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   OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 176/08   

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OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 176/08 (https://dejure.org/2008,7591)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.09.2008 - 20 W 176/08 (https://dejure.org/2008,7591)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. September 2008 - 20 W 176/08 (https://dejure.org/2008,7591)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Abs 1 Nr 2 VBVG
    Betreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Abschluss als Gesundheits- und Sozial-Ökonom nach Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie

  • Wolters Kluwer

    Betreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Abschluss als Gesundheits- und Sozial-Ökonom nach Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie

  • Judicialis

    VBVG § 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 4 Abs. 1
    Betreuervergütung: Gesundheits- und Sozial-ökonom (VWA) nicht mit abgeschlossenem (Fach-) Hochschulstudium vergleichbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergleichbarkeit eines nach einem berufsbegleitenden Studium von vier Semestern an einer Verwaltungsakademie und Wirtschaftsakademie erworbenen fachspezifischen Abschlusses mit einem (Fach-) Hochschulstudium; Bestehen eines Vergütungsanspruchs mit dem Stundensatz von ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 457
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Frankfurt, 11.12.2006 - 20 W 365/06

    Betreuervergütung: Stundensatz einer staatlich anerkannten Sondererzieherin

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 176/08
    Zur Begründung führte das Landgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2006 - 20 W 365/06 - aus, obwohl das absolvierte Studium nur vier Semester umfasse, stehe es im Hinblick auf die Intensität von etwa 200 Vorlesungsstunden pro Semester sowie die inhaltliche Ausgestaltung einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung sehr nahe.

    Dabei hat der Gesetzgeber - um ein zu grobes Raster zu vermeiden - einer abgeschlossenen Lehre bzw. Hochschulausbildung jeweils vergleichbare abgeschlossene Ausbildungen gleichgestellt, wodurch ein schematisches Abstellen auf die Bezeichnung der Schule oder Ausbildungsstätte ohne eine inhaltliche Bewertung der Vergleichbarkeit ausgeschlossen wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 1323; Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2002 - 20 W 241/02 = OLG-Report Frankfurt 2002, 277 = BtPrax 2002, 272 und vom 11. Dezember 2006 - 20 W 365/06 dok. bei Juris).

    Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2002 und 11. Dezember 2006 a. a. O.) liegen in obigem Sinne vergleichbare Fachkenntnisse dann vor, wenn diese im Rahmen einer Ausbildung vermittelt wurden und diese Ausbildung in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht sowie einen formalen Abschluss aufweist (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 31).

    So liegt zwar die an einer Fachschule vermittelte Qualifikation in aller Regel unterhalb des für die Bewilligung der höchsten Vergütungsstufe erforderlichen Fachhochschulniveaus (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 932; OLG Schleswig BtPrax 2000, 172, BayObLG FamRZ 2000, 1307; OLG Dresden FamRZ 2000, 316; Senatsbeschlüsse vom 08. April 2002 - 20 W 503/01 = BtPrax 2002, 169, sowie vom 19. Juli 2002 und 11. Dezember 2006, a.a.O.).

    Es kann jedoch nach der jeweils gebotenen inhaltlichen Bewertung im Einzelfall auch eine als Fachschule oder Akademie bezeichnete Ausbildungsstätte eine Ausbildung vermitteln, die mit einem Fachhochschulstudium gleichgesetzt werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; BayObLG FamRZ 2003, 1787-Ls- im Langtext dok. bei Juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2002 und 11. Dezember 2006, a.a.O.).

    Ob ein Berufsbetreuer im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Bewilligung eines erhöhten Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 und 2) VBVG erfüllt, ist vom Tatrichter zu beurteilen, dessen Würdigung im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden kann, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen, wesentliche Umstände außer acht gelassen oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 1323; BayObLG FGPrax 2000, 22; OLG Jena FGPrax 2000, 110; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42).

  • OLG Hamm, 22.01.2001 - 15 W 342/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - Feststellungen im Festsetzungsverfahren -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 176/08
    Dabei hat der Gesetzgeber - um ein zu grobes Raster zu vermeiden - einer abgeschlossenen Lehre bzw. Hochschulausbildung jeweils vergleichbare abgeschlossene Ausbildungen gleichgestellt, wodurch ein schematisches Abstellen auf die Bezeichnung der Schule oder Ausbildungsstätte ohne eine inhaltliche Bewertung der Vergleichbarkeit ausgeschlossen wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 1323; Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2002 - 20 W 241/02 = OLG-Report Frankfurt 2002, 277 = BtPrax 2002, 272 und vom 11. Dezember 2006 - 20 W 365/06 dok. bei Juris).

