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   OLG Dresden, 31.05.2002 - 2 U 141/02   

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https://dejure.org/2002,9381
OLG Dresden, 31.05.2002 - 2 U 141/02 (https://dejure.org/2002,9381)
OLG Dresden, Entscheidung vom 31.05.2002 - 2 U 141/02 (https://dejure.org/2002,9381)
OLG Dresden, Entscheidung vom 31. Mai 2002 - 2 U 141/02 (https://dejure.org/2002,9381)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit einer Satzungsregelung; Zuständigkeit für den Ausschluss von Vereinsmitgliedern; Kontrolle des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung

  • Judicialis

    BGB § 40; ; BGB § 242; ; BGB § 32 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 543 Abs. 2 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksamkeit einer Satzungsregelung mit der die Zuständigkeit zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern auf den Vorstand übertragen wird, wenn der Vorstand einer Kontrolle durch die Mitgliederversammlung weitgehend entzogen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 311/87

    Richterliche Inhaltskontrolle hinsichtlich interner Normen eines Vereins oder

    Auszug aus OLG Dresden, 31.05.2002 - 2 U 141/02
    Keiner Entscheidung bedarf dabei, ob ein Kernbereich von Teilhaberechten der einzelnen Vereinsmitglieder in jedem Verein zu wahren ist oder ob dies nur für solche Vereine gilt, die eine überragende Machtstellung innehaben (vgl. zum Meinungsstand: BGHZ 105, 306 [317]; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 25b m.w.N.; vgl. auch: BFHE 188, 233 [236]).

    In gleicher Weise wie bei Vereinen, die sich auf dem wirtschaftlichen Gebiet betätigen (vgl. dazu BGHZ 105, 306 [319]), unterliegt nämlich die Satzungsautonomie zumindest bei solchen Vereinen normativen Schranken, die sich mit sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Themen befassen (vgl. BGHZ 63, 282 [284]).

    Dies gilt umso mehr, als der Beklagte wegen seiner hervorgehobenen Stellung für seine Mitglieder eine so wesentliche Bedeutung hat, dass ein Interesse an einer möglichst unbegrenzten Satzungsautonomie hinter dem Interesse des auf dem verbandlichen Zusammenschluss angewiesenen Einzelnen zurücktreten muss (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 1047; BGHZ 105, 306 [319]).

  • OLG Karlsruhe, 06.07.1995 - 2 UF 162/95

    Gerichtliche Zuständigkeit für auf einen Vergleich im Wohnungszuweisungsverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 31.05.2002 - 2 U 141/02
    bb) Die Satzung des Beklagten gewährt aber dessen Vorstand und Direktorium eine von Einflussmöglichkeiten der Mitgliederversammlung derart unabhängige Stellung, dass durch die Übertragung der Ausschließungsentscheidung auf den Vorstand elementare Partizipationsrechte der Mitglieder in einer mit Grundprinzipien des Körperschaftsrechts und der Vereinigungsfreiheit unvereinbaren Weise beschnitten werden (vgl. OLG Celle NJW-RR 1995, 1473).
  • OLG Düsseldorf, 19.01.1988 - 23 U 222/87
    Auszug aus OLG Dresden, 31.05.2002 - 2 U 141/02
    aa) Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Bestimmungen des über Ausschlüsse befindenden Organs im Ausgangspunkt der Satzungsautonomie unterliegt und bei einer die unentziehbaren Rechte der Mitgliederversammlung hinreichend wahrenden Gesamtkonzeption der Satzung die Kompetenz zum Ausschluss von Mitgliedern in Einklang mit § 40 BGB auch dem Vorstand zugewiesen werden kann (vgl. OLG Hamm OLGR 2001, 389 [391]; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1480 [1481]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1271 [1273]).
  • BayObLG, 16.12.1994 - 3Z BR 343/94

    Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus OLG Dresden, 31.05.2002 - 2 U 141/02
    Ob darüber hinaus der gesetzwidrige Regelungsgehalt von § 14 der Satzung zu Lasten des Beklagten wirkt (vgl. ebenso Reichert/van Look, Handbuch des Vereinsrechts, 6. Aufl., Rn. 2650; OLG Celle NJW-RR 1995, 1274 [1275]; a.A. Heinrichs/Palandt, BGB, 61. Aufl., § 41 Rn. 4), bleibt hiernach ohne Bedeutung.
  • OLG Hamm, 25.04.2001 - 8 U 139/00

