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   OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20   

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https://dejure.org/2022,3828
OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20 (https://dejure.org/2022,3828)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2022 - 17 U 108/20 (https://dejure.org/2022,3828)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. März 2022 - 17 U 108/20 (https://dejure.org/2022,3828)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 426 BGB, § 826 BGB, § 830 BGB, § 39 AO, § 44 AO
    Cum/ex-Aktiengeschäfte: Haftung der Depotbank des Verkäufers für Steuernachforderungen und der strafrechtlichen Einziehung unterliegender Beträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Cum/ex-Aktiengeschäfte: Haftung der Depotbank des Verkäufers für Steuernachforderungen und der strafrechtlichen Einziehung unterliegender Beträge

  • rechtsportal.de

    Schadensersatz- und Regressansprüche aus Cum-ex-Aktiengeschäften gegen die Depotbank des Verkäufers

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung der Depotbank des Verkäufers bei Cum/ex-Aktiengeschäft für Steuernachforderungen und der strafrechtlichen Einziehung unterliegender Beträge

Kurzfassungen/Presse (6)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Keine Mithaftung der Depotbank für Steuernachforderungen einer als Aktienkäuferin im Zusammenhang mit sog. Cum/ex-Geschäften aufgetretenen Privatbank

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Depotbank haftet nicht mit für Steuernachforderungen einer als Aktienkäuferin im Zusammenhang mit Cum/ex-Geschäften aufgetretenen Privatbank

  • lto.de (Kurzinformation)

    Deutsche Bank haftet nicht für Cum-Ex-Schulden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mithaftung der Depotbank für Steuernachforderungen einer als Aktienkäuferin im ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    BGB § 826, Geschäftsführerhaftung, Geschäftsführerhaftung bei GmbH, Geschäftsführerhaftung GmbH, GmbH-Geschäftsführerhaftung, GmbHG § 43, GmbHG § 43 Abs. 2, Haftung des Geschäftsführers, Haftung Geschäftsführer, Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung nach ...

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Haftung der Depotbank des Verkäufers für Steuernachforderungen und der strafrechtlichen Einziehung unterliegender Beträge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 1176
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20
    In Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen zwei Börsenhändler, die sich auch auf die streitgegenständlichen Transaktionen bezogen, (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 -, Rn. 59 ff., juris; Revisionen verworfen, vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 7, juris) und den Generalbevollmächtigten der Klägerin zu 1) (vgl. LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 25, beck-online) wurde seitens des Landgerichts Bonn festgestellt, dass es sich bei den Transaktionen um Leerverkäufe gehandelt habe, die zu marktüblichen Preisen vereinbart worden seien und bei denen die Leerkäufer, für die diese Geschäfte - mit Ausnahme der Transaktionskosten - als solche wirtschaftlich neutral gewesen seien, im Rahmen der vom Leerverkäufer und Leerkäufer abgeschlossenen gegenläufigen Kurssicherungsgeschäften dadurch profitiert hätten, dass eine vom rechnerischen Marktpreis abweichende, für den Leerverkäufer dadurch im Vergleich zum rechnerischen Marktpreis ungünstigere Bepreisung des Kurssicherungsgeschäftes erfolgte und hierdurch ein Teil des Profites des Leerverkäufers (in Form der nicht abgeführten Kapitalertragsteuer) auf den Leerkäufer verschoben worden sei.

    Ferner wurde festgestellt, dass die von den Leerverkäufern eingeschalteten Depotbanken lediglich einen Betrag in Höhe der Nettodividende an die Leerkäufer ausgezahlt hätten, ohne ihrerseits Zugriff auf einen darüber hinausgehenden Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag zu nehmen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19 -, Rn. 769, 1464, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 65, juris).

    Des Weiteren wurde in dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020, 62 KLs 1/19, die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, wobei auf die Klägerin zu 1) als Einziehungsbeteiligte ein Betrag von 176.574.602,00 ?, davon in Höhe von 166.574.603,00 ? als Gesamtschuldnerin, entfiel, in dem auch steuerlich verjährte Beträge enthalten waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 2, 12 ff., 41, 45, 119, 122 ff., juris).

    die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu 1) von Zahlungspflichten aufgrund der Anordnung der Einziehung in dem Strafverfahren gegen die Herren Vorname4 F und Vorname3 G vor dem Landgericht Bonn (Urteil vom 18. März 2000, Az. 62 KLs 1/19, BGH, Az. 1 StR 519/20) in Höhe von 53.927.835,57 ? freizustellen.

