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   OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11   

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OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11 (https://dejure.org/2011,5934)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.05.2011 - 21 W 3/11 (https://dejure.org/2011,5934)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Mai 2011 - 21 W 3/11 (https://dejure.org/2011,5934)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 327a Abs 1 AktG
    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der Ertragswertmethode

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der Ertragswertmethode; Börsenkurs einer Gesellschaft als Untergrenze i.R.d. Ermittlung des Grenzpreises für die Ausscheidung eines außenstehenden Aktionärs aus der Gesellschaft; Berücksichtigung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 327a Abs. 1
    Angemessenheit der Abfindung für Minderheitsaktionäre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11
    c) Nach dieser hier zur Anwendung gelangten Bewertungsmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der A Gruppe AG zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und andere Sonderwerte sind hinzuzurechnen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 91).

    Die durch den Ausschluss verursachten Kosteneinsparungen sind bei den zukünftigen Erträgen nicht in Rechnung zu stellen, weil der entsprechende Wert erst durch den Ausschluss der Minderheitsaktionäre geschaffen wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 129; OLG München, Beschluss 26. Oktober 2006 - 31 Wx 12/06 - Juris, Rdn. 27; aA wohl Gumpenrieder, WPg 2003, 481; generell gegen die Berücksichtigung echter Synergieeffekte auch KK/Rieger, Anh § 11 Rdn. 13; Hüffer, AktG, 8. Aufl., Rdn. 22; Stephan, in: K.Schmidt/Lutter, AktG, § 305 Rdn. 68; vgl. im Übrigen Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. Rdn. 258 ff.).

    Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 150).

    aaa) Während die Antragsgegnerin einen Basiszins von 5, 5 % zugrunde gelegt hat, hat das Landgericht den Basiszins der zum Bewertungsstichtag aktuellen Zinsstrukturkurve entnommen und ihn - nach einer entsprechenden Durchschnittsbildung (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 151) - aus den Zerobond-Zinssätzen der letzten drei Monate vor dem Bewertungsstichtag sowie unter Zugrundelegung eines Wachstums von 0, 5 % - auf 5, 2 % beziffert (Bl. 345 ff. d. A.).

    bbb) Der Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 159 f.).

    Hierbei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 158).

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11
    a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Gegensatz zu der im Anfechtungsverfahren vergleichsweise zugesprochenen, ihrerseits bedingungsfreien Abfindungserhöhung auf 999 EUR (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, Rdn. 32; OLG München, NZG 2007, 635) die nochmals um 101 EUR erhöhte Barabfindung über dann insgesamt 1100 EUR nicht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist.

    Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass im Gegensatz zu der Abfindung nach § 327a AktG das ergänzte Vergleichsangebot über 1100 EUR an die weitere Bedingung eines Verzichts auf die Durchführung eines Spruchverfahrens geknüpft war, weswegen sich dieses Angebot - unabhängig von einer etwaigen Unangemessenheit - ohnehin als untauglich erweist, die gesetzlich der Antragsgegnerin auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2010 - 5 W 40/09 - unveröffentlicht, vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2010 - II ZB 18/09 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2009 - 26 W 13/06 -, Juris Rdn. 42).

    b) Ferner zutreffend und von keinem Verfahrensbeteiligten in Abrede gestellt hat die Antragsgegnerin den Unternehmenswert der A Gruppe AG anhand der Ertragswertmethode bestimmt, weil der relevante umsatzgewichtete Durchschnittskurs der Aktien drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe des geplanten Squeeze out (vgl. dazu BGH, DStR 2010, 1635) ebenso wie der Kurs drei Monate vor der Hauptversammlung sowie derjenige drei Monate vor Abschluss der Bewertungsarbeiten deutlich unter dem anteiligen Ertragswert lag.

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2003 - 15 U 225/02

    Zur Zulässigkeit der Herabsetzung der Bezüge des Vorstandes sowie zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11
    74 Ferner sind die fiktiv im Fall einer Veräußerung anfallenden betrieblichen Steuern entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 21) zu recht von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Wertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens abgezogen worden (vgl. BGHZ 156, 57; OLG Düsseldorf, AG 2004, 321, 324; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., 2009, S. 302).

