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   OLG Dresden, 29.11.1993 - 2 U 1011/93   

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https://dejure.org/1993,4731
OLG Dresden, 29.11.1993 - 2 U 1011/93 (https://dejure.org/1993,4731)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.11.1993 - 2 U 1011/93 (https://dejure.org/1993,4731)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29. November 1993 - 2 U 1011/93 (https://dejure.org/1993,4731)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GesO § 6 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 1
    Schutzzweck der Pflicht zur Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung der Gesamtvollstreckung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eröffnung der Gesamtvollstreckung; Präklusion von Forderungen; Rechtsverlust; Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses; Konkursverwalter; Benachrichtigungspflicht; Bundesanzeiger; Verspätung der Forderungsanmeldung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1993, 1826
  • ZIP 1994, 1897
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus OLG Dresden, 29.11.1993 - 2 U 1011/93
    Eine gegenteilige Sicht wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich, da es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und mit dem Postulat des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 GG kaum vereinbar wäre, wenn die Unkenntnis einer dem Betroffenen unter verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften nicht bekanntgemachten gerichtlichen Entscheidung, welche eine Ausschlußfrist von weniger als zwei Monaten bestimmt, als fahrlässig erachtet würde (vgl. zur Verfassungswidrigkeit eines Forderungsausschlusses bei unverhältnismäßigen Anforderungen: BVerfGE 74, 203, 213 ff unter C I).

    Angesichts ihrer einschneidenden Folgen müssen nämlich gesetzliche Ausschlußfristen verhältnismäßig sowie zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und notwendig sein (BVerfGE 74, 203, 214 zur Ausschlußfrist des § 120 Abs. 1 AFG ; vgl. zu § 296 ZPO : BVerfGE 69, 126, 148 f).

  • LG Dresden, 28.06.1993 - 43 C 208/92
    Auszug aus OLG Dresden, 29.11.1993 - 2 U 1011/93
    Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Juni 1993 (... abgedruckt in ZIP 1993, 1505 mit Kurzkommentar Barth EWiR § 11 GesO 2/93, 887), ... abgewiesen.
  • BGH, 21.06.1957 - IV ZR 84/57

    Wiedereinsetzung bei öffentlicher Zustellung

    Auszug aus OLG Dresden, 29.11.1993 - 2 U 1011/93
    b) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf vorliegend, ob der Senat der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach ein Gläubiger in der Regel die Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Bundesanzeiger zu kennen habe (Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO , 2. Auflage, § 14 Rn. 15; Smid, Behandlung verspätet angemeldeter Forderungen durch Verwalter und Insolvenzgericht im Gesamtvollstreckungsverfahren, ZIP 1991, 981, 982; Smid, Die Gesamtvollstreckung und die Reform des Insolvenzrechts, AnwBl 1992, 154, 157; a.A.: Hess/Binz, Gesamtvollstreckungsordnung, § 14 Rn. 2; differenzierend: Smid, Gesamtvollstreckung, Abschnitt III 8, S. 140 f; Pape, Zur Eignung des Forderungsausschlusses gemäß § 14 Abs. 1 GesO als Vorbild für ein zukünftiges bundeseinheitliches Insolvenzrecht, ZIP 1992, 1289, 1291; zur Kenntnis der Veröffentlichung im Bundesanzeiger bei öffentlichen Zustellungen (hier zu § 233 ZPO a.F.): BGHZ 25, 11, 13; BGH VersR 1977, 932), beitreten könnte.
  • BezG Frankfurt/Oder, 14.04.1992 - 13 T 33/92
    Auszug aus OLG Dresden, 29.11.1993 - 2 U 1011/93
    Die Zurückweisung der im Mai 1993 verspätet angemeldeten Forderung war demnach unzulässig, da ihre Prüfung schon wegen der Zulassung der am 11. November 1991 über DM 9.886.220,05 angemeldeten Forderung den Fortgang des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht verzögern kann (im Ergebnis wie hier: BG Frankfurt/Oder ZIP 1992, 878; Smid, Gesamtvollstreckung, Abschnitt III 7, S. 137 ff; Smid, Praktische Probleme der Unternehmensinsolvenz in den neuen Bundesländern, VIZ 1993, 280, 285; Smid, Behandlung verspätet - angemeldeter Forderungen durch Verwalter und Insolvenzgericht im Gesamtvollstreckungsverfahren, ZIP 1991, 981, 982; Pape, Zur Eignung des Forderungsausschlusses gemäß § 14 Abs. 1 GesO als Vorbild für ein zukünftiges bundeseinheitliches Insolvenzrecht, ZIP 1992, 1289, 1291 f; kritisch weiterhin: Blersch, Die Auslegung und Ergänzung der Gesamtvollstreckungsordnung, S. 165 ff; a. A.: Barth a.a.O.).
  • BVerfG, 21.02.1990 - 1 BvR 1117/89

    Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung neuer

    Auszug aus OLG Dresden, 29.11.1993 - 2 U 1011/93
    Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, daß die Strenge des in § 14 Abs. 1 GesO normierten Forderungsausschlusses in der bundesdeutschen Rechtsordnung ihresgleichen sucht und ein sachlicher Grund dafür, daß die Präklusion vom Verschuldensgrad (vgl. BVerfGE a.a.O.) und von der - vorliegend zu verneinenden - Verzögerungswirkung (vgl. BVerfG NJW 1992, 299 ; BVerfG NJW 1990, 2373 sowie die umfangreiche verfassungsrechtliche Rechtsprechung zu § 296 ZPO ) losgelöst ist, nicht gefunden werden kann (vgl. im einzelnen die Ausführungen in Abschnitt II 2 b).
  • BGH, 16.05.1991 - III ZR 82/90

    Wirksamen Bestimmung der Klageerwiderungsfrist

    Auszug aus OLG Dresden, 29.11.1993 - 2 U 1011/93
    Die den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG berührende Ausschlußwirkung muß aber aus verfassungsrechtlichen Gründen an klar erkennbare Voraussetzungen angeknüpft werden und im Wortlaut von § 14 Abs. 1 GesO seine Schranken finden (vgl. zu § 296 ZPO : BVerfG NJW 1982, 1453 ; BGH NJW 1991, 2773 ).
  • BGH, 22.06.1977 - IV ZB 28/77

    Vorliegen eines die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden

    Auszug aus OLG Dresden, 29.11.1993 - 2 U 1011/93
    b) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf vorliegend, ob der Senat der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach ein Gläubiger in der Regel die Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Bundesanzeiger zu kennen habe (Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO , 2. Auflage, § 14 Rn. 15; Smid, Behandlung verspätet angemeldeter Forderungen durch Verwalter und Insolvenzgericht im Gesamtvollstreckungsverfahren, ZIP 1991, 981, 982; Smid, Die Gesamtvollstreckung und die Reform des Insolvenzrechts, AnwBl 1992, 154, 157; a.A.: Hess/Binz, Gesamtvollstreckungsordnung, § 14 Rn. 2; differenzierend: Smid, Gesamtvollstreckung, Abschnitt III 8, S. 140 f; Pape, Zur Eignung des Forderungsausschlusses gemäß § 14 Abs. 1 GesO als Vorbild für ein zukünftiges bundeseinheitliches Insolvenzrecht, ZIP 1992, 1289, 1291; zur Kenntnis der Veröffentlichung im Bundesanzeiger bei öffentlichen Zustellungen (hier zu § 233 ZPO a.F.): BGHZ 25, 11, 13; BGH VersR 1977, 932), beitreten könnte.
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen

    Auszug aus OLG Dresden, 29.11.1993 - 2 U 1011/93
    Angesichts ihrer einschneidenden Folgen müssen nämlich gesetzliche Ausschlußfristen verhältnismäßig sowie zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und notwendig sein (BVerfGE 74, 203, 214 zur Ausschlußfrist des § 120 Abs. 1 AFG ; vgl. zu § 296 ZPO : BVerfGE 69, 126, 148 f).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus OLG Dresden, 29.11.1993 - 2 U 1011/93
    Die den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG berührende Ausschlußwirkung muß aber aus verfassungsrechtlichen Gründen an klar erkennbare Voraussetzungen angeknüpft werden und im Wortlaut von § 14 Abs. 1 GesO seine Schranken finden (vgl. zu § 296 ZPO : BVerfG NJW 1982, 1453 ; BGH NJW 1991, 2773 ).
  • BVerfG, 13.08.1991 - 1 BvR 72/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung verspäteten

    Auszug aus OLG Dresden, 29.11.1993 - 2 U 1011/93
    Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, daß die Strenge des in § 14 Abs. 1 GesO normierten Forderungsausschlusses in der bundesdeutschen Rechtsordnung ihresgleichen sucht und ein sachlicher Grund dafür, daß die Präklusion vom Verschuldensgrad (vgl. BVerfGE a.a.O.) und von der - vorliegend zu verneinenden - Verzögerungswirkung (vgl. BVerfG NJW 1992, 299 ; BVerfG NJW 1990, 2373 sowie die umfangreiche verfassungsrechtliche Rechtsprechung zu § 296 ZPO ) losgelöst ist, nicht gefunden werden kann (vgl. im einzelnen die Ausführungen in Abschnitt II 2 b).
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