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   OLG Dresden, 29.07.2005 - 3 W 719/05   

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https://dejure.org/2005,19573
OLG Dresden, 29.07.2005 - 3 W 719/05 (https://dejure.org/2005,19573)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.07.2005 - 3 W 719/05 (https://dejure.org/2005,19573)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29. Juli 2005 - 3 W 719/05 (https://dejure.org/2005,19573)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhalt des "Kopfstimmprinzips" einer Rechtsgemeinschaft bei fehlender Personenidentität mit anderen Wohnungseigentümern; Mehrfachberechtigung eines Wohnungseigentümers bei Bestehen mehrerer Wohnungseigentumsrechte

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Vervielfältigung von Stimmen wegen Stimmabgabe als GbR?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG Art. 25 Abs. 2
    Abstimmung in der Eigentümerversammlung durch Rechtsgemeinschaften als Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Künstliche" Vervielfältigung von Stimmen wegen Stimmabgabe als GbR?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kopfstimmprinzip und die Stimmabgabe als GbR

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Künstliche" Vervielfachung von Stimmen wegen Stimmabgabe als GbR? (IMR 2021, 1074)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2005, 894
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 01.08.1996 - 20 W 555/95
    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.2005 - 3 W 719/05
    Von diesem Grundsatz, der in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. KG Berlin ZMR 2000, 191 f.; OLG Düsseldorf WuM 2004, 230 f.; KG Berlin WuM 1988, 324 f.; OLG Frankfurt ZMR 1997, 156 ; BayObLG ZMR 2002, 527 ), hat das Landgericht jedoch für diejenigen Fälle eine Ausnahme gemacht, in denen ein Wohnungseigentümer, der mehrere Wohnungseigentumsrechte auf sich vereinigt, eine Majorität durch Mehrfachberechtigung erhält, in dem er eine nur geringe Mitberechtigung einräumt und dabei das Wohnungseigentum wirtschaftlich nicht ausgliedert, sondern intern zu 90 % wirtschaftlich an dieser neuen Rechtsgemeinschaft beteiligt bleibt.

    Danach kommt zu dem Stimmrecht, das durch eine Alleinberechtigung an Wohnungseigentum begründet wird, ein weiteres Stimmrecht hinzu, das einer Rechtsgemeinschaft, welcher auch der alleinberechtigte Wohnungseigentümer angehört, an weiterem Wohnungseigentum zusteht (OLG Frankfurt ZMR 1997, 156 ).

  • KG, 15.06.1988 - 24 W 2084/88
    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.2005 - 3 W 719/05
    Von diesem Grundsatz, der in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. KG Berlin ZMR 2000, 191 f.; OLG Düsseldorf WuM 2004, 230 f.; KG Berlin WuM 1988, 324 f.; OLG Frankfurt ZMR 1997, 156 ; BayObLG ZMR 2002, 527 ), hat das Landgericht jedoch für diejenigen Fälle eine Ausnahme gemacht, in denen ein Wohnungseigentümer, der mehrere Wohnungseigentumsrechte auf sich vereinigt, eine Majorität durch Mehrfachberechtigung erhält, in dem er eine nur geringe Mitberechtigung einräumt und dabei das Wohnungseigentum wirtschaftlich nicht ausgliedert, sondern intern zu 90 % wirtschaftlich an dieser neuen Rechtsgemeinschaft beteiligt bleibt.

    Zwar hat das Kammergericht diese Frage für Grenzfälle, in denen ein Wohnungseigentümer bezüglich einer weiteren Wohnung zu mehr als der Hälfte beteiligt ist und deshalb dort - nach internem Gemeinschaftsrecht - regelmäßig seinen Willen durchsetzen kann, ausdrücklich offen gelassen (WuM 1988, 324 f.).

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 3 Wx 364/03

    Stimmberechtigung, wenn einem Wohneigentümer, dem ein Wohneigentum zur Hälfte

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.2005 - 3 W 719/05
    Von diesem Grundsatz, der in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. KG Berlin ZMR 2000, 191 f.; OLG Düsseldorf WuM 2004, 230 f.; KG Berlin WuM 1988, 324 f.; OLG Frankfurt ZMR 1997, 156 ; BayObLG ZMR 2002, 527 ), hat das Landgericht jedoch für diejenigen Fälle eine Ausnahme gemacht, in denen ein Wohnungseigentümer, der mehrere Wohnungseigentumsrechte auf sich vereinigt, eine Majorität durch Mehrfachberechtigung erhält, in dem er eine nur geringe Mitberechtigung einräumt und dabei das Wohnungseigentum wirtschaftlich nicht ausgliedert, sondern intern zu 90 % wirtschaftlich an dieser neuen Rechtsgemeinschaft beteiligt bleibt.
  • BayObLG, 19.12.2001 - 2Z BR 15/01

