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   OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09   

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OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09 (https://dejure.org/2009,24976)
OLG Dresden, Entscheidung vom 31.03.2009 - 3 W 199/09 (https://dejure.org/2009,24976)
OLG Dresden, Entscheidung vom 31. März 2009 - 3 W 199/09 (https://dejure.org/2009,24976)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Notare Bayern PDF, S. 71 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    KostO §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 2
    Überwachung von Treuhandauflagen ist mit Vollzugsgebühr abgegolten

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 2
    Überwachung von Treuhandauflagen ist mit Vollzugsgebühr abgegolten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 71 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    KostO §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 2
    Überwachung von Treuhandauflagen ist mit Vollzugsgebühr abgegolten

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06

    Gebühren des Notars für die Löschung von Grundpfandrechten im Rahmen der

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09
    Gemessen an den vom BGH in seiner Entscheidung vom 12.7.2007 ( MittBayNot 2008, 71 ) aufgestellten Maßstäben ist die vom LG vertretene Rechtsauffassung nicht zu beanstanden, wonach bei der Beschaffung von Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten auch dann keine zusätzliche Betreuungsgebühr anfällt, wenn sie mit einer Treuhandauflage des Gläubigers an den Notar verbunden ist.

    Haben die Parteien vereinbart, dass ein Grundstück nur ohne dingliche Belastungen übertragen werden soll, gehört hierzu auch die Löschung etwaiger Grundpfandrechte (siehe hierzu im Einzelnen BGH, NJW 2007, 3212 = MittBayNot 2008, 71 ).

    Damit gehört auch dieser Fall zu § 146 KostO (Wudy, NotBZ 2007, 381, 389; a. A. Tiedtke, MittBayNot 2008, 23, 26; ders., ZNotP 2007, 363, 369; Heinze, NotBZ 2008, 19, 22).

    Dabei kann dahinstehen, ob der BGH in seiner Entscheidung vom 12.7.2007 ( MittBayNot 2008, 71 ) nicht bereits über die vorliegende Fallkonstellation - und zwar im hier vertretenen Sinne - entschieden hat (so Schmidt, JurBüro 2007, 510, 512; Rohs, KostO, § 146 Rdnr. 45 a).

    1. Mit Beschluss vom 12.7.2007 hat der BGH Grundsätze zur Abgrenzung von Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten festgelegt: Trotz des im Ansatz weiten Vollzugsbegriffs bewertet er nicht jede Tätigkeit des Notars bei der Vorbereitung 1âEUR? MittBayNot 2008, 71 .

    Darüber geht die mit Treuhandauflagen verbundene Lastenfreistellung in zweifacher Hinsicht hinaus: Erstens muss der Notar mit der Gläubigerin über die Erteilung der Bewilligung verhandeln, denn die Übernahme einer Treuhandauflage setzt einen Konsens zwischen Gläubigerin und 2âEUR? MittBayNot 2008, 71, 72.3âEUR? Dazu auch Tiedtke/Diehn, ZNotP 2009, 170, 175.4âEUR? Vgl. nur BGH, Beschluss vom 2.4.2009, V ZB 70/08, Rz. 6 (n. v.); BGH, MittBayNot 2008, 71 .

  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09
    Der städtebauliche Vertrag ist ein öffentlichrechtlicher Vertrag, der nach der Rechtsprechung des BVerwG der Bindung an Gesetz und Recht ( Art. 20 Abs. 3 GG ) unterliegt ( BVerwGE 42, 331, 334; Scharmer, NVwZ 1995, 219, 221).

    Die Aufwendungen stellen auch Folgekosten in dem Sinne dar, dass sie der Beklagten jenseits der beitragsfähigen Erschließung für Anlagen und Einrichtungen entstehen, die sie "an sich" zu tragen hat ( BVerwGE 42, 331, 336 f.).

  • OLG Hamm, 29.10.2001 - 15 W 417/00

    Abgeltungsbereich der Vollzugsgebühr

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09
    Daneben kann eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für dieselbe Tätigkeit wegen des Auffangcharakters der Norm nicht entstehen (OLG Hamm, ZNotP 2003, 39 ; OLG Hamm, JurBüro 1990, 221 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.10.2003, 20 W 356/02 [n. v.]; LG Münster, Beschluss vom 10.12.2007, 5 T 90/04 [n. v.]).

