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   OLG Dresden, 30.06.2017 - 5 U 1681/16   

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OLG Dresden, 30.06.2017 - 5 U 1681/16 (https://dejure.org/2017,55274)
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.06.2017 - 5 U 1681/16 (https://dejure.org/2017,55274)
OLG Dresden, Entscheidung vom 30. Juni 2017 - 5 U 1681/16 (https://dejure.org/2017,55274)
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  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2017 - 5 U 1681/16
    An besonderen Umständen, aus denen die Klägerin einen Vertrauenstatbestand ableiten könnte, fehle es (vgl. BGH, Urteils vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -).

    Sie habe inzwischen zur Kenntnis nehmen müssen, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nach dem Urteil des BGH vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 - defizitär sei und keinen Musterschutz nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genießen solle, halte dieses Urteil jedoch nicht für überzeugend.

    Die beklagten Darlehensnehmer können daraus nur entnehmen, die Frist könne "jetzt oder später" beginnen, wobei der Fristbeginn noch von weiteren Voraussetzungen abhängig sein soll, über welche er im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH, Urteile vom 09.12.2009 - VIII ZR 219/08 -, NJW 2010, 989, vom 19.07.2012 - III ZR 252/11 -, NJW 2012, 3428 und vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, MDR 2017, 222).

    Indem die Klägerin unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises kombiniert hat, hat sie mehrfach erheblich in den Mustertext selbst eingegriffen (BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, MDR 2017, 222 Rn. 27).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 -, NJW 2016, 3518 Rz. 18 ff. und vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, NJW 2017, 243 Rz. 30 f.) der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Beklagten nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten.

    Selbst wenn der Darlehensvertrag zuvor gekündigt worden wäre, stünde dies einem Widerruf der auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, a.a.O. Rn. 28).

    Bei der Berechnung des Zinses für die Gebrauchsvorteile auf die Zinsleistungen ist allerdings gemäß § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (entspricht § 503 Abs. 2 BGB a.F. bzw. aktuell § 497 BGB) ein Zinssatz von 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugrunde zu legen, weil das Verbraucherdarlehen durch die Bestellung eines Grundpfandrechtes gesichert war und sich weder aus dem Darlehensvertrag noch aus dem Parteivorbringen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Darlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge unüblichen Bedingungen ausgereicht worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016, a.a.O. Rn. 58 und vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, MDR 2017, 222 Rn. 40; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15 -, ZIP 2016, 663).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2017 - 5 U 1681/16
    Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beklagten das Widerrufsrecht noch ausüben könnten, wären die Nutzungen allenfalls i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu vermuten (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -).

    Ergänzend hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.07.2016 (XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512) ausgeführt, dass der Unternehmer nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwende, in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmens anbringen dürfe.

    Im Gegenzug schuldet die Beklagte dem Kläger die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufes erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 -, NJW 2016, 2428; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, MDR 2016, 1254 Rn. 53).

    Bei der Berechnung des Zinses für die Gebrauchsvorteile auf die Zinsleistungen ist allerdings gemäß § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (entspricht § 503 Abs. 2 BGB a.F. bzw. aktuell § 497 BGB) ein Zinssatz von 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugrunde zu legen, weil das Verbraucherdarlehen durch die Bestellung eines Grundpfandrechtes gesichert war und sich weder aus dem Darlehensvertrag noch aus dem Parteivorbringen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Darlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge unüblichen Bedingungen ausgereicht worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016, a.a.O. Rn. 58 und vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, MDR 2017, 222 Rn. 40; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15 -, ZIP 2016, 663).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2017 - 5 U 1681/16
    Dies würde voraussetzen, dass die verwendete Widerrufsbelehrung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Muster einer Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV genügt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 28.06.2011 - XII ZR 349/10 -, NJW-RR 2012, 183 und vom 01.03.2012 - III ZR 83/11 -, NZG 2012, 427).

