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   OLG Frankfurt, 02.05.2007 - 3 U 211/06   

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https://dejure.org/2007,9595
OLG Frankfurt, 02.05.2007 - 3 U 211/06 (https://dejure.org/2007,9595)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.05.2007 - 3 U 211/06 (https://dejure.org/2007,9595)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - 3 U 211/06 (https://dejure.org/2007,9595)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    HOAI § 5 Abs. 4; ; HOAI § 15; ; ZPO § 416; ; ZPO § 439; ; ZPO § 440; ; BGB § 633; ; BGB § 635 a.F.; ; BGB § 826

  • psv-sachverstaendige.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung einer Baukostenobergrenze

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachvollziehbare Grundlage bei Baukostenobergrenze!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Überschreitung einer Baukostenobergrenze durch einen Architekten; Geltendmachung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen angeblich vereinbarten und tatsächlich entstandenen Baukosten bei Übernahme einer Baukostengarantie; Darlegung der Einigung über eine ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Honorarbemessungsgrenze vereinbart = Baukostenobergrenze vereinbart?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baukostenobergrenze bedarf nachvollziehbarer Grundlage! (IBR 2008, 663)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2008, 1939
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.01.1997 - VII ZR 171/95

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2007 - 3 U 211/06
    Hierfür ist zunächst Voraussetzung, dass die Parteien eine feste Obergrenze für die Baukosten des gemeinsamen Bauprojekts vereinbart haben, worin die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit des vom Beklagten geschuldeten Werkes liegt (BGH NJW-RR 1997, 850 = BauR 1997, 494; vgl. BGH NJW-RR 2003, 593 zu I.2. b, NJW-RR 2003, 877).

    Dessen Überschreitung im Bereich von 25 bis 30 % (BGH NJW-RR 1997, 850, zu II.2.b) ist zulässig, wenn es sich lediglich um eine Größenordnung oder eine bloße Orientierung handeln soll.

    Der Bauherr hat zunächst die Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung des Architekten für den behaupteten Schaden darzulegen und zu beweisen, wobei er sich nicht auf die Rechtsprechung zu Beratungsfällen, in denen nach der Lebenserfahrung ein typisches Verhalten zu erwarten ist, berufen kann BGH NJW-RR 1997, 850 = BauR 1997, 494).

  • BGH, 13.02.2003 - VII ZR 395/01

    Haftung des Architekten für Überschreitung der Baukosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2007 - 3 U 211/06
    Hierfür ist zunächst Voraussetzung, dass die Parteien eine feste Obergrenze für die Baukosten des gemeinsamen Bauprojekts vereinbart haben, worin die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit des vom Beklagten geschuldeten Werkes liegt (BGH NJW-RR 1997, 850 = BauR 1997, 494; vgl. BGH NJW-RR 2003, 593 zu I.2. b, NJW-RR 2003, 877).

    Entgegen der Meinung des Klägers war die letztgenannte Schätzung auch nicht unbeachtlich, weil sie zur Vorlage bei der finanzierenden Bank diente und damit ein anderer Zweck verfolgt wurde (vgl. BGH NJW-RR 2003, 877 zur Vorlage beim Bauamt).

  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 362/01

    Rechtsfolgen der Vereinbarung einer Bausumme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2007 - 3 U 211/06
    Hierfür ist zunächst Voraussetzung, dass die Parteien eine feste Obergrenze für die Baukosten des gemeinsamen Bauprojekts vereinbart haben, worin die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit des vom Beklagten geschuldeten Werkes liegt (BGH NJW-RR 1997, 850 = BauR 1997, 494; vgl. BGH NJW-RR 2003, 593 zu I.2. b, NJW-RR 2003, 877).
  • BGH, 11.11.2004 - VII ZR 128/03

    Pflicht des Architekten zur Vornahme von Kostenschätzungen, -berechnungen und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2007 - 3 U 211/06
    c) Für eine Pflichtverletzung des Beklagten durch unzureichende oder unzutreffende Beratung über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens, die der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 11.11.2004 (NJW-RR 2005, 318) geltend gemacht hat, fehlt vorliegend eine ausreichende Tatsachengrundlage.
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