    Bereits aufgrund der oben genannten gefestigten Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung von Steuern bei der Ermittlung des Wertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (vgl. BGHZ 156, 57; OLG Düsseldorf, AG 2004, 321, 324) war demgemäß auch dem Antrag des Antragstellers zu 21) auf (erneute) Anhörung des sachverständigen Prüfers und weitere sachkundiger Personen zu diesem Thema nicht nachzugehen.

  • OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10

    Squeeze out bei einer Aktiengesellschaft: Referenzzeitraum für die Bestimmung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11
    Seine Heranziehung ist - ohne dass an dieser Stelle auf die hiergegen vorgebrachten Argumente im Einzelnen eingegangen werden müsste (vgl. dazu OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220) - sachgerecht und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, BeckRS 2011, 0354; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 W 51/09 -, unveröffentlicht).

    Entsprechend wird für den hier relevanten Zeitraum auch vom Oberlandesgericht Frankfurt eine Marktrisikoprämie von 5 % vor Steuern in ständiger Rechtsprechung veranschlagt (zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, BeckRS 2011, 03054; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 W 51/09 -, unveröffentlicht; Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, unveröffentlicht).

  • OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 5 W 51/09

    Zur Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11
    Seine Heranziehung ist - ohne dass an dieser Stelle auf die hiergegen vorgebrachten Argumente im Einzelnen eingegangen werden müsste (vgl. dazu OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220) - sachgerecht und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, BeckRS 2011, 0354; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 W 51/09 -, unveröffentlicht).

    Entsprechend wird für den hier relevanten Zeitraum auch vom Oberlandesgericht Frankfurt eine Marktrisikoprämie von 5 % vor Steuern in ständiger Rechtsprechung veranschlagt (zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, BeckRS 2011, 03054; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 W 51/09 -, unveröffentlicht; Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, unveröffentlicht).

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11
    Entsprechend stellt das CAPM derzeit das wichtigste Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten dar (OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220).

    Seine Heranziehung ist - ohne dass an dieser Stelle auf die hiergegen vorgebrachten Argumente im Einzelnen eingegangen werden müsste (vgl. dazu OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220) - sachgerecht und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, BeckRS 2011, 0354; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 W 51/09 -, unveröffentlicht).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11
    Überdies entspricht dieser Satz allgemeiner Konvention und ist daher trotz der hiergegen vorgebrachten Bedenken nicht zu beanstanden (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2396; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.02.2008 - 20 W 9/06 -, Juris Rdn. 75; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 2009, S. 114 f.).

    Er umfasst vornehmlich eine inflationsbedingte sowie daneben gegebenenfalls eine weitere Komponente, die sich aus Mengen- und Strukturänderungen ergibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06 -, Juris Rdn. 84).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11
    74 Ferner sind die fiktiv im Fall einer Veräußerung anfallenden betrieblichen Steuern entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 21) zu recht von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Wertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens abgezogen worden (vgl. BGHZ 156, 57; OLG Düsseldorf, AG 2004, 321, 324; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., 2009, S. 302).

    Bereits aufgrund der oben genannten gefestigten Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung von Steuern bei der Ermittlung des Wertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (vgl. BGHZ 156, 57; OLG Düsseldorf, AG 2004, 321, 324) war demgemäß auch dem Antrag des Antragstellers zu 21) auf (erneute) Anhörung des sachverständigen Prüfers und weitere sachkundiger Personen zu diesem Thema nicht nachzugehen.

  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 5 W 39/09

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11
    Sie spiegeln mithin nicht die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung wider (vgl. dazu § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG) und sind zugleich nicht Ausdruck des Wertes der Beteiligung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre, die bei fortbestehender Beteiligung diesen Vorteil zwingend nicht hätten realisieren können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010 - 5 W 39/09 -, Juris Rdn. 24).

    Insbesondere erweist sich auch die Regelung in § 327b Abs. 1, 1. Halbsatz AktG, wonach für den Beginn der Verzinsung auf den Zeitpunkt der Eintragung und nicht auf denjenigen der Beschlussfassung abzustellen ist, als verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, Juris Rdn. 26 sowie Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 5 W 39/09 -, Juris Rdn. 77).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rn. 4).