    Nach § 39 Abs. 1 AO ist dies der zivilrechtliche Eigentümer der Aktien sowie unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO der sogenannte wirtschaftliche Eigentümer (BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 72, juris; BFH, Urteil vom 16. April 2014 - I R 2/12 -, BFHE 246, 15, Rn. 29).

    Das zivilrechtliche Eigentum an den weiterveräußerten Aktienbeständen wurde der Firma1 erst in den Tagen nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen durch Umbuchung der Aktien in ihr Aktiendepot übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 73, juris).

    Beim außerbörslichem (OTC-)Aktienhandel erwirbt der Aktienkäufer Eigentum regelmäßig erst im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in seinem Depot, weil hier die Sicherungsmechanismen und Regularien von Börsengeschäften keine Anwendung finden (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Februar 2016 - 4 K 1684/14 -, Rn. 69 , juris; Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 85 , juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 76, juris), so dass der Abschluss von schuldrechtlichen Verträgen für den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums nicht ausreicht.

    Danach handelte es sich bei den Eindeckungsgeschäften der Vertragspartner der Firma1 um Leerverkäufe, bei denen ihre Verkäufer die an sie zu veräußernden Aktien weder im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch am Tag der Gewinnverteilungsbeschlüsse in ihrem Bestand hatten und ihr dementsprechend keinen Anspruch gegenüber der ausschüttenden Gesellschaft einzuräumen vermochten, weshalb die Firma1 deshalb andere Marktteilnehmer vom Besitz- und Bezugsrecht der Aktien nicht ausschließen konnte (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 -, Rn. 80 , juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 78, juris).

    Sie wird für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge "an der Quelle" erhoben und als Vorauszahlung auf seine Steuerschuld angerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 54, juris; Schmidt/Levedag, 40. Aufl. 2021, EStG § 43 Rn. 1; Brandis/Heuermann/Jachmann-Michel, 158. EL August 2021, EStG § 43 Rn. 1; Anzinger, WuB 2021, 101, 104).

    Die Dividendenbezugsberechtigung der tatsächlichen Aktieninhaber wurde von dem nur relativ wirkenden Lieferanspruch der Klägerin zu 2) in keinerlei Weise beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 78, juris).

    Die Gewinne aus den streitgegenständlichen Cum/ex-Aktientransaktionen stammten zudem allein aus unberechtigten Steuererstattungen, indem Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag auf der Grundlage von unrichtigen Steuerbescheinigungen der Käufer-Depotbank und Berufsträgerbescheinigungen erstattet oder zumindest angerechnet wurde, ohne dass zuvor ein Steuerabzug erfolgt war, und wurden über die Kurssicherungsgeschäfte verteilt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 6 f., juris).

    Es ging bei den Geschäften allein darum, eine Steuerbescheinigung gemäß § 45a EStG 2007-2011 ausstellen zu können, um auf diesem Weg über die Anrechnung der Kapitalertragsteuer die körperschaftsteuerrechtliche Steuerlast zu mindern, weshalb die Aktien sogleich nach kurzer Zeit an den Stückegeber zurückverkauft wurden (s. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 8, juris).

    Für Dividenden-Kompensationszahlungen kann die Kapitalertragsteuer immer nur dann angerechnet werden, wenn diese tatsächlich auch erhoben wurde, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2007-2011 (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 50, juris; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 83, 87, 121 f., juris), woran es hier offensichtlich fehlte.

    Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang darauf abstellen, die Beklagte habe - für die Firma1 - den Bruttokaufpreis erhalten, in dem letztlich der Steuerbetrag enthalten gewesen sei, übersehen sie, dass es sich bei der Kaufpreiszahlung um einen von der Dividenden-Kompensationszahlung vollständig getrennten Zahlungsvorgang handelt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 69, juris).

    Es handelt sich bei den Klägerinnen um professionelle Marktteilnehmer, für die es aufgrund ihrer Marktkenntnis erkennbar sein musste, dass die Gewinne nur aus der Nichtabführung der Kapitalertragsteuer in Verbindung mit der Geltendmachung der Kapitalertragsteuer resultieren konnten und die Geschäfte ohne diese - schon aufgrund anfallender Transaktionskosten - Verlustgeschäfte wären, weil bei diesen Durchgangserwerben die Gewinne schlicht nicht aus einer Wertsteigerung der Aktien resultieren konnten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 86, juris; Hessisches q, Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 122 , juris; LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 353 f., 396, beck-online).

    Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten, der den Feststellungen in den Strafverfahren entspricht (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19, S. 201 ff., Rn. 779, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 86, juris; LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 424, beck-online) hat die Klägerin zu 2) zudem bereits im Jahr 2006 auf Verkäuferseite an derartigen Geschäften teilgenommen, als Dividenden-Kompensationszahlungen noch nicht mit der Kapitalertragsteuer belastet wurden, und nahm nach dem Inkrafttreten Jahressteuergesetzes 2007 sodann unter Änderung ihrer Strategie die Position als Leerkäufer ein.

    Die Klägerinnen können von der Beklagten auch nicht die mit Antrag zu IV. beanspruchte Freistellung von den Zahlungspflichten aufgrund der gemäß § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c S.1, 73 Abs. 2 StGB erfolgten Einziehungsentscheidung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 (Az. 62 KLs 1/19 -, Rn. 1899, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 111, juris) verlangen.

    Die vom Landgericht Bonn angeordnete Einziehung bezieht sich schon nicht auf die originäre Forderung aus dem Steuerverhältnis i.S.v. § 44 AO, sondern auf den kausal aus einer Straftat nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO entstammenden Vermögenszufluss bei Tätern, Teilnehmern und Drittbegünstigten, auch wenn er aus der unberechtigten Steueranrechnung resultiert (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 119, juris; LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19 -, Rn. 1912, juris).

    Insoweit verhilft der Verweis der Klägerinnen auf den unterbliebenen Quellensteuerabzug hier für sich nicht weiter, nachdem es bei der Dritteinziehung um die Berichtigung einer tatbedingten Vermögensmehrung und -verschiebung auf einen Dritten geht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 142, juris m.w.N.), zumal eine Steuerabführungspflicht, wie ausgeführt, vorliegend nicht bestanden hat.

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20
    Mit der Berufung wenden sich die Klägerinnen gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte im Zusammenhang mit sog. Cum/ex-Geschäften im Wege der Stufenklage auf Auskünfte über Aktienkäufe der Klägerin zu 2) in den Jahren 2007 bis 2011, Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag aus einem ihrer Meinung nach bestehenden steuerrechtlichen Gesamtschuldverhältnis und Ersatz des Verzögerungsschadens sowie auf Feststellung der Freistellungpflicht der Beklagten hinsichtlich der Zahlungspflichten aufgrund der Einziehungsentscheidung gemäß Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020, 62 KLs 1/19, und künftiger strafrechtlicher Einziehungsentscheidungen in Anspruch genommen haben.

    In Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen zwei Börsenhändler, die sich auch auf die streitgegenständlichen Transaktionen bezogen, (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 -, Rn. 59 ff., juris; Revisionen verworfen, vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 7, juris) und den Generalbevollmächtigten der Klägerin zu 1) (vgl. LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 25, beck-online) wurde seitens des Landgerichts Bonn festgestellt, dass es sich bei den Transaktionen um Leerverkäufe gehandelt habe, die zu marktüblichen Preisen vereinbart worden seien und bei denen die Leerkäufer, für die diese Geschäfte - mit Ausnahme der Transaktionskosten - als solche wirtschaftlich neutral gewesen seien, im Rahmen der vom Leerverkäufer und Leerkäufer abgeschlossenen gegenläufigen Kurssicherungsgeschäften dadurch profitiert hätten, dass eine vom rechnerischen Marktpreis abweichende, für den Leerverkäufer dadurch im Vergleich zum rechnerischen Marktpreis ungünstigere Bepreisung des Kurssicherungsgeschäftes erfolgte und hierdurch ein Teil des Profites des Leerverkäufers (in Form der nicht abgeführten Kapitalertragsteuer) auf den Leerkäufer verschoben worden sei.

    Ferner wurde festgestellt, dass die von den Leerverkäufern eingeschalteten Depotbanken lediglich einen Betrag in Höhe der Nettodividende an die Leerkäufer ausgezahlt hätten, ohne ihrerseits Zugriff auf einen darüber hinausgehenden Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag zu nehmen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19 -, Rn. 769, 1464, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 65, juris).

    Des Weiteren wurde in dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020, 62 KLs 1/19, die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, wobei auf die Klägerin zu 1) als Einziehungsbeteiligte ein Betrag von 176.574.602,00 ?, davon in Höhe von 166.574.603,00 ? als Gesamtschuldnerin, entfiel, in dem auch steuerlich verjährte Beträge enthalten waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 2, 12 ff., 41, 45, 119, 122 ff., juris).

    a) die Klägerin zu 1) von allen Zahlungspflichten aufgrund der Anordnung der Einziehung in dem Strafverfahren gegen die Herren Vorname4 F und Vorname3 G vor dem Landgericht Bonn Urteil vom 18. März 2000, Az. 62 KLs 1/19),.

    die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu 1) von Zahlungspflichten aufgrund der Anordnung der Einziehung in dem Strafverfahren gegen die Herren Vorname4 F und Vorname3 G vor dem Landgericht Bonn (Urteil vom 18. März 2000, Az. 62 KLs 1/19, BGH, Az. 1 StR 519/20) in Höhe von 53.927.835,57 ? freizustellen.