    Für eine solche Sichtweise könnte auch sprechen, dass diese - bei Grundstücksgeschäften im Zusammenhang mit Löschungsbewilligungen äußerst typische - Fallkonstellation jedenfalls auch einem Teil der vom BGH in Bezug genommenen Entscheidungen zugrundelag (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.10.2003, 20 W 356/02 [n. v.]; OLG Hamm, OLGR 2002, 146).

  • BGH, 13.07.2006 - V ZB 87/05

    Notargebühren für die Einholung einer Rangrücktrittserklärung

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09
    Wie der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 13.7.2006 (MittBayNot 2007, 71) ausführt, ist dieser Aspekt allein maßgeblich, wenn der Notar mit den Beteiligten erst verhandeln muss (Wudy, NotBZ 2007, 381, 389; Klein, RNotZ 2007, 558, 560).

    5âEUR? MittBayNot 2007, 71 .

  • OLG Frankfurt, 27.10.2003 - 20 W 356/02

    Kosten des Notars: Anfall der Vollzugsgebühr für die Einholung von

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09
    Daneben kann eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für dieselbe Tätigkeit wegen des Auffangcharakters der Norm nicht entstehen (OLG Hamm, ZNotP 2003, 39 ; OLG Hamm, JurBüro 1990, 221 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.10.2003, 20 W 356/02 [n. v.]; LG Münster, Beschluss vom 10.12.2007, 5 T 90/04 [n. v.]).

    Für eine solche Sichtweise könnte auch sprechen, dass diese - bei Grundstücksgeschäften im Zusammenhang mit Löschungsbewilligungen äußerst typische - Fallkonstellation jedenfalls auch einem Teil der vom BGH in Bezug genommenen Entscheidungen zugrundelag (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.10.2003, 20 W 356/02 [n. v.]; OLG Hamm, OLGR 2002, 146).

  • OLG Hamm, 15.07.2009 - 15 Wx 350/08

    Einholung einer Löschungsbewilligung unter Treuhandauflagen

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09
    M. (Harvard), Berlin 6âEUR? Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 17. Aufl., § 146 Rdnr. 30 a. 7âEUR? Das verkennt auch der 15. Zivilsenat des OLG Hamm mit Beschluss vom 15.7.2009, I-15 Wx 350/08; "weitergehende Tätigkeiten" sind gerade nicht erforderlich.
  • OLG Köln, 28.04.2003 - 2 Wx 7/03

    Gebühren für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit und einer Treuhandauflage

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09
    Die vom Beteiligten zu 5 angeführte Entscheidung des OLG Köln (RNotZ 2003, 401) betrifft nur die Frage, ob neben zwei Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO für Fälligkeitsmitteilung und Kaufpreisüberwachung auch eine weitere Gebühr auf selber Rechtsgrundlage für die Beachtung der Treuhandauflage verlangt werden kann.
  • OLG Hamm, 03.10.1989 - 15 W 333/89
    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09
    Daneben kann eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für dieselbe Tätigkeit wegen des Auffangcharakters der Norm nicht entstehen (OLG Hamm, ZNotP 2003, 39 ; OLG Hamm, JurBüro 1990, 221 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.10.2003, 20 W 356/02 [n. v.]; LG Münster, Beschluss vom 10.12.2007, 5 T 90/04 [n. v.]).
  • LG Potsdam, 29.04.2005 - 5 T 90/04

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung; Unvollständige Angaben in einem

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09
    Daneben kann eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für dieselbe Tätigkeit wegen des Auffangcharakters der Norm nicht entstehen (OLG Hamm, ZNotP 2003, 39 ; OLG Hamm, JurBüro 1990, 221 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.10.2003, 20 W 356/02 [n. v.]; LG Münster, Beschluss vom 10.12.2007, 5 T 90/04 [n. v.]).
  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 4 BV 07.3067