    Dabei stellt der Börsenkurs der Gesellschaft regelmäßig eine Untergrenze für die zu gewährende Abfindung dar (vgl. BVerfGE 100, 289).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2009 - 26 W 7/07

    Höhe des Ausgleichs bei negativer Ertragsprognose; Festsetzung des Geschäftswerts

  • OLG München, 11.07.2006 - 31 Wx 41/05

    (Spruchverfahren nach einem Squeeze-out: Bemessung der Barabfindung; Vergütung

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

  • OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09

    Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bei

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2008 - 26 W 16/06

    Bemessung der Barabfindung bei Ausschluss der Minderheitsaktionäre

  • OLG Zweibrücken, 25.04.2005 - 3 W 255/04

    Spruchverfahren über die Barabfindung von Minderheitsaktionären: Unzulässigkeit

  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

  • OLG Frankfurt, 23.11.2010 - 8 U 111/10

    Prothetische Zahnarztbehandlung: Rechtliche Einordnung; Verjährung von

  • BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99

    Geschäftswert, Gegenstandswert und Vergütung der Vertreter der außenstehenden

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06

    Zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze out

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der

  • OLG München, 10.05.2007 - 31 Wx 119/06

    Erhöhung der Barabfindung durch Hauptaktionär als Gegenstand des Spruchverfahrens

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 19 W 2/00

    Gegenstandswert im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

  • OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09

    Squeeze-out: Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Zwar handelt es sich bei der im (Tax-)CAPM anzusetzenden Marktrisikoprämie um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 114 und 116); Grundlage der Schätzung kann aber eine Betrachtung der Vergangenheit sein.

    Sie wird in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 197]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2011 zu 20 W 14/08 S. 21).

    Sowohl die Empfehlung des IDW als auch die vorgenannten Studien drücken die Marktrisikoprämie jeweils unabhängig von dem konkret verwendeten Basiszinssatz als Nominalwert aus; dies entspricht dem Vorgehen der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]).

    Diese Plausibilitätsüberlegung darf bei allen Auseinandersetzungen über die Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie bei der hier gebotenen Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie nicht außen vor bleiben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]).

    Die Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften durch den Senat im Zusammenhang mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab; im Gegenteil steht die Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die unter der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens Marktrisikoprämien bis zu 6, 0% annehmen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kammergericht, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; OLG Celle, AG 2007, 865 [juris Rn. 31]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu 26 W 5/06 [juris Rn. 49]; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 131).

  • OLG Düsseldorf, 28.08.2014 - 26 W 9/12

    Maßgeblicher Standard für die Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

    So führe der IDW S1 2005 zu geringeren Unternehmenswerten von bis zu 30% (vgl. zu den Differenzen des Unternehmenswerts von bis zu 30%: Paulsen in Münchener Kommentar, 3. Auflage, § 305, Rdnr. 92; Großfeld, Unternehmensbewertung, 7. Auflage, Rdnr. 745; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2006, I-26 W 8/06 AktE; OLG Frankfurt, 21 W 3/11, Beschluss vom 02.05.2011, zit. nach juris; vgl. die Berechnung in OLG Frankfurt, 5 W 52/09, Beschluss vom 15.02.2010, AG 2010, 798, Rdnr. 40, zit. nach juris).

    Die Zinsstrukturkurve ist hierbei eine rechnerisch sinnvolle Methode, um den Basiszins zu ermitteln (vgl. zur vorzugswürdigen Berechnung des Basiszinssatzes anhand der Zinsstrukturkurve: OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.12.2011, I-26 W 2/11 (AktE), I-26 W 3/11 (AktE), AG 2012, 459 und zit. nach juris; OLG Frankfurt, 21 W 3/11, Beschluss vom 02.05.2011, zit. nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2010, 5 W 52/09, AG 2010, 798; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, AG 2011, 205; Großfeld, Unternehmensbewertung, 7. Auflage, Rdnr. 649 ff; so jetzt ausdrücklich IDW S1 2005, Tz. 127; vgl. rückwirkende Geltung Zinsstrukturkurve: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.7.2008, 12 W 16/02, AG 2009, 47).

  • OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14

    Beschwerde im Spruchverfahren: Höhe und Bemessung des Beschwerdewerts;

    a) Es ist - wie der Senat erst vor noch nicht allzu langer Zeit erneut (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 133 [juris]) und bereits früher mehrfach ausgeführt hat (s. etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 76 ff. [juris]; v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 82 ff. [juris]) - grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (ebenso etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 48 [juris]; OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 - Tz. 10 [juris] sowie v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 95 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 41 [juris] sowie v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 36 [juris]; Koch, in: Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 8 SpruchG Rn. 5; Ederle/Theusinger, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG/Anh § 306 Rn. 4).

    Abgesehen davon steht auch diese Sicht der Beschwerdeführerin in Widerspruch zu der bereits dargelegten gesetzlichen Verfahrensgestaltung (vgl. etwa OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 42 [juris]).

    Selbst wenn es nicht zu erwarten sein sollte, dass ein sachverständiger Prüfer ohne weiteres eigene, für richtig erachtete Ergebnisse in Frage stelle (vgl. etwa OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 42 [juris]; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 8; Puszkajler, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Vorb. §§ 7-11 SpruchG Rn. 29), besteht schon vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Verfahrensgestaltung keine Grundlage für die pauschale Diskreditierung der von sachverständigen Prüfern in einem Verfahren, wie es auch hier von dem Landgericht gewählt worden ist, gegebenen Antworten, jedenfalls wenn diese plausibel sind und von den Beteiligten nicht einmal nachvollziehbar angegriffen werden (vgl. etwa auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 42 [juris]).

    Bedenken gegen die von dem Landgericht gewählte Vorgehensweise ergeben sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht daraus, dass der sachverständige Prüfer hier vom Gericht entsprechend einem Vorschlag der Antragsgegnerin ausgewählt worden ist (vgl. nur etwa BGH, Urt. v. 18.09.2006 - II ZR 225/04 - Tz. 13 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 43 [juris]), zumal die Antragsgegnerin vier verschiedene Gesellschaften als mögliche sachverständige Prüfer vorgeschlagen hatte, von denen das Landgericht sodann eine Gesellschaft auswählte (s. den unter dem 16.02.2009 gestellten Antrag sowie den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2009 - 31 O 30/09 KfH AktG [Bl. 1 ff., 4 ff. der Akten dieses Verfahrens]).

    Das kommt nur dann in Betracht, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 - Tz. 10 [juris] sowie v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 95 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 41 f. [juris] sowie v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 36 [juris]).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Dieses Vorgehen steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15 , juris Rn. 68 ; Beschluss vom 2. Mai 2011 - 21 W 3/11 , juris Rn. 48 ) und entspricht dem üblichen Vorgehen in der Praxis (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2017 - 26 W 10/15, juris; Rn. 45; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17, juris Rn. 68 ff.; WP Handb 2008, Teil A S. 106).
  • OLG Zweibrücken, 02.10.2017 - 9 W 3/14

    Barwertermittlung nach Squeeze-Out: Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab von

    Dies gilt auch dann, wenn sie von der Antragsgegnerin vorgeschlagen wurde (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011 - 20 W 3/09, juris Rn. 77 = AG 2011, 205; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 -21 W 3/11, juris Rn. 43 = AG 2011, 828).

    Denn Ziel der gesetzlichen Konzeption über die Bestellung des sachverständigen Prüfers war es, die spätere gerichtliche Prüfung des angemessenen Ausgleichs möglichst überflüssig machen, das Spruchverfahren dementsprechend also durch eine quasi "vorgezogene Beweisaufnahme" (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2011 - 26 W 7/09, juris Rn. 122; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 - 21 W 3/11, juris Rn. 42 = AG 2011, 828) zu entlasten (BT-Drs. 12/669, S. 178; s.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 133).

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

    Der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sowie andere Sonderwerte sind hinzuzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 21 W 3/11 -, Juris 24 f.).

