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   OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 145/13   

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https://dejure.org/2013,26271
OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 145/13 (https://dejure.org/2013,26271)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2013 - 5 U 145/13 (https://dejure.org/2013,26271)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Oktober 2013 - 5 U 145/13 (https://dejure.org/2013,26271)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Fehlendes Rechtschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung auf Unterlassung bestimmten Stimmverhaltens im Insolvenzverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlendes Rechtschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung auf Unterlassung bestimmten Stimmverhaltens im Insolvenzverfahren

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einstweiliger Verfügung im Suhrkamp-Streit, hier: auf Unterlassung der Stimmabgabe für den Insolvenzplan

  • Betriebs-Berater

    Fehlendes Rechtschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung auf Unterlassung bestimmten Stimmverhaltens im Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 245
    Rechtschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung auf Unterlassung bestimmten Stimmverhaltens im Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Zwangsvollstreckung aus einstweiliger Verfügung gegen Unseld-Familienstiftung vorläufig eingestellt

  • faz.net (Pressemeldung, 02.10.2013)

    Suhrkamp: Familienstiftung darf doch über Insolvenzplan abstimmen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Suhrkamp-Streit - Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Suhrkamp-Streit-Zwangsvollstreckung aus einstweiliger Verfügung gegen Unseld-Familienstiftung vorläufig eingestellt

  • taz.de (Pressebericht, 04.10.2013)

    Suhrkamp: Die hart umkämpfte Festung

  • fr-online.de (Pressemeldung, 02.10.2013)

    Suhrkamp: Stiftung darf Insolvenzplan zustimmen

  • boersenblatt.net (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.09.2013)

    Familienstiftung geht in Berufung

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsanmerkung)

    Ring frei: Insolvenzrecht vs. Gesellschaftsrecht - Der Fall Suhrkamp

  • andres-schneider.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Flucht nach vorn in die Insolvenz - funktioniert Suhrkamp? (RA Dr. Andreas Möhlenkamp; BB 2013, 2828-2831)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 2018
  • ZIP 2013, 80
  • NZI 2013, 978
  • NZG 2013, 1388
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.01.1998 - IX ZR 99/97

    Wirksamkeit eines Konkurseröffnungsbeschlusses bei örtlicher Unzuständigkeit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 145/13
    Ein wirksamer Eröffnungsbeschluss hat zur Folge, dass das Verfahren insgesamt ausschließlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung abzuwickeln ist und sich alle mit der Insolvenz der Schuldnerin verbundenen rechtlichen Fragen - seien sie verfahrensrechtlicher oder materiell- rechtlicher Art - nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung richten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97 -, BGHZ 138, 40, Juris-Rz. 9 für noch der KO unterliegenden Eröffnungsbeschluss).
  • BGH, 16.12.2010 - IX ZB 21/09

    Insolvenzrecht: Prognose des Insolvenzgerichts bezüglich der Annahme des vom

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 145/13
    Bei der Prognose des Insolvenzgerichts können neben dem in erster Linie zu berücksichtigenden Inhalt des Plans im Verfahren bereits erfolgte Stellungnahmen der Gläubiger, hier also einer Anteilseignerin, einbezogen werden, die allerdings, weil sich die Meinung bis zur Abstimmung über den Plan noch ändern kann, mit Vorsicht zu bewerten sind, (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - IX ZB 21/09, ZIP 2011, 340, Juris-Rz. 3; Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZB 301/10, ZInsO 2011, 1550, Juris-Rz. 3).
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 128/11

    Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 145/13
    6 Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, weil auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird, die Relevanz des Vorbringens soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 128/11, MDR 2013, 736, Juris-Rz. 12 für eine auf einen Wettbewerbsverstoß gestützte Klage auf Unterlassung der Vornahme oder Veranlassung von Verfahrenshandlungen in Anbetracht der Bestimmungen im Zwangsversteigerungsgesetz hinsichtlich der Entscheidung über den Zuschlag und die dagegen gegebenen Rechtsbehelfe).
  • BGH, 29.06.2006 - IX ZB 245/05

    Antragsberechtigung bei Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 145/13
    Für ihren gegenteiligen Standpunkt kann sich die Verfügungsklägerin nicht auf den Beschluss des BGH vom 29.06.2006 (IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452) stützen.
  • LG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - 9 O 96/13

    Unternehmenssanierung bei einer GmbH & Co. KG: Untersagung der Stimmabgabe im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 145/13
    Die Zwangsvollstreckung der Verfügungsklägerin aus dem am 10. September 2013 verkündeten Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (3/9 O 96/13) wird auf den Antrag der Verfügungsbeklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags bis zum Erlass des Urteils im zweiten Rechtszug gegen Sicherheitsleistung der Verfügungsbeklagten in Höhe von 100.000,00 EUR einstweilen eingestellt.
  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 214/05

    Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 145/13
    Das Prozessgericht hat den rechtskräftigen Beschluss über die Insolvenzeröffnung vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher und nicht dargelegter Nichtigkeitsgründe als gültig hinzunehmen (BGH, aaO. Rz. 13), wobei sich die Prüfung des Insolvenzgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der sofortigen Beschwerde auch im weiteren Verlauf des Verfahrens im Bedarfsfall auf die Frage zu erstrecken, ob Zulässigkeits-voraussetzungen fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 214/05, NJW-RR 2006, 1641, Juris-Rz. 6).
  • OLG Frankfurt, 07.11.1996 - 5 U 225/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 145/13
    4 Nach der im Schrifttum geteilten (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 707, Rz. 3) Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 7.11.1996, MDR 1997, 393, Juris-Rz. 2) ist auch bei einer im Wege des Urteils erlassenen einstweiligen Verfügung eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 719, 707 ZPO zulässig, allerdings wird sie nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen anzuordnen sein, was insbesondere dann zu bejahen ist, wenn schon im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag ohne aufwendige Überprüfungen feststeht, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben kann.
  • BGH, 21.06.2007 - IX ZB 51/06