    Entscheidet sich der Verwender - wie vorliegend die Klägerin - für die Aufnahme dieser Passage in die Belehrung, muss diese dem Muster entsprechen, um dem Verwender die Schutzwirkung zu erhalten (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10 - WM 2011, 1799 Rn. 39).

  • OLG Stuttgart, 29.09.2015 - 6 U 21/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abweichung der Widerrufsbelehrung von der

    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2017 - 5 U 1681/16
    Die Beklagten berufen sich u.a. darauf, dass das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15 - die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung nicht als gesetzeskonform und von der Musterbelehrung abweichend bewertet habe.

    Das Weglassen der Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" stellt eine inhaltliche Bearbeitung dar, weil ein vorgegebener Textbestandteil nicht nur angepasst, sondern entfernt wird (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15 -, MDR 2015, 1223 = juris Rn. 33; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.01.2017 - 4 U 199/15 -, juris-Rn. 38).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2017 - 5 U 1681/16
    Seite3 vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 -, in der dieser entscheiden habe, dass die Motivation des Darlehensnehmers kein Verwirkungsgrund sei.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 -, NJW 2016, 3518 Rz. 18 ff. und vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, NJW 2017, 243 Rz. 30 f.) der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Beklagten nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten.

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2017 - 5 U 1681/16
    Kennt der Vertragspartner mangels ordnungsgemäßer Belehrung sein Widerrufsrecht nicht, dann kann er durch dessen Nichtausübung von vornherein nicht zum Ausdruck bringen, er werde von dem ihm zustehenden Recht keinen Gebrauch machen (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 -, NJW 2003, 2529).
  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2017 - 5 U 1681/16
    Verwirkung würde voraussetzen, dass die Beklagte sich wegen der Nichtausübung des Widerrufsrechtes durch den Kläger über einen gewissen Zeitraum hin (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, der Kläger werde das Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment), und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (allg. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17.10.2006, XI ZR 205/05, NZM 2007, 100; Urteil vom 08.05.2015, V ZR 178/14, NZM 2015, 495).
  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2017 - 5 U 1681/16
    Dies würde voraussetzen, dass die verwendete Widerrufsbelehrung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Muster einer Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV genügt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 28.06.2011 - XII ZR 349/10 -, NJW-RR 2012, 183 und vom 01.03.2012 - III ZR 83/11 -, NZG 2012, 427).
  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 178/14

    Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung

    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2017 - 5 U 1681/16
    Verwirkung würde voraussetzen, dass die Beklagte sich wegen der Nichtausübung des Widerrufsrechtes durch den Kläger über einen gewissen Zeitraum hin (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, der Kläger werde das Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment), und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (allg. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17.10.2006, XI ZR 205/05, NZM 2007, 100; Urteil vom 08.05.2015, V ZR 178/14, NZM 2015, 495).
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2017 - 5 U 1681/16
    Im Gegenzug schuldet die Beklagte dem Kläger die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufes erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 -, NJW 2016, 2428; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, MDR 2016, 1254 Rn. 53).
  • OLG Karlsruhe, 10.02.2016 - 17 U 77/15

    Anforderungen an den Nachweis des Verzugsschadens bei der Rückabwicklung eines

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

  • OLG Schleswig, 06.10.2016 - 5 U 72/16

    Verbraucherdarlehen: Verwirkung des Widerrufsrechts nach Vertragsbeendigung

  • OLG Koblenz, 07.10.2016 - 8 U 1325/15

    Darlehensrecht: Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines

  • OLG Brandenburg, 04.01.2017 - 4 U 199/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Gesetzlichkeitsfiktion bei

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11

    Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des

  • LG Stuttgart, 12.01.2017 - 25 O 259/16

    Ende der Widerrufsfrist bei zwischen dem 1. 8. 2002 und 10. 6. 2010 geschlossenen

  • OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 6 U 35/17

    Verbraucherimmobiliardarlehensvertrag: Stichtag für das Erlöschen des

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