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   OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18 EU   

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https://dejure.org/2019,7822
OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18 EU (https://dejure.org/2019,7822)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.01.2019 - 6 WF 115/18 EU (https://dejure.org/2019,7822)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Januar 2019 - 6 WF 115/18 EU (https://dejure.org/2019,7822)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1254
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15

    Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18
    Insbesondere hat er, wie in § 167a Abs. 1 FamFG als Sachentscheidungsvoraussetzung (BGH FamRZ 2016, 2082) für einen Antrag nach § 1686a BGB verlangt, an Eides Statt versichert, mit der Kindesmutter während des gesetzlichen Empfängniszeitraums, der unter Anwendung von § 1600d Abs. 3 BGB auf die Zeit vom XX.XX.2015 bis zum XX.XX.2015 zu bestimmen ist, Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.

    Das bewusst offen formulierte Tatbestandsmerkmal des ernsthaften Interesses soll sicherstellen, dass der durch das Umgangsbegehren hervorgerufene Eingriff in den Schutzbereich der rechtlichen Familie des Kindes nicht willkürlich, sondern nur dann vorgenommen werden kann, wenn auf Seiten des antragstellenden Putativvaters ein seinerseits bestehendes objektivierbares und nachvollziehbares rechtliches Interesse tangiert ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 2082).

    Die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs eines Kindes mit seinem leiblichen, nicht rechtlichen Vater ist anhand einer umfassenden Kindeswohlprüfung zu beurteilen, wobei sich die vorschnelle Orientierung an Gemeinplätzen etwa dergestalt, dass ein leiblicher Vater generell als Störenfried den familiären Zusammenhalt in der Familie des Kindes schädigt, oder umgekehrt die Konfrontation des Kindes mit seinen biologischen Wurzeln generell dem Wohl des Kindes zuträglich ist, verbieten (vgl., auch im Folgenden, BGH FamRZ 2016, 2082; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 307).

    Strenge Anforderungen sind insbesondere dann an die vom Gericht zu treffenden Feststellungen zu richten, wenn von Seiten der Kindeseltern geltend gemacht wird, dass die Verpflichtung, Umgangskontakte ihres Kindes mit dem von ihnen abgelehnten leiblichen Vater zuzulassen, sie psychisch in Mitleidenschaft ziehen und dies sich mittelbar auf das Wohlbefinden des Kindes auswirken würde (BGH FamRZ 2016, 2082).

    Auch wenn sich die Möglichkeit einer solchen Entwicklung nicht von der Hand weisen lässt, erfordert eine dem Prüfungsmaßstab einer umfassenden Kindeswohlprüfung entsprechende gerichtliche Feststellung doch eine belastbare Auseinandersetzung mit Ressourcen und Risikofaktoren, insbesondere im Hinblick auf die psychische Verfassung der Kindesmutter, bezüglich derer die vorgelegten Arztbriefe lediglich einen ersten Ermittlungsansatz darstellen, zumal sie keine Diagnosen enthalten, oder die Möglichkeiten, durch therapeutische oder Erziehungshilfemaßnahmen einer sich auch auf das Kind auswirkenden Dekompensation der Mutter entgegen zu wirken (vgl. BGH FamRZ 2016, 2082).

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 2843/14

    Zeitpunkt der Einholung eines Abstammungsgutachtens unterliegt dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18
    Das in § 167a Abs. 2 FamFG genannte und im Zwischenverfahren in erster Linie zu prüfende Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit ist im Lichte der Grundrechtsgarantien auszulegen, in welche im Rahmen der Duldung der mit einer Abstammungsbegutachtung einhergehenden DNA-Probenentnahme eingegriffen wird, und zwar der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (Zöller/Greger, ZPO, § 178 FamFG Rn. 1) sowie den in Konstellationen nach § 1686a BGB schwerpunktmäßig diskutierten Schutz der bestehenden Familie von Mutter, Kind und rechtlichem Vater nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (BVerfG FamRZ 2015, 212).