    Wechsel der Besetzung des Beschwerdegerichts in Wohnungseigentumssachen -

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.2005 - 3 W 719/05
    Von diesem Grundsatz, der in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. KG Berlin ZMR 2000, 191 f.; OLG Düsseldorf WuM 2004, 230 f.; KG Berlin WuM 1988, 324 f.; OLG Frankfurt ZMR 1997, 156 ; BayObLG ZMR 2002, 527 ), hat das Landgericht jedoch für diejenigen Fälle eine Ausnahme gemacht, in denen ein Wohnungseigentümer, der mehrere Wohnungseigentumsrechte auf sich vereinigt, eine Majorität durch Mehrfachberechtigung erhält, in dem er eine nur geringe Mitberechtigung einräumt und dabei das Wohnungseigentum wirtschaftlich nicht ausgliedert, sondern intern zu 90 % wirtschaftlich an dieser neuen Rechtsgemeinschaft beteiligt bleibt.
  • KG, 15.09.1999 - 24 W 9353/97

    Vermehrung von Stimmrechten bei nachträglicher Unterteilung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 29.07.2005 - 3 W 719/05
    Von diesem Grundsatz, der in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. KG Berlin ZMR 2000, 191 f.; OLG Düsseldorf WuM 2004, 230 f.; KG Berlin WuM 1988, 324 f.; OLG Frankfurt ZMR 1997, 156 ; BayObLG ZMR 2002, 527 ), hat das Landgericht jedoch für diejenigen Fälle eine Ausnahme gemacht, in denen ein Wohnungseigentümer, der mehrere Wohnungseigentumsrechte auf sich vereinigt, eine Majorität durch Mehrfachberechtigung erhält, in dem er eine nur geringe Mitberechtigung einräumt und dabei das Wohnungseigentum wirtschaftlich nicht ausgliedert, sondern intern zu 90 % wirtschaftlich an dieser neuen Rechtsgemeinschaft beteiligt bleibt.
  • BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20

    Berechnung von Stimmverhältnissen im WEG bei Vorhandensein von mehreren Wohnungen

    Ebenso entfällt ein bestehendes Stimmrecht nicht, wenn der Miteigentümer einer Wohnung Alleineigentum an einer anderen Wohnung in der Anlage hinzuerwirbt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 589, 590; OLG Dresden, OLGR 2006, 249, 250; OLG Frankfurt/Main, OLGR 1997, 28 f.; KG, OLGZ 1988, 434, 436; OLG Schleswig, Beschluss vom 8. März 1988 - 2 W 44/86, juris Rn. 15 f.; LG Hamburg, ZMR 2008, 827 f.; AG Offenbach, ZMR 2013, 238 f.; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 25 Rn. 69; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 20. Aufl., § 25 Rn. 10; BeckOGK/Hermann, WEG [1.11.2020], § 25 aF Rn. 114; BeckOK WEG/Bartholome [1.8.2020], § 25 aF Rn. 75; Erman/Grziwotz, BGB, 16. Aufl., § 25 WEG Rn. 3; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 35; Schultzky in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 25 Rn. 28; ders. in NK-BGB, 4. Aufl., § 25 WEG Rn. 6; juris-PK-BGB/Reichel-Scherer, 9. Aufl. [1.7.2020], § 25 WEG Rn. 50; MüKoBGB/Engelhardt, 8. Aufl., § 25 WEG Rn. 8; Vandenhouten in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 25 Rn. 14; Palandt/Wicke, BGB, 79. Aufl., § 25 WEG Rn. 6 a.E.; Riecke/Schmid/Riecke, WEG, 5. Aufl., § 25 Rn. 55; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 25 Rn. 16; Soergel/Weber, BGB, 13. Aufl., § 25 WEG Rn. 31; Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 8 S. 725; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 25 WEG Rn. 31; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl. § 25 Rn. 8 a.E.).
  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 13 S 133/19

    Alleineigentum und Miteigentum sind jeweils eine Stimme

    Demgegenüber wird andererseits die Auffassung vertreten, dass ein Eigentümer, der Alleineigentümer eine Einheit ist und darüber hinaus Bruchteilseigentümer einer weiteren Einheit, eine Stimme für die ihm allein gehörende Einheit hat und darüber hinaus eine Mitstimmberechtigung für die Einheit hat, an der er einen Bruchteil hält, wobei sich insoweit für diese Einheit die Verpflichtung zur einheitlichen Stimmabgabe aus § 25 Abs. 2 S. 2 WEG ergebe (OLG Frankfurt aM ZMR 1997, 156; OLG Dresden ZMR 2005, 894; Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 25 Rn. 11; Staudinger/Häublein (2018) WEG § 25, Rn. 31; Jennißen/Schultzky § 25 Rn. 28; Bärmann/Merle § 25 Rn. 69; Riecke/Schmid § 25 Rn. 55; Mediger NZM 2011, 137, 139 ff.; Schneider, Wohnungseigentumsrecht, S. 248 f.).
  • LG Braunschweig, 06.12.2016 - 6 S 171/16

    Wohnungseigentum: Stimmrechtsausschluss einer juristischen Person bei gegen das

    Danach steht nach dem Kopfstimmprinzip jeder Rechtsgemeinschaft, die nicht personenidentisch mit anderen Wohnungseigentümern ist, ein eigenes Stimmrecht zu, das intern gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 WEG nur einheitlich ausgeübt werden kann (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29. Juli 2005 - 3 W 0719/05, 3 W 719/05 -, Rdnr. 12, juris).
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