    Ebenso war nicht erklärbar, weshalb ein Leerverkäufer die Absicherungsgeschäfte, über die die Gewinne verteilt werden sollten, zu derartig ungünstigen Preisen abschließen sollte (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19, S. 206, Rn. 779; LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 353 f., 379, 458, beck-online; Saliger, NJW 2022, 17 (19), Rn. 13 m.w.N.).

    Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten, der den Feststellungen in den Strafverfahren entspricht (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19, S. 201 ff., Rn. 779, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 86, juris; LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 424, beck-online) hat die Klägerin zu 2) zudem bereits im Jahr 2006 auf Verkäuferseite an derartigen Geschäften teilgenommen, als Dividenden-Kompensationszahlungen noch nicht mit der Kapitalertragsteuer belastet wurden, und nahm nach dem Inkrafttreten Jahressteuergesetzes 2007 sodann unter Änderung ihrer Strategie die Position als Leerkäufer ein.

    Die Klägerinnen können von der Beklagten auch nicht die mit Antrag zu IV. beanspruchte Freistellung von den Zahlungspflichten aufgrund der gemäß § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c S.1, 73 Abs. 2 StGB erfolgten Einziehungsentscheidung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 (Az. 62 KLs 1/19 -, Rn. 1899, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 111, juris) verlangen.

    Die vom Landgericht Bonn angeordnete Einziehung bezieht sich schon nicht auf die originäre Forderung aus dem Steuerverhältnis i.S.v. § 44 AO, sondern auf den kausal aus einer Straftat nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO entstammenden Vermögenszufluss bei Tätern, Teilnehmern und Drittbegünstigten, auch wenn er aus der unberechtigten Steueranrechnung resultiert (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 119, juris; LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19 -, Rn. 1912, juris).

  • FG Hessen, 06.04.2021 - 4 V 723/20

    Aussetzung der Vollziehung einer geänderten Anrechnungsverfügung über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20
    Beim außerbörslichem (OTC-)Aktienhandel erwirbt der Aktienkäufer Eigentum regelmäßig erst im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in seinem Depot, weil hier die Sicherungsmechanismen und Regularien von Börsengeschäften keine Anwendung finden (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Februar 2016 - 4 K 1684/14 -, Rn. 69 , juris; Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 85 , juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 76, juris), so dass der Abschluss von schuldrechtlichen Verträgen für den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums nicht ausreicht.

    Die Beklagte war in ihrer Eigenschaft als inländische Depotbank der Verkäuferin die den Verkaufsauftrag ausführende inländische Stelle gemäß §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007-2011, ohne in das Veräußerungsgeschäft eingebunden sein zu müssen oder Einflussmöglichkeiten auf die jeweilige Transaktion zu haben (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 98 -100, juris; Jehke/Blank, DStR 2017, 905 [908 f.]; s. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 02. Juli 2020 - 1 U 111/18 -, Rn. 58 , juris).

    Für Dividenden-Kompensationszahlungen kann die Kapitalertragsteuer immer nur dann angerechnet werden, wenn diese tatsächlich auch erhoben wurde, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2007-2011 (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 50, juris; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 83, 87, 121 f., juris), woran es hier offensichtlich fehlte.

    Es handelt sich bei den Klägerinnen um professionelle Marktteilnehmer, für die es aufgrund ihrer Marktkenntnis erkennbar sein musste, dass die Gewinne nur aus der Nichtabführung der Kapitalertragsteuer in Verbindung mit der Geltendmachung der Kapitalertragsteuer resultieren konnten und die Geschäfte ohne diese - schon aufgrund anfallender Transaktionskosten - Verlustgeschäfte wären, weil bei diesen Durchgangserwerben die Gewinne schlicht nicht aus einer Wertsteigerung der Aktien resultieren konnten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 86, juris; Hessisches q, Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 122 , juris; LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 353 f., 396, beck-online).

    Das Hessische Finanzgericht (Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 120 , juris) hat diesbezüglich ausgeführt, dass eine über ein marktnahes Level hinausgehende Handelsmarge (> 73, 625 %), die vorliegend auch vorgetragen ist, regelmäßig auf Cum/ex-Geschäfte hinweise, bei denen die nicht erhobene Kapitalertragssteuer zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt wird, was in Aktienhändler- und Börsenkreisen bekannt sei und jedenfalls bei größeren Handelsvolumina auch auf eine Preisabsprache zwischen den Parteien der Aktiengeschäfte zur Aufteilung des Gewinnpotentials in Höhe der nicht erhobenen Kapitalertragssteuer schließen lasse.