    Dies gilt unbeschadet dessen, dass wegen der für das Grundrecht auf Schutz der Familie einhergehenden Eingriffsintensität der bei einem Umgangsantrag des Putativvaters vorzunehmenden Verfahrensschritte die Bestimmung der Reihenfolge der Klärung der Tatbestandsmerkmale des § 1686a BGB nicht in das freie Belieben des Familiengerichts gestellt ist, sondern zuvor eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, ob hinsichtlich der einzelnen zu prüfenden Tatbestandsmerkmale weitere Ermittlungen bzw. Beweiserhebungen durchzuführen sind und welche Auswirkungen diese jeweils auf die grundrechtlich geschützten Belange der aus Mutter, Kind und rechtlichem Vater bestehenden Familie haben würden (BVerfG FamRZ 2015, 119).

    Konstellationen ebenjener Art dürften auch dem BVerfG bei der Aussage vorgeschwebt sein, dass die Prüfung der Abstammung ggf. als gravierenderer Grundrechtseingriff zurück zu stellen sei (BVerfG FamRZ 2015, 212).

    Wie dargelegt, ergibt sich auch aus der Judikatur des BVerfG (FamRZ 2015, 212) und des EGMR (FamRZ 2018, 1423) - dessen Entscheidung zudem eine anderen Prüfungskonstellation als von den Beschwerdeführern vermeint, nämlich die Prüfung eines Eingriffs in das Menschenrecht des leiblichen Vaters, zugrundeliegt - in Bezug auf die Konstellation einer bereits von allen Beteiligten für möglich gehaltenen leiblichen Abstammung des Kindes vom umgangsbegehrenden Antragsteller und der auch für diesen Fall bestehenden Prognose eines sicheren Bestands der Ehe der Kindeseltern kein abweichender Beurteilungsmaßstab.

  • OLG Oldenburg, 14.02.2017 - 13 WF 14/17

    Duldung der Entnahme einer Blutprobe als Erfordernis zur Klärung der leiblichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18
    Dementsprechend wird auch in der Literatur vorgeschlagen, die Abstammungsprüfung vor allem dann im ersten Schritt zu klären, wenn zwar nicht die Vaterschaft des Antragstellers, aber die biologische Möglichkeit deren Bestehens unstreitig sei (BeckOKBGB/Veit, § 1686a Rn. 13; Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1686a BGB Rn. 7; vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 2017, 895 ).

    Können die im Rahmen der Kindeswohldienlichkeitsprüfung zu stellenden Fragen nicht beantwortet werden, ohne dass aufwendige Anhörungen und ggf. auch Beweiserhebungen erforderlich sind, spricht dies für ein Vorziehen der inzidenten Abstammungsprüfung (OLG Oldenburg FamRZ 2017, 895).

    Es überzeugt nicht, statt dessen wegen größerer Sachnähe auf die Wertvorschrift des § 47 Abs. 1 FamGKG abzustellen (so OLG Oldenburg FamRZ 2017, 895), denn die Frage, ob eine Mitwirkungsverpflichtung im Hinblick auf die inzident vorzunehmende Abstammungsprüfung besteht, ist anhand der Prüfung und untereinander vorzunehmenden Gewichtung von Tatbestandsmerkmalen zu beantworten, die sich allesamt aus § 1686a BGB und damit einer Vorschrift des Umgangsrechts ergeben.

  • AG Düsseldorf, 09.03.2018 - 252 F 45/17

    Anerkennung einer in Indien erfolgten Adoption eines Kindes durch Vorlage einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18
    Die Aufstellung dieser verfahrensrechtlichen Grundsätze durch das BVerfG hat der EGMR in einer noch unübersetzten Entscheidung vom 26.07.2018 (FamRZ 2018, 1423) gebilligt und sie als vernünftig bezeichnet, ohne sie allerdings - entgegen der teilweise erfolgten Rezeption in der Literatur - als konventionsrechtlich geboten zu deklarieren (a.a.O., Rz. 43: "... The Court also finds it true that a court could refrain from ordering a paternity test in cases where the further conditions for contact were not met ... The Court is therefore satisfied that the Court of Appeal's procedural approach was ... reasonable"), was nicht überrascht, da der EGMR eine Verletzung von durch die Konvention geschützten Rechtspositionen des Putativvaters und nicht der rechtlichen Eltern geprüft hat.

    Mit einer entsprechenden Konstellation hatte sich der EGMR in der von den Antragsgegnern herangezogenen Entscheidung (FamRZ 2018, 1423) auseinander zu setzen.