    Als Kriterien für die Vergleichbarkeit können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung herangezogen werden (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36 und 2003, 135; OLG Köln FamRZ 2001, 1398).

    Es kann jedoch nach der jeweils gebotenen inhaltlichen Bewertung im Einzelfall auch eine als Fachschule oder Akademie bezeichnete Ausbildungsstätte eine Ausbildung vermitteln, die mit einem Fachhochschulstudium gleichgesetzt werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; BayObLG FamRZ 2003, 1787-Ls- im Langtext dok. bei Juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2002 und 11. Dezember 2006, a.a.O.).

  • BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00

    Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 176/08
    Hierzu ist anerkannt, dass zu den Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG auch Fachhochschulen zu rechnen sind (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130).

    Als Kriterien für die Vergleichbarkeit können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung herangezogen werden (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36 und 2003, 135; OLG Köln FamRZ 2001, 1398).

    Wenn diese den Absolventen zum Beispiel im öffentlichen Dienst den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und den entsprechenden Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen eröffnet, die sonst üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sind, so spricht dies für eine Annahme der Vergleichbarkeit (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36).

  • BayObLG, 08.01.2003 - 3Z BR 221/02

    Vergütung des Berufsvormundes - Ausbildung an bayerischer Verwaltungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 176/08
    Der Verweis des Landgerichts auf eine Entscheidung des BayObLG vom 08. Januar 2003 (3 Z BR 221/02- FamRZ 2003, 787)), vermag eine Vergleichbarkeit für den vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu begründen.

    Wie sich bereits aus dem Leitsatz dieser Entscheidung (veröffentlicht in FamRZ 2003, 787) entnehmen lässt, ging es im dortigen Sachverhalt jedoch um ein sechs Semester umfassendes Studium, das mit einer Diplomprüfung abgeschlossen wurde.

  • OLG Zweibrücken, 20.01.2004 - 3 W 250/03

    Berufsbetreuervergütung: Erhöhte Vergütung bei abgeschlossener Ausbildung zum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 176/08
    Dabei hat der Gesetzgeber - um ein zu grobes Raster zu vermeiden - einer abgeschlossenen Lehre bzw. Hochschulausbildung jeweils vergleichbare abgeschlossene Ausbildungen gleichgestellt, wodurch ein schematisches Abstellen auf die Bezeichnung der Schule oder Ausbildungsstätte ohne eine inhaltliche Bewertung der Vergleichbarkeit ausgeschlossen wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 1323; Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2002 - 20 W 241/02 = OLG-Report Frankfurt 2002, 277 = BtPrax 2002, 272 und vom 11. Dezember 2006 - 20 W 365/06 dok. bei Juris).

    Ob ein Berufsbetreuer im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Bewilligung eines erhöhten Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 und 2) VBVG erfüllt, ist vom Tatrichter zu beurteilen, dessen Würdigung im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden kann, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen, wesentliche Umstände außer acht gelassen oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 1323; BayObLG FGPrax 2000, 22; OLG Jena FGPrax 2000, 110; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42).

  • OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 176/08
    Hierzu ist anerkannt, dass zu den Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG auch Fachhochschulen zu rechnen sind (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130).

    Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (vgl. OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130).

  • OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01

    Berufsbetreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Fachschulabschluss als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 176/08
    So liegt zwar die an einer Fachschule vermittelte Qualifikation in aller Regel unterhalb des für die Bewilligung der höchsten Vergütungsstufe erforderlichen Fachhochschulniveaus (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 932; OLG Schleswig BtPrax 2000, 172, BayObLG FamRZ 2000, 1307; OLG Dresden FamRZ 2000, 316; Senatsbeschlüsse vom 08. April 2002 - 20 W 503/01 = BtPrax 2002, 169, sowie vom 19. Juli 2002 und 11. Dezember 2006, a.a.O.).
  • OLG Dresden, 20.10.1999 - 15 W 1637/99

    Erhöhung des Stundensatzes wegen Absolvierung von Fortbildungsveranstaltungen zum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 176/08
    So liegt zwar die an einer Fachschule vermittelte Qualifikation in aller Regel unterhalb des für die Bewilligung der höchsten Vergütungsstufe erforderlichen Fachhochschulniveaus (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 932; OLG Schleswig BtPrax 2000, 172, BayObLG FamRZ 2000, 1307; OLG Dresden FamRZ 2000, 316; Senatsbeschlüsse vom 08. April 2002 - 20 W 503/01 = BtPrax 2002, 169, sowie vom 19. Juli 2002 und 11. Dezember 2006, a.a.O.).
  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 282/99

    Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 176/08
    Ob ein Berufsbetreuer im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Bewilligung eines erhöhten Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 und 2) VBVG erfüllt, ist vom Tatrichter zu beurteilen, dessen Würdigung im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden kann, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen, wesentliche Umstände außer acht gelassen oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 1323; BayObLG FGPrax 2000, 22; OLG Jena FGPrax 2000, 110; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42).
  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 254/99

    Ausbildung an einer Fachakademie im Vergleich zur Hochschulausbildung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 176/08
    So liegt zwar die an einer Fachschule vermittelte Qualifikation in aller Regel unterhalb des für die Bewilligung der höchsten Vergütungsstufe erforderlichen Fachhochschulniveaus (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 932; OLG Schleswig BtPrax 2000, 172, BayObLG FamRZ 2000, 1307; OLG Dresden FamRZ 2000, 316; Senatsbeschlüsse vom 08. April 2002 - 20 W 503/01 = BtPrax 2002, 169, sowie vom 19. Juli 2002 und 11. Dezember 2006, a.a.O.).
  • BayObLG, 16.01.2004 - 3Z BR 201/03

    Betreuervergütung: Vergleichbare Ausbildung zur Hochschulausbildung -

  • OLG Jena, 03.03.2000 - 6 W 114/00

    Vergütungsanspruch eines Berufsbetreuers ; Förmliche Feststellung der

  • OLG Frankfurt, 19.07.2002 - 20 W 241/02

    Berufsbetreuervergütung: Vergütungserhöhung wegen des Erwerbs besonderer

  • BayObLG, 12.01.2005 - 3Z BR 251/04

    Bewertung des Studiengangs "Betriebswirt Sozialwesen -Kolpingakademie"

  • BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 108/02

    Befähigung der Betreuerin - hauswirtschaftliche Betriebsleiterin

  • OLG Schleswig, 16.03.2000 - 2 W 29/00

    Begriff der abgeschlossenen Hochschulausbildung

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 409/10

    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium

    Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLG BayObLGR 2000, 35).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 312/11

    Berufsbetreuervergütung: Tatrichterliche Würdigung der Voraussetzungen für die

    Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung herangezogen werden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 187; OLGR Frankfurt 2009, 317 Rn. 11).
  • BGH, 04.04.2012 - XII ZB 447/11

    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium

    Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLGR 2000, 35 zu § 1 BVormVG).
  • LG Deggendorf, 26.01.2016 - 12 T 160/15

    Zusatzausbildung zum Curator de Jure vergleichbar mit Hochschulausbildung

    Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLG BayObLGR 2000, 35).
  • LG Frankfurt/Main, 17.06.2019 - 29 T 76/19
    Daneben hatte auch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 01. September 2008 - 20 W 176/08 -, Rn. 15 f, juris) den von einem Betreuer nach vier Semestern berufsgleitenden Studiums erreichten fachspezifischen Studienabschlusses eines Gesundheits- und Sozial-Ökonoms nach Umfang und der inhaltlichen Wertigkeit der Ausbildung als nicht vergleichbar mit einem Fachhochschulabschluss im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 VBVG eingeordnet.
  • AG Deggendorf, 31.08.2015 - XVII 147/13

    Vergütungsfestsetzung für Betreuertätigkeit - Keine Vergleichbarkeit einer

    Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 01.09.2008 (FamRZ 2009, 457) festgestellt, dass ein berufsbegleitendes Studium von vier Semestern an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie mit einem abgeschlossenen (Fach-) Hochschulstudium nicht vergleichbar ist.
  • LG Bonn, 25.09.2012 - 4 T 355/12

    Ermittlung des Stundensatzes i.R. einer Betreuervergütung bei Absolvierung einer

    Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (BGH, aaO; OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLG BayObLGR 2000, 35).
  • LG Kassel, 06.06.2011 - 3 T 236/11
    Zur Vergleichbarkeit von Fachkenntnissen ist inzwischen anerkannt (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2008 - 20 W 176/08 m.w.N.; ähnl.auch OLG Hamm a.a.O.), dass diese im Rahmen einer Ausbildung vermittelt worden sein müssen und diese Ausbildung in ihrer Wertigkeit einer Lehre entspricht sowie einen formalen Abschluss aufweist.
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