    In Bezug auf die Tätigkeit der Beklagten ist ungeachtet der Frage, inwieweit hier eine Tatförderung durch berufstypisch neutrale Handlungen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - 5 StR 592/04 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 01. August 2000 - 5 StR 624/99 -, BGHSt 46, 107-120, BStBl II 2002, 79, Rn. 16 ff.; Wagner in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, BGB § 830 Rn. 29 f.), zu sehen, dass nicht nur die Klägerinnen ein Risiko eingingen, sondern angesichts der neuen Rechtslage für die Beklagte ungeachtet einer strafrechtlichen Relevanz gleichermaßen die Haftung nach § 44 Abs. 1 S. 5 EStG 2007-2011 im Raum stand, die angesichts der gegen andere Depotbanken im Zusammenhang mit Cum/ex-Transaktionen ergangenen Haftungsbescheide (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Februar 2016 - 4 K 1684/14 -, Rn. 88 , juris; Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 53 , juris), jedenfalls nicht nur ganz theoretischer Natur war.

  • FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20
    Dass das Hessische Finanzgericht im Jahre 2017 (Az. 4 K 977/14 ) zu einer anderen Bewertung gelangen würde, sei nicht vorhersehbar gewesen, zumal diese Entscheidung nicht zutreffend sei, weil dies zu einem Überhang an erhobener Kapitalertragsteuer führen würde, weil in der Lieferkette jeder eingeschaltete Broker als Bezieher einer Dividende anzusehen sei und mit Kapitalertragsteuer in Vorleistung treten müsste.

    Danach handelte es sich bei den Eindeckungsgeschäften der Vertragspartner der Firma1 um Leerverkäufe, bei denen ihre Verkäufer die an sie zu veräußernden Aktien weder im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch am Tag der Gewinnverteilungsbeschlüsse in ihrem Bestand hatten und ihr dementsprechend keinen Anspruch gegenüber der ausschüttenden Gesellschaft einzuräumen vermochten, weshalb die Firma1 deshalb andere Marktteilnehmer vom Besitz- und Bezugsrecht der Aktien nicht ausschließen konnte (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 -, Rn. 80 , juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 78, juris).

    Allerdings hat der Gesetzgeber mit den im Jahressteuergesetz 2007 eingeführten Regelungen einen eigenen Einkünftetatbestand geschaffen, indem er in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007-2011 Dividenden-Kompensationszahlungen als sonstige Bezüge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG definiert hat, um durch die Verpflichtung der inländischen Depotbank des Leerverkäufers zum Einbehalt von Kapitalertragssteuer auf die an den Aktienerwerber gezahlte Dividendenkompensation der doppelten Zurechnung von Kapitalertragssteueranrechnungsguthaben zu begegnen (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 -, Rn. 86 , juris; BT-Drucks. 16/2712, S. 47).

    Insbesondere bei Kettengeschäften wäre auf der Handelsstufe, auf der von einem Verkäufer mit einer ausländischen Depotbank Wertpapiere bezogen werden, der Ausgleich zwischen erhobener und angerechneter Kapitalertragsteuer nicht mehr gewährleistet (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 -, Rn. 111 , juris).

    Das ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit den Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 -, Rn. 78 , juris m.w.N.).

    Aus der Begründung zur Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007 kann keine speziellere Regelung abweichend von den das wirtschaftliche Eigentum an girosammelverwahrten Aktien regelnden § 20 Abs. 5 EStG i.V.m. § 39 AO entnommen werden (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 -, Rn. 86 f., juris; FG Köln, Urteil vom 19. Juli 2019 - 2 K 2672/17 -, Rn. 317, juris).

  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20
    Nach § 39 Abs. 1 AO ist dies der zivilrechtliche Eigentümer der Aktien sowie unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO der sogenannte wirtschaftliche Eigentümer (BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 72, juris; BFH, Urteil vom 16. April 2014 - I R 2/12 -, BFHE 246, 15, Rn. 29).

    Es liegen somit Dividenden-Kompensationszahlungen vor, die den Bezug einer Gewinnausschüttung wirtschaftlich ersetzen (Ausgleichszahlung des Verkäufers anstelle der Dividende) und damit im Zusammenhang stehen, dass die im Rahmen des Erfüllungsgeschäfts erworbene Aktie den im Verpflichtungsgeschäft versprochenen Anspruch auf Zahlung einer Gewinnausschüttung nicht vermittelt (vgl. BFH, Urteil vom 16. April 2014 - I R 2/12 -, BFHE 246, 15, Rn. 30),.

