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   OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98   

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OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98 (https://dejure.org/1999,2512)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.07.1999 - 8 W 1495/98 (https://dejure.org/1999,2512)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29. Juli 1999 - 8 W 1495/98 (https://dejure.org/1999,2512)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz; Unerlaubte Handlung; Sozialversicherung; Arbeitnehmer; Arbeitnehmeranteil; Arbeitgeber; Arbeitslohn; Aktivlegitimation; Konkursausfallgeld

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 266a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a Abs. 1
    Begriff des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung; Aktivlegitimation der Einzugsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1199
  • NStZ 2001, 198
  • NZI 2000, 376
  • NZI 2001, 72
  • NZS 2000, 580 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    a) Zutreffend geht das Landgericht stillschweigend davon aus, dass § 266a Abs. 1 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 StGB zugunsten der die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit repräsentierenden Einzugsstelle darstellt (zuletzt BGH ZIP 1998, 31, 32 m.N.) und dass der Beklagte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich und damit zugleich haftungsrechtlich für die Nichtabführung fälliger Arbeitnehmerbeiträge verantwortlich war (zuletzt BGHZ 134, 304, 312f; 133, 370, 375).

    Grundsätzlich werden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung "vorenthalten", wenn sie bei Fälligkeit, nämlich in der Regel jeweils am 15. des Folgemonats, nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (zuletzt BGHZ 134, 304, 307; BGH ZIP 1996, 1989, 1990, jeweils m.w.N.).

    Der Mehrzahl seiner Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, in denen Gehaltszahlungen noch erfolgt waren (so etwa BGHZ 134, 304; ZIP 1996, 1989; WM 1985, 488).

    Für das Vorenthalten ist und bleibt ausschlaggebend das bloße Nichtzahlen trotz entsprechender, auch von der herrschenden Meinung durchweg in den Tatbestand hineingelesener Möglichkeit (vgl. nur BGHZ 134, 304, 307ff).

    Dabei kann offen bleiben, ob eine Pflicht des Arbeitgebers zur vorausschauenden Gewährleistung eigener Zahlungsfähigkeit durch Bildung entsprechender Rücklagen (vgl. BGHZ 134, 304) hier ohne weiteres angenommen werden könnte.

  • OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96

    Darlegungslast der Einzugsstelle bei Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    aa) Die überwiegende Ansicht nimmt ein "Vorenthalten" auch im Falle ausbleibender Lohnzahlung an (KG wistra 1991, 188f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; NJW-RR 1998, 243 und NJW-RR 1993, 1448; LG Leipzig EWiR 1997, 419f [Pape]; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 266a Rn. 11; Samson/Günther, in: SK StGB, 6. Aufl., Stand: November 1997, § 266a Rn. 15ff, insbesondere Rn. 20; Pape/Voigt, WiB 1996, 829, 830; Martens, wistra 1986, 154, 155).

    Mit der Neufassung von § 141n AFG ist unmissverständlich klargestellt, dass der Anspruch auf Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge trotz Erstattung durch die Bundesanstalt für Arbeit bei der Einzugsstelle verbleibt (§ 141n Abs. 2 AFG), also ein Schaden keinesfalls mehr verneint werden kann (so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 691 und NJW-RR 1993, 1128, 1129; Plagemann, EWiR 1990, 837f entgegen LG Frankfurt, ebenda; eingehend Pape/Voigt aaO, WIB 1996, 829, 834f).

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 68/83

    Nichtweiterleitung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge an eine Ortskrankenkasse -

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    Der Mehrzahl seiner Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, in denen Gehaltszahlungen noch erfolgt waren (so etwa BGHZ 134, 304; ZIP 1996, 1989; WM 1985, 488).

    Nach früherem Recht konnte zweifelhaft sein, ob der für den Fall der Zahlung von Konkursausfallgeld gesetzlich bestimmte Anspruchsübergang auf die Bundesanstalt für Arbeit in §§ 141m Abs. 1, 141n S. 3 AFG a. F. (bis 1979; zur Gesetzesentwicklung Plagemann, EWiR 1990, 837f) auch den Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber erfasste (vgl. BGH WM 1985, 488 unter I 4; dort war vorsorglich eine Rückabtretung an die Einzugsstelle erfolgt) oder ob mit dem Erhalt der Erstattungsbeträge die Aktivlegitimation der Einzugsstelle entfiel.

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    a) Zutreffend geht das Landgericht stillschweigend davon aus, dass § 266a Abs. 1 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 StGB zugunsten der die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit repräsentierenden Einzugsstelle darstellt (zuletzt BGH ZIP 1998, 31, 32 m.N.) und dass der Beklagte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich und damit zugleich haftungsrechtlich für die Nichtabführung fälliger Arbeitnehmerbeiträge verantwortlich war (zuletzt BGHZ 134, 304, 312f; 133, 370, 375).

    Die übrigen Entscheidungen lassen freilich erkennen, dass der Bundesgerichtshof die tatsächliche Auszahlung der Löhne nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ansieht (vgl. insbesondere BGHZ 133, 370, 374, wo von der Nichtabführung der "erarbeiteten Beiträge" die Rede ist, sowie BGH ZIP 1991, 1511, 1512, wonach es für die Fälligkeit der Beiträge "nicht auf den Zeitpunkt der Lohnauszahlung" ankomme).

  • BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97

    Fälligkeit zu zahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    a) Zutreffend geht das Landgericht stillschweigend davon aus, dass § 266a Abs. 1 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 StGB zugunsten der die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit repräsentierenden Einzugsstelle darstellt (zuletzt BGH ZIP 1998, 31, 32 m.N.) und dass der Beklagte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich und damit zugleich haftungsrechtlich für die Nichtabführung fälliger Arbeitnehmerbeiträge verantwortlich war (zuletzt BGHZ 134, 304, 312f; 133, 370, 375).

    Der Gemeinschuldnerin (und damit dem Beklagten) war die Zahlung nicht schon mit Stellung des Gesamtvollstreckungsantrags am 03.08.1992, sondern erst mit mit der Verhängung des allgemeinen Veräußerungsverbotes durch das Gesamtvollstreckungsgericht am 20.08.1992 unmöglich (vgl. eingehend BGH ZIP 1998, 31, 32).

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 327/95

    Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers für die Nichtabführung von

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    Grundsätzlich werden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung "vorenthalten", wenn sie bei Fälligkeit, nämlich in der Regel jeweils am 15. des Folgemonats, nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (zuletzt BGHZ 134, 304, 307; BGH ZIP 1996, 1989, 1990, jeweils m.w.N.).

    Der Mehrzahl seiner Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, in denen Gehaltszahlungen noch erfolgt waren (so etwa BGHZ 134, 304; ZIP 1996, 1989; WM 1985, 488).

  • BGH, 20.03.1996 - 2 StR 4/96

    Verurteilung - Angaben über die Anzahl der Beschäftigten - Beschäftigungszeiten -

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    Zwar erfordert eine strafrechtliche Verurteilung nach § 266a Abs. 1 StGB in der Regel Angaben über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse (BGH NStZ 1996, 543; BGH wistra 1994, 193 f; BGH StrV 1993, 364).

    Ihrer bedarf es freilich auch nicht, weil die Höhe der für Mai bis Juli 1992 rückständigen Arbeitnehmeranteile, welche die Klägerin zu Beginn des Rechtsstreits forderte und welche auf den von der Gemeinschuldnerin selbst erstellten, im Prozess vorgelegten Beitragsnachweisen beruhten (Anlagen K 2 bis K 4 Anlagenband Klägervertreter), nicht wirksam bestritten ist (§ 138 Abs. 4 ZPO) und der Beklagte insbesondere auch nicht geltend gemacht hat, es seien Geringverdiener unter den Beschäftigten gewesen (vgl. dazu BGH NStZ 1996, 543).

  • OLG Düsseldorf, 06.11.1992 - 22 U 104/92

    Umfang der Haftung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    Mit der Neufassung von § 141n AFG ist unmissverständlich klargestellt, dass der Anspruch auf Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge trotz Erstattung durch die Bundesanstalt für Arbeit bei der Einzugsstelle verbleibt (§ 141n Abs. 2 AFG), also ein Schaden keinesfalls mehr verneint werden kann (so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 691 und NJW-RR 1993, 1128, 1129; Plagemann, EWiR 1990, 837f entgegen LG Frankfurt, ebenda; eingehend Pape/Voigt aaO, WIB 1996, 829, 834f).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.1993 - 22 U 9/93
    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    aa) Die überwiegende Ansicht nimmt ein "Vorenthalten" auch im Falle ausbleibender Lohnzahlung an (KG wistra 1991, 188f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; NJW-RR 1998, 243 und NJW-RR 1993, 1448; LG Leipzig EWiR 1997, 419f [Pape]; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 266a Rn. 11; Samson/Günther, in: SK StGB, 6. Aufl., Stand: November 1997, § 266a Rn. 15ff, insbesondere Rn. 20; Pape/Voigt, WiB 1996, 829, 830; Martens, wistra 1986, 154, 155).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.1997 - 22 U 269/96

    Pflicht des GmbH-Geschäftsführers zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98
    aa) Die überwiegende Ansicht nimmt ein "Vorenthalten" auch im Falle ausbleibender Lohnzahlung an (KG wistra 1991, 188f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; NJW-RR 1998, 243 und NJW-RR 1993, 1448; LG Leipzig EWiR 1997, 419f [Pape]; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 266a Rn. 11; Samson/Günther, in: SK StGB, 6. Aufl., Stand: November 1997, § 266a Rn. 15ff, insbesondere Rn. 20; Pape/Voigt, WiB 1996, 829, 830; Martens, wistra 1986, 154, 155).
  • OLG Naumburg, 09.11.1993 - 4 W 171/93

    Kostenfestsetzung während des gerichtlich angeordneten Ruhens des Verfahrens;

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

  • LG Leipzig, 14.02.1997 - 13 O 8140/96

    Gesellschaftsrecht; Haftung des Geschäftsführers bei Nichtabführen von

  • BGH, 22.03.1994 - 1 StR 31/94

    Sozialversicherungsbeiträge - Geringverdiener - Abführung

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