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OLG Dresden, 30.04.2012 - 20 UF 1153/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grundsätze zum Ausgleich von Anrechten eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausgleich eines Anrechts eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Döbeln, 30.08.2011 - 1 F 516/10
- OLG Dresden, 30.04.2012 - 20 UF 1153/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2013, 41
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Baden-Württemberg, 12.05.2015 - 4 S 1198/14
Anspruch auf Zahlung von Leistungen wegen Invalidität
Allerdings wird selbst die Unwirtschaftlichkeit teilweise schon verneint, wenn der Beamte die Möglichkeit hat, nachträglich freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten und damit die allgemeine Wartezeit zu erfüllen (OLG Dresden, Beschluss vom 30.04.2012 - 20 UF 1153/11-, FamRZ 2013, S. 41;… vgl. auch Götsche a.a.O., 448). - OLG Bamberg, 02.11.2022 - 2 UF 136/22
Grundrentenzuschlag im Versorgungsausgleich
Aus diesem Grund steht etwa schon allein die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung für Beamte der Unwirtschaftlichkeit des Erwerbs gesetzlicher Rentenanrechte bei Unterschreitung der Mindestwartezeit von 60 Monaten auch nach Durchführung des Ausgleichs entgegen (OLG Dresden, Beschluss v. 30.04.2012, Az. 20 UF 1153/11;… BeckOK-Sozialrecht Rolfs/Gießen/Meßling/Udsching, Stand 01.12.2020, § 19 VersAusglG Rn. 9), solange nicht festgestellt werden kann, dass der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz nicht zur Verfügung stehen wird oder diese Möglichkeit der Beitragsentrichtung wegen des bereits begonnenen Vollrentenbezuges (§ 7 Abs. 2 SGB VI) nicht mehr besteht. - OLG Bamberg, 10.08.2022 - 2 UF 88/22
Grundrentenzuschlag im Versorgungsausgleich
Daher steht etwa schon allein die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung für Beamte der Unwirtschaftlichkeit des Erwerbs gesetzlicher Rentenanrechte bei Unterschreitung der Mindestwartezeit von 60 Monaten auch nach Durchführung des Ausgleichs entgegen (OLG Dresden FamRZ 2013, 41), solange nicht festgestellt werden kann, dass der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz nicht zur Verfügung stehen wird oder diese Möglichkeit der Beitragsentrichtung wegen des bereits begonnenen Vollrentenbezuges (§ 7 Abs. 2 SGB VI) nicht mehr besteht.
- OLG Brandenburg, 30.05.2013 - 10 UF 45/11
Versorgungsausgleich: Absehen von der Durchführung des Versorgungsausgleichs …
Es genügt eine Schätzung analog § 287 ZPO (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 41). - OLG Bamberg, 15.11.2022 - 7 UF 193/22
Hinreichende Verfestigung des Grundrentenzuschlags; Prognose für Grenzwert gem. § …
Aus diesem Grund steht etwa schon allein die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung für Beamte der Annahme der Unwirtschaftlichkeit des Erwerbs gesetzlicher Rentenanrechte bei Unterschreitung der Mindestwartezeit von 60 Monaten auch nach Durchführung des Ausgleichs entgegen (OLG Dresden, Beschluss v. 30.04.2012, Az. 20 UF 1153/11;… BeckOK-Sozialrecht Rolfs/Gießen/Meßling/Udsching, Stand 01.12.2020, § 19 VersAusglG Rn. 9), solange nicht festgestellt werden kann, dass der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz nicht zur Verfügung stehen wird oder diese Möglichkeit der Beitragsentrichtung wegen des bereits begonnenen Vollrentenbezuges (§ 7 Abs. 2 SGB VI) nicht mehr besteht. - OLG Bamberg, 18.08.2022 - 7 UF 151/22
Voraussetzung für die interne Teilung des sogenannten Grundrentenzuschlags.
Auch die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung steht dieser Prognose entgegen (OLG Dresden FamRZ 2013, 41), solange nicht festgestellt werden kann, dass der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz nicht zur Verfügung stehen wird oder diese Möglichkeit der Beitragsentrichtung wegen des bereits begonnenen Vollrentenbezuges (§ 7 Abs. 2 SGB VI) nicht mehr bestehen kann.