    Der Einkünftetatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007-2011 setzt voraus, dass der Empfänger der Bezüge wirtschaftlicher Eigentümer i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO der Aktien geworden ist, und zwar auch in der streitgegenständlichen Situation des außerbörslichen Handels (vgl. BFH, Beschluss vom 04. März 2020 - I B 57/18 -, Rn. 22, juris; BFH, Urteil vom 16. April 2014 - I R 2/12 -, BFHE 246, 15, Rn. 31).

    Stehen Wertpapiererwerbe wie hier nach ihrem Gesamtvertragskonzept im untrennbaren Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierverpfändungs- und Sicherungsgeschäften sowie einem kurzfristigen Rückverkauf, ist eine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte durch den Erwerber offenkundig ausgeschlossen, weshalb nur ein steuerlich unbeachtlicher Durchgangserwerb vorliegt (vgl. BFH, Beschluss vom 04. März 2020 - I B 57/18 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 16. April 2014 - I R 2/12 -, BFHE 246, 15, Rn. 32).

    Danach war hier eine irgendwie geartete Nutzung von Verwaltungs- und Vermögensrechten, die mit dem Aktienbesitz verbunden sein könnten (vgl. BFH, Urteil vom 16. April 2014 - I R 2/12 -, BFHE 246, 15, Rn. 41), durch die Klägerin zu 2) nicht vorgesehen.

  • BFH, 04.03.2020 - I B 57/18

    Gemeinnützigkeitsrechtliches Ausschließlichkeitsgebot - Zurechnung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20
    Wirtschaftliches Eigentum würde voraussetzen, dass dem Erwerber nach den einschlägigen Börsenusancen und den üblichen Abläufen die mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können (vgl. BFH, Beschluss vom 20. November 2007 - I R 85/05 -, BFHE 223, 414, BStBl II 2013, 287, Rn. 15; Beschluss vom 04. März 2020 - I B 57/18 -, Rn. 21, juris).

    Der Einkünftetatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007-2011 setzt voraus, dass der Empfänger der Bezüge wirtschaftlicher Eigentümer i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO der Aktien geworden ist, und zwar auch in der streitgegenständlichen Situation des außerbörslichen Handels (vgl. BFH, Beschluss vom 04. März 2020 - I B 57/18 -, Rn. 22, juris; BFH, Urteil vom 16. April 2014 - I R 2/12 -, BFHE 246, 15, Rn. 31).

    Stehen Wertpapiererwerbe wie hier nach ihrem Gesamtvertragskonzept im untrennbaren Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierverpfändungs- und Sicherungsgeschäften sowie einem kurzfristigen Rückverkauf, ist eine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte durch den Erwerber offenkundig ausgeschlossen, weshalb nur ein steuerlich unbeachtlicher Durchgangserwerb vorliegt (vgl. BFH, Beschluss vom 04. März 2020 - I B 57/18 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 16. April 2014 - I R 2/12 -, BFHE 246, 15, Rn. 32).

    Aus dem Erwerb der Aktien als solches war ein Gewinn im Sinne einer Wertsteigerung der Aktien nicht zu erwarten; schon gar nicht bestand im Hinblick auf die geschlossenen Kurssicherungsgeschäfte zwischen den Zeitpunkten des Erwerbs und der Veräußerung ein Kursrisiko (vgl. BFH, Beschluss vom 04. März 2020 - I B 57/18 -, Rn. 24, juris).

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20
    In Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen zwei Börsenhändler, die sich auch auf die streitgegenständlichen Transaktionen bezogen, (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 -, Rn. 59 ff., juris; Revisionen verworfen, vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 7, juris) und den Generalbevollmächtigten der Klägerin zu 1) (vgl. LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 25, beck-online) wurde seitens des Landgerichts Bonn festgestellt, dass es sich bei den Transaktionen um Leerverkäufe gehandelt habe, die zu marktüblichen Preisen vereinbart worden seien und bei denen die Leerkäufer, für die diese Geschäfte - mit Ausnahme der Transaktionskosten - als solche wirtschaftlich neutral gewesen seien, im Rahmen der vom Leerverkäufer und Leerkäufer abgeschlossenen gegenläufigen Kurssicherungsgeschäften dadurch profitiert hätten, dass eine vom rechnerischen Marktpreis abweichende, für den Leerverkäufer dadurch im Vergleich zum rechnerischen Marktpreis ungünstigere Bepreisung des Kurssicherungsgeschäftes erfolgte und hierdurch ein Teil des Profites des Leerverkäufers (in Form der nicht abgeführten Kapitalertragsteuer) auf den Leerkäufer verschoben worden sei.