    Vereinsrecht - Ausschluss von Mitgliedern - Nachprüfung durch staatliche Gerichte

    Auszug aus OLG Dresden, 31.05.2002 - 2 U 141/02
    aa) Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Bestimmungen des über Ausschlüsse befindenden Organs im Ausgangspunkt der Satzungsautonomie unterliegt und bei einer die unentziehbaren Rechte der Mitgliederversammlung hinreichend wahrenden Gesamtkonzeption der Satzung die Kompetenz zum Ausschluss von Mitgliedern in Einklang mit § 40 BGB auch dem Vorstand zugewiesen werden kann (vgl. OLG Hamm OLGR 2001, 389 [391]; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1480 [1481]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1271 [1273]).
  • BGH, 02.12.1974 - II ZR 78/72

    Aufnahmezwang eines Monopolverbandes

    Auszug aus OLG Dresden, 31.05.2002 - 2 U 141/02
    In gleicher Weise wie bei Vereinen, die sich auf dem wirtschaftlichen Gebiet betätigen (vgl. dazu BGHZ 105, 306 [319]), unterliegt nämlich die Satzungsautonomie zumindest bei solchen Vereinen normativen Schranken, die sich mit sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Themen befassen (vgl. BGHZ 63, 282 [284]).
  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus OLG Dresden, 31.05.2002 - 2 U 141/02
    Dieser erstreckt sich nämlich nicht nur auf den Verein, sondern gleichermaßen auf das einzelne Mitglied, so dass auch unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel die Satzungsautonomie nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern der Mitgliederversammlung zur Erhaltung eines unentziehbaren Kernbereichs von Teilhaberechten ein Restbestand an Zuständigkeiten verbleiben muss (vgl. BVerfGE 83, 341 [359]).
  • BFH, 23.03.1999 - VII R 19/98

    Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Auszug aus OLG Dresden, 31.05.2002 - 2 U 141/02
    Keiner Entscheidung bedarf dabei, ob ein Kernbereich von Teilhaberechten der einzelnen Vereinsmitglieder in jedem Verein zu wahren ist oder ob dies nur für solche Vereine gilt, die eine überragende Machtstellung innehaben (vgl. zum Meinungsstand: BGHZ 105, 306 [317]; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 25b m.w.N.; vgl. auch: BFHE 188, 233 [236]).
  • BVerfG, 29.05.1989 - 1 BvR 1049/88

    Verfassungsrechtliche prüfung der Satzungsautonomie bei einem Geselligkeitsverein

    Auszug aus OLG Dresden, 31.05.2002 - 2 U 141/02
    Dies gilt umso mehr, als der Beklagte wegen seiner hervorgehobenen Stellung für seine Mitglieder eine so wesentliche Bedeutung hat, dass ein Interesse an einer möglichst unbegrenzten Satzungsautonomie hinter dem Interesse des auf dem verbandlichen Zusammenschluss angewiesenen Einzelnen zurücktreten muss (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 1047; BGHZ 105, 306 [319]).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - U (Kart) 9/17

    Zulässigkeit einer Leistungsverfügung nach erstinstanzlicher Abweisung der Klage

    Soweit das OLG Dresden (Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 U 141/02, juris) entschieden hat, auch das Recht zum Ausschluss einfacher Vereinsmitglieder dürfe nicht auf den Vorstand übertragen werden, wenn der Vorstand einer Kontrolle durch die Mitgliederversammlung weitgehend entzogen ist, ist die Berufung des Klägers auf dieses Urteil im vorliegenden Fall gänzlich unbehelflich, weil die Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern in der Satzung des Beklagten gerade nicht dem Vorstand übertragen ist, sondern dem Verbandsgericht (§ 5 Abs. 4), das von der Mitgliederversammlung gewählt wird (§ 10 Abs. 3 Nr. 5) und unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen ist (§ 8 Abs. 2).
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