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   OLG Dresden, 29.08.2008 - 21 WF 740/07   

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https://dejure.org/2008,24890
OLG Dresden, 29.08.2008 - 21 WF 740/07 (https://dejure.org/2008,24890)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2008 - 21 WF 740/07 (https://dejure.org/2008,24890)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29. August 2008 - 21 WF 740/07 (https://dejure.org/2008,24890)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Dresden, 29.08.2008 - 21 WF 740/07
    Zwar sind die zusätzlich entstehenden Kosten eines Unterbevollmächtigten grundsätzlich nur notwendig und damit erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 899; BGH, NJW-RR 2005, 707, 708; BGH, NJW 2006, 3008 ).
  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Dresden, 29.08.2008 - 21 WF 740/07
    Zwar sind die zusätzlich entstehenden Kosten eines Unterbevollmächtigten grundsätzlich nur notwendig und damit erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 899; BGH, NJW-RR 2005, 707, 708; BGH, NJW 2006, 3008 ).
  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus OLG Dresden, 29.08.2008 - 21 WF 740/07
    Zwar sind die zusätzlich entstehenden Kosten eines Unterbevollmächtigten grundsätzlich nur notwendig und damit erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 899; BGH, NJW-RR 2005, 707, 708; BGH, NJW 2006, 3008 ).
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