtigkeit eines Beschlusses der

    Auszug aus OLG Dresden, 28.10.2015 - 13 U 788/15
    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2014 ( II ZR 322/13) ergibt sich nicht, wie die Beklagte meint, dass die Gesellschafter die Rechtsfolgen einer Einziehung nach ihren Wünschen selbst regeln können.
  • BGH, 10.11.2009 - II ZR 196/08

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung für eine

    Auszug aus OLG Dresden, 28.10.2015 - 13 U 788/15
    Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach Maßgabe des § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG , der auf gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen entsprechend anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - II ZR 196/08, Rn. 3, zitiert nach juris), unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für beide Parteien.
  • LG Cottbus, 01.02.2018 - 11 O 73/17

    Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH: Zuordnung eines

    Der Geschäftsanteil geht vielmehr infolge des Einziehungsbeschlusses regelmäßig unter (vgl. BGH GmbHR 1998, 1177; OLG Dresden NZG 2016, 385; Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. § 34 Rn. 19).
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