    So ergibt sich aus dem Umstand, dass die sachverständige Prüferin bereits im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens einen Prüfbericht erstellt hat und nun im Gerichtsverfahren auf die Einwände der Antragsteller hin gezwungen wäre, ihre eigene ursprüngliche, im Prüfbericht niedergelegte Ansicht zu überprüfen und in Frage zu stellen, keine generelle Notwendigkeit der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens im Spruchverfahren (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 21 W 3/11 -, Juris Rdn. 41 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 6/17

    Aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahren

    Bezogen auf die Einwendungen der Antragsteller, die insbesondere einen höheren Wachstumsabschlag forderten, als auch der Antragsgegnerin, die den von ihm mit 1, 25 % angesetzten Wachstumsabschlag unter Hinweis auf eine Studie der ISA Consult GmbH und den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 02.05.2011 betreffend die Bewertung der Radeberger Gruppe AG (21 W 3/11, AG 2011, 828 ff.) als deutlich überhöht gerügt hatte, hat der Sachverständige u.a. ausgeführt, die Inflationsrate sei lediglich ein Indiz für dessen Höhe; der Wachstumsabschlag sei "firmenspezifisch" aufgrund einer umfassenden Analyse des zu bewertenden Unternehmens festzusetzen.

    Insoweit träfen die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht Frankfurt bei der Bewertung der Radeberger Gruppe AG bezogen auf einen Bewertungsstichtag im September 2003 einen Wachstumsabschlag von 0, 5 % angenommen habe (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 - 21 W 3/11 Rn. 65 f., AG 2011, 828 ff.), auch auf den vorliegenden Bewertungsfall zu.

    Wie das Landgericht richtig gesehen hat, betreffen die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht Frankfurt im Beschluss vom 02.05.2011 (21 W 3/11, AG 2011, 828 ff.) bei der Bewertung der Radeberger Gruppe AG einen Wachstumsabschlag von 0, 5 % angenommen hat, die allgemeine Marktsituation im Bereich der Getränkeindustrie und gelten daher grundsätzlich auch für das vorliegende Verfahren.

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Ermittlung des

    Dies entspricht der Empfehlung des IDW als auch dem Vorgehen der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008, 26 W 16/06, juris RN 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, juris RN 340; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011, 21 W 3/11, juris RN 57).

    Die hier für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5 % liegt darüber hinaus in einem Bereich, der von der Rechtsprechung bei vergleichbaren oder sogar niedrigeren Basiszinssätzen (vor Steuern) regelmäßig als zutreffend bzw. im Rahmen einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO als vertretbar angesehen wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2010, I-26 W 4/09, S. 18ff BA: Basiszinssatz 5 %, Marktrisikoprämie 5 %; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09, BeckRS 2012, 08486, S. 13: Basiszinssatz 4, 75 %, Marktrisikoprämie 5, 5 %; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 4/10, BeckRS 2011, 23676, S. 16f.: Basiszinssatz 4, 25 %, Marktrisikoprämie 5, 5 %; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, BeckRS 2010, 00900, S. 20; Basiszinssatz 4 %, Marktrisikoprämie 5, 5 %; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2012, 21 W 11/11, BeckRS 2012, 06905, S. 8: Basiszinssatz 4, 6 %; Marktrisikoprämie 5, 5 %; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011, 21 W 3/11, juris RN 47, 57: Basiszinssatz 5, 2 %; Marktrisikoprämie 5 % (vor Steuern); OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2011, 21 W 12/11, juris RN 18, 23: Basiszinssatz 5 %, Marktrisikoprämie 5, 5 %).

  • OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14

    Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)

    Dieses Vorgehen hat bereits mehrfach die Billigung des Senats gefunden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 21 W 3/11 , juris Rn. 48 ) und entspricht dem üblichen Vorgehen in der Praxis (vgl. etwa WP Handb 2008, Teil A S. 106).
  • OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 5/17

    Gerichtliche Festsetzung eines angemessenen aktienrechtlichen Abfindungsbetrags

    Bezogen auf die Einwendungen der Antragsteller, die insbesondere einen höheren Wachstumsabschlag forderten, als auch der Antragsgegnerin, die den mit 1, 25 % angesetzten Wachstumsabschlag unter Hinweis auf eine Studie der ISA Consult GmbH und den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 02.05.2011 betreffend die Bewertung der Radeberger Gruppe AG (21 W 3/11, AG 2011, 828 ff.) als deutlich überhöht gerügt hatte, hat der Sachverständige ausgeführt, die Inflationsrate sei lediglich ein Indiz für dessen Höhe; der Wachstumsabschlag sei "firmenspezifisch" aufgrund einer