    Es handelt sich bei den Klägerinnen um professionelle Marktteilnehmer, für die es aufgrund ihrer Marktkenntnis erkennbar sein musste, dass die Gewinne nur aus der Nichtabführung der Kapitalertragsteuer in Verbindung mit der Geltendmachung der Kapitalertragsteuer resultieren konnten und die Geschäfte ohne diese - schon aufgrund anfallender Transaktionskosten - Verlustgeschäfte wären, weil bei diesen Durchgangserwerben die Gewinne schlicht nicht aus einer Wertsteigerung der Aktien resultieren konnten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 86, juris; Hessisches q, Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 122 , juris; LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 353 f., 396, beck-online).

    Ebenso war nicht erklärbar, weshalb ein Leerverkäufer die Absicherungsgeschäfte, über die die Gewinne verteilt werden sollten, zu derartig ungünstigen Preisen abschließen sollte (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19, S. 206, Rn. 779; LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 353 f., 379, 458, beck-online; Saliger, NJW 2022, 17 (19), Rn. 13 m.w.N.).

    Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten, der den Feststellungen in den Strafverfahren entspricht (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19, S. 201 ff., Rn. 779, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 86, juris; LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 424, beck-online) hat die Klägerin zu 2) zudem bereits im Jahr 2006 auf Verkäuferseite an derartigen Geschäften teilgenommen, als Dividenden-Kompensationszahlungen noch nicht mit der Kapitalertragsteuer belastet wurden, und nahm nach dem Inkrafttreten Jahressteuergesetzes 2007 sodann unter Änderung ihrer Strategie die Position als Leerkäufer ein.

  • OLG Frankfurt, 02.07.2020 - 1 U 111/18

    Zur Haftung des Verkäufers bei Aktienlieferungen über den Dividendenstichtag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20
    Die Beklagte war in ihrer Eigenschaft als inländische Depotbank der Verkäuferin die den Verkaufsauftrag ausführende inländische Stelle gemäß §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007-2011, ohne in das Veräußerungsgeschäft eingebunden sein zu müssen oder Einflussmöglichkeiten auf die jeweilige Transaktion zu haben (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 98 -100, juris; Jehke/Blank, DStR 2017, 905 [908 f.]; s. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 02. Juli 2020 - 1 U 111/18 -, Rn. 58 , juris).

    Die Sicherungsmechanismen zugunsten des Fiskus dienen nicht dazu, den Steuerpflichtigen von seiner Steuerpflicht zu befreien (vgl. BeckOK AO/Hennigfeld, 17. Ed. 1.7.2021, AO § 44 Rn. 115; OLG Frankfurt, Urteil vom 02. Juli 2020 - 1 U 111/18 -, Rn. 83, 88, juris; ähnlich BFH, Urteil vom 21. Juli 1983 - IV R 59/80 -, BFHE 139, 165, BStBl II 1983, 763, Rn. 17 im Anwendungsbereich des § 219 S. 1 AO; Staudinger/Looschelders (2017) BGB § 426, Rn. 82 zur GrESt; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. April 1988 - 13 U 242/86 -, Rn. 122, juris zur GrESt; BAG, Urteil vom 14. November 2018 - 5 AZR 301/17 -, BAGE 164, 159-167, Rn. 23 zur Lohnsteuer).

    Dies ist nicht der Fall (s. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 02. Juli 2020 - 1 U 111/18 -, Rn. 83 , juris).

  • LG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 18 O 386/18

    Cum-Ex-Geschäfte: Klage der Hamburger Privatbank M.M. Warburg gegen die Deutsche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20
    Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 23.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-18 O 386/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    das am 23. September 2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-18 O 386/18, abzuändern,.

    das am 23. September 2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-18 O 386/18, abzuändern,.

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20
    Auch wenn das Geschäftsmodell den unterbleibenden Steuerabzug durch die Beklagte einplante und grundsätzlich bei der Abwicklung des Geschäfts erkennbar war, dass das Handeln der weiteren Beteiligten ausschließlich auf eine unberechtigte Steueranrechnung abzielte (vgl. zur Tatförderung bei berufstypisch neutralen Handlungen BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - 5 StR 592/04 -, Rn. 8, juris; Urteil vom 01. August 2000 - 5 StR 624/99 -, BGHSt 46, 107-120, BStBl II 2002, 79, Rn. 16), ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, welchen konkreten Beitrag die Beklagte bei der Planung der konkreten Geschäfte geleistet hat, noch dass sie bei der Verteilung der unrechtmäßig erzielten Gewinne einbezogen wurde.