    Beschwerdebefugnis einer BGB -Gesellschaft gegen die Eröffnung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 145/13
    Auch die angeführte Entscheidung des BGH vom 21.06.2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 12, die sich zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Insolvenzantrags verhält, ist auf Rechtsbeschwerde nach erstinstanzlicher Entscheidung des Insolvenzgerichts - Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ergangen.
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZB 30/10

    Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 145/13
    Bei der Prognose des Insolvenzgerichts können neben dem in erster Linie zu berücksichtigenden Inhalt des Plans im Verfahren bereits erfolgte Stellungnahmen der Gläubiger, hier also einer Anteilseignerin, einbezogen werden, die allerdings, weil sich die Meinung bis zur Abstimmung über den Plan noch ändern kann, mit Vorsicht zu bewerten sind, (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - IX ZB 21/09, ZIP 2011, 340, Juris-Rz. 3; Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZB 301/10, ZInsO 2011, 1550, Juris-Rz. 3).
  • BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16

    Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines

    Zur Begründung der Treuepflicht der Gesellschafter kann daher weiterhin nur der Verbands- oder Gesellschaftszweck, dem die Gesellschafter sich im Gesellschaftsvertrag verschrieben haben, herangezogen werden (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2013, 2018, 2020; Wilhelm, aaO S. 804 f).
  • LG Frankfurt/Main, 13.11.2013 - 3 O 72/12

    Beiderseitige schwerwiegende Pflichtverletzungen der Gesellschafter einer

    Aus den nämlichen Gründen ist die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unabhängig von der Entwicklung der Berufungsverfahren zu den gleichermaßen die Vorfrage eines pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin und weitere Widerbeklagten betreffenden erstinstanzlichen Erkenntnisse in den Eilverfahren des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.8.2013 (3-09 O 78/13 = OLG Frankfurt am Main 5 U 135/13, betreffend Rangrücktritt und Stundung von Gewinnforderungen) und 10.9.2013 (3-03 O 96/13 = OLG Frankfurt am Main 5 U 145/13 betreffend Abstimmungen zum Insolvenzplan) sowie den Urteilen in den Hauptsacheverfahren des Landgerichts Berlin vom 10.12.2012 (99 O 79/11 = KG 23 U 186/12, betreffend Schadensersatz, sowie 99 O 118/11 = KG 14 U 124/12 betreffend u.a. Abberufung der Geschäftsführung).

    Entsprechendes gilt für die danach verbleibende, in der Entwicklung des Rechtsstreits zunehmend in den Vordergrund getretene Frage einer missbräuchlichen Herbeiführung der Insolvenzverfahren, die jedenfalls hinsichtlich der Eröffnungsvoraussetzungen der Entscheidung des Prozessgerichts entzogen ist (OLG Frankfurt am Main, 5 U 145/13, Beschluss vom 1.10.2013; ähnlich LG Berlin, Urteil vom 8.8.2013, 95 O 57/13, Anlage K 163).

  • AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13

    Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan

    vorherige Stellungnahmen ohne Anschreiben und Aufforderung gem. § 232 InsO verwendet werden könnten gilt: Diese sind nicht als endgültig zu werten, weil sich die Meinung bis zur Abstimmung über den Plan noch ändern kann, und sie daher mit Vorsicht zu bewerten sind, (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - IX ZB 21/09, ZIP 2011, 340, Juris-Rz. 3; Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZB 301/10, ZInsO 2011, 1550, Juris-Rz. 3); s. auch OLG Frankfurt v. 1.10.2013, DZWIR 2014, 370, 372 ("Suhrkamp")).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2013 - 5 U 135/13

    Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung einer einstweiligen Verfügung, mit

    Der Einstellung steht nicht entgegen, dass die einstweilige Verfügung - wie hier auch - ein Unterlassungsgebot enthält (vgl. hierzu den ebenfalls die Streitparteien betreffenden Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2013 - 5 U 145/13).

    In diesem Zusammenhang können die Einwendungen der Verfügungsklägerin gegen die Zulässigkeit des Insolvenzantrags und einzelner Verfahrenshandlungen der Beteiligten dahin stehen, da diese Fragen sämtlich in die Entscheidungskompetenz des Insolvenzgerichts bzw. auf Rechtsmittel der entsprechenden Rechtsmittelgerichte fallen, während das Prozessgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzunehmen und die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die davon erfassten Fragen zu beachten hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97 -, BGHZ 138, 40, Juris-Rz. 9 für noch der KO unterliegenden Eröffnungsbeschluss; so auch der die Parteien vorliegenden Rechtsstreits betreffende Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2013 - 5 U 145/13).

  • LG Darmstadt, 18.03.2024 - 18 O 7/24

    Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

    Das für die Zulässigkeit einer Klage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.10.2013 - 5 U 145/13) besteht im Hinblick auf sämtliche Anträge.
  • OLG München, 09.08.2018 - 7 U 2697/18

    Befugnisse des Aufsichtsrats in der Eigenverwaltung

    Allerdings lässt die Rechtsprechung in solchen Fällen eine Einstellung nur ausnahmsweise zu (Herget in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 1 zu § 719 ZPO m.w.N.), z.B. bei großer Wahrscheinlichkeit des Rechtsmittelerfolgs, wenn also schon im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag ohne aufwendige Überprüfung feststeht, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2013, Az. 5 U 145/13, Rdnr. 4).
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