    Städtebaulicher Vertrag (Folgekostenvertrag); Straßenbaumaßnahme (bereits

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09
    (Leitsatz der Schriftleitung) BayVGH, Urteil vom 18.12.2008, 4 BV 07.3067 MittBayNot 5/2009.
  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

  • BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08

    Ausschließliches Anfallen einer Hebegebühr für die Prüfung und Mitteilung der

  • OLG München, 08.10.2009 - 32 Wx 88/09

    Notarkosten: Zusätzliche Betreuungsgebühr neben der Vollzugsgebühr bei der

    Der landgerichtliche Beschluss und die verfahrensgegenständliche Notarkostenrechnung waren aufzuheben, da der Senat mit dem OLG Dresden (MittBayNot 2009, 403), dem OLG Hamm (Beschluss vom 15.7.2009 - 15 Wx 350/08, zitiert nach juris; ZNotP 2003, 39f) und dem OLG Oldenburg (ZNotP 2007, 279) der Auffassung ist, dass bei der Beschaffung von Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten auch dann keine zusätzliche Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO anfällt, wenn sie mit einer Treuhandauflage des Gläubigers an den Notar verbunden ist, da zum Vollzug des lastenfreien Erwerbs auch die Beachtung der Auflage des Gläubigers, die Löschungsbewilligung erst nach Eingang des Darlehensrestes zu verwenden, gehört und die Leistung deshalb mit der Vollzugsgebühr des § 146 Abs. 1 KostO abgegolten ist.
  • OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10

    Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht

    Die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OLG Celle, JurBüro 2010, 373; OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45; OLG Hamm, FGPrax 2009, 236; OLG München, FGPrax 2010, 152; so auch: OLG Hamm, OLGR 2002, 146, wobei dem Notar im Einzelfall eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zustehen soll, wenn er eine besondere betreuende Tätigkeit entfaltet, die dazu dient, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen; OLG Oldenburg, ZNotP 2007, 279, welches die Auffassung vertritt, die Tätigkeit sei mit der dem Käufer in Rechnung gestellten Betreuungsgebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife abgegolten; OLG Celle, FGPrax 2005, 86; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; OLG Hamm, DNotZ 1990, 324; OLG Köln, [17. Zivilsenat], JurBüro 1988, 84; OLG Rostock, OLGR 2006, 413; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1599; jeweils für den Fall, dass eine Hebegebühr gem. § 149 KostO anfällt; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, wobei die Entscheidung im konkreten Fall zu der Beschaffung von Löschungsunterlagen ergangen ist) sowie Teile der Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 146 Rn. 27) vertreten die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.
  • OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11

    Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.

    Die Rechtsprechung der Obergerichte (OLG Celle JurBüro 2010, 373; OLG Dresden MittBayNot 2009, 403; OLG Hamm FGPrax 2009, 236; OLG München FGPrax 2010, 49; OLG Köln FGPrax 2010, 312, je m. w. N.; offen gelassen: OLG Oldenburg ZNotP 2007, 279) sowie Teile der Literatur (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 146 Rz. 27) vertreten mit gewissen Unterschieden im Grundsatz die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.
  • OLG Celle, 29.03.2010 - 2 W 311/09
    Die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung sowie Teile der Rechtsliteratur vertreten indes die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen und daher mit der Gebühr des § 146 Abs. 1 Satz 1 KostO abgegolten sei (OLG Dresden, NotBZ 2009, 189 ff., [OLG Dresden 31.03.2009 - 3 W 0199/09] zitiert nach JURIS Rdz. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Oktober 2003, Az.: 20 W 356/02; Pfälz. OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 658; OLG Köln (17. Zivilsenat) JurBüro 1988, 84; Rohs/Wedewer, KostO , 3. Auflage, Stand: 2008, § 146 Rdz. 27; offen gelassen hingegen, von OLG Köln (2. Zivilsenat) JurBüro 1997, 41).
  • LG Verden, 15.10.2009 - 3 T 1/09

    Betreuungsgebühr für die Beachtung von Treuhandauflagen

    2 Z. B. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 16. Aufl., § 146 Rz. 4 b ff. m. w. N. 3 OLG Dresden MittBayNot 2009, 403 m. abl.
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