    In Bezug auf die Tätigkeit der Beklagten ist ungeachtet der Frage, inwieweit hier eine Tatförderung durch berufstypisch neutrale Handlungen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - 5 StR 592/04 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 01. August 2000 - 5 StR 624/99 -, BGHSt 46, 107-120, BStBl II 2002, 79, Rn. 16 ff.; Wagner in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, BGB § 830 Rn. 29 f.), zu sehen, dass nicht nur die Klägerinnen ein Risiko eingingen, sondern angesichts der neuen Rechtslage für die Beklagte ungeachtet einer strafrechtlichen Relevanz gleichermaßen die Haftung nach § 44 Abs. 1 S. 5 EStG 2007-2011 im Raum stand, die angesichts der gegen andere Depotbanken im Zusammenhang mit Cum/ex-Transaktionen ergangenen Haftungsbescheide (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Februar 2016 - 4 K 1684/14 -, Rn. 88 , juris; Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 53 , juris), jedenfalls nicht nur ganz theoretischer Natur war.

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

  • BGH, 15.03.2005 - 5 StR 592/04

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Schmuggel; besonderes persönliches Merkmal der

  • FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17

    Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"

  • FG Hessen, 10.02.2016 - 4 K 1684/14

    Anrechnung von Kapitalertragssteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 244/91

    Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen Steuerschuldner und

  • FG Düsseldorf, 12.12.2016 - 6 K 1544/11

    Kein wirtschaftliches Eigentum des Leerkäufers an Dividendenpapieren im Rahmen

  • BGH, 12.03.2020 - IX ZB 68/18

    Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung seines

  • BFH, 11.07.2001 - VII R 28/99

    Rechtmäßigkeit eines vor Ablauf der Zahlungsverjährung des Steueranspruchs

  • BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11

    Insolvenzanfechtung: Umsatzsteuerzahlung bei umsatzsteuerlicher Organschaft;

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

  • BFH, 21.07.1983 - IV R 59/80

    GmbH - Steuerschuldner - Gesellschaftsteuer - Verdeckte Gewinnausschüttung -

  • BGH, 02.03.2021 - VI ZR 147/20

    Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 53/08

    Gesamtschuldnerausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • BFH, 24.10.1996 - VII R 114/94
  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

  • OLG Karlsruhe, 20.04.1988 - 13 U 242/86

    Teilnahme am Bauherrenmodell ; Unterscheidung zwischen Pauschalpreis und

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 77/13

    Schadensersatzprozess gegen den Insolvenzverwalter: Auslegung einer unklaren

  • BFH, 20.11.2007 - I R 85/05

    Bestätigung der Rechtsprechung zum Dividendenstripping - Wirtschaftliches

  • BAG, 14.11.2018 - 5 AZR 301/17

    Regress wegen nachzuentrichtenden Lohnsteuern

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • OLG Hamm, 13.09.2001 - 6 W 31/01

    Ausgleichspflicht bei Schadensersatzhaftung im Fall betrügerischer

  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

  • BGH, 23.02.2021 - VI ZR 1191/20

    Bestimmung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei der Anrechnung von

  • BFH, 26.02.2003 - I R 30/02

    Gesellschafter-Geschäftsführer; Haftung für Kapitalertragsteuer

  • FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20

    Steuerliche Behandlung von sog. "cum/ex"-Geschäften - Anfechtung von

    Erst mit der Einbuchung der Aktien im Depot ist die Umstellung des sachenrechtlichen Besitzmittlungsverhältnisses und damit der Wechsel der Eigentümerstellung erfolgt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2022, 17 U 108/20, WM 2022, 1176, juris Rn. 201; vgl. auch BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Bei der Kaufpreiszahlung handelt es sich um einen von der Dividenden-Kompensationszahlung vollständig getrennten Zahlungsvorgang (BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2022, 17 U 108/20, WM 2022, 1176, juris Rn. 225).

    Zweck der Zahlung war die Begleichung der nach § 433 Abs. 2 BGB bestehenden Kaufpreisschuld und nicht die Vorwegnahme einer Steuerabführung für die künftige Kompensationszahlung, die von der Verkäuferin anstelle der Verschaffung des Dividendenanspruchs im Rahmen der Stückeübertragung zu zahlen war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2022, 17 U 108/20, WM 2022, 1176, juris Rn. 225).

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