    Wie dargelegt, ergibt sich auch aus der Judikatur des BVerfG (FamRZ 2015, 212) und des EGMR (FamRZ 2018, 1423) - dessen Entscheidung zudem eine anderen Prüfungskonstellation als von den Beschwerdeführern vermeint, nämlich die Prüfung eines Eingriffs in das Menschenrecht des leiblichen Vaters, zugrundeliegt - in Bezug auf die Konstellation einer bereits von allen Beteiligten für möglich gehaltenen leiblichen Abstammung des Kindes vom umgangsbegehrenden Antragsteller und der auch für diesen Fall bestehenden Prognose eines sicheren Bestands der Ehe der Kindeseltern kein abweichender Beurteilungsmaßstab.

  • OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18

    Umgangsverfahren: Keine eidesstattliche Versicherung des biologischen Vaters bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18
    Die Sachverhaltskonstellation ist insofern mit solchen nicht vergleichbar, in denen die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs daran scheitert, dass der leibliche Vater durch nachstellungsähnliche Verhaltensweisen gegenüber der Kindesmutter und maßlose Kritik an ihrer Erziehungseignung Unfrieden in die Familie hineinträgt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung OLG Frankfurt NZFam 2018, 1088).
  • BVerfG, 09.03.2017 - 1 BvR 401/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung eines Antrags auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18
    Respektiert der lediglich biologische Vater nicht den Erziehungsvorrang der rechtlichen Eltern und drängt er sich massiv in den Familienverband des Kindes, kann es an einer Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit dem Kind fehlen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2017, Az. 1 BvR 401/17, zitiert nach BeckRS 2017, 106529).
  • OLG Frankfurt, 24.05.2002 - 5 W 4/02

    Begriff der Einzelrichterentscheidung i.S. von § 568 S. 1 ZPO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18
    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Amtsgericht keine Abhilfeprüfung vorgenommen, sondern die Akte unmittelbar dem Oberlandesgericht vorgelegt hat, denn die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (OLG Frankfurt MDR 2002, 1391).
  • EGMR, 21.12.2010 - 20578/07

    Anayo ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18
    Mit der Novellierung reagierte der Gesetzgeber auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR FamRZ 2011, 269; FamRZ 2011, 1715), der zufolge die bis dahin nur in der Eigenschaft als Bezugsperson des Kindes auf Grundlage von § 1685 Abs. 2 BGB und damit nur bei bereits bestehender sozial-familiärer Beziehung eröffnete Umgangsberechtigung des biologischen Vaters mit dem aus Art. 8 EMRK folgenden, auch dem biologischen Vater zugute kommenden konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens nicht vereinbar war (Erman/Westermann-Döll, BGB, § 1686a Rn. 1).
  • EGMR, 15.09.2011 - 17080/07

    Schneider ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18
    Mit der Novellierung reagierte der Gesetzgeber auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR FamRZ 2011, 269; FamRZ 2011, 1715), der zufolge die bis dahin nur in der Eigenschaft als Bezugsperson des Kindes auf Grundlage von § 1685 Abs. 2 BGB und damit nur bei bereits bestehender sozial-familiärer Beziehung eröffnete Umgangsberechtigung des biologischen Vaters mit dem aus Art. 8 EMRK folgenden, auch dem biologischen Vater zugute kommenden konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens nicht vereinbar war (Erman/Westermann-Döll, BGB, § 1686a Rn. 1).
  • OLG Brandenburg, 24.01.2018 - 13 WF 303/17

    Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18
    Dies gilt bereits deshalb, weil die Anspruchsnorm des § 1686a BGB dann entgegen der Intention des Gesetzgebers und den konventionsrechtlichen Vorgaben leerliefe (vgl. BGH a.a.O.; MüKoBGB/Hennemann, § 1686a BGB Rn. 21; OLG Brandenburg NZFam 2018, 367).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 6 UF 98/16

    Kindeswohlprüfung bei Umgangsrecht des leiblichen Vaters

  • OLG Hamm, 06.11.2020 - 12 WF 221/20

    Familiäre Beziehungen können dem Interesse eines leiblichen Vaters an der

    Die Weigerung und/oder Befindlichkeiten der rechtlichen Eltern, Umgangskontakte ihres Kindes zu dessen leiblichem Vater zuzulassen, reichen grundsätzlich nicht aus, um den Antrag auf Umgang, erst recht nicht den auf Auskunft zurückzuweisen (vgl. BGH FamRZ 2016, 2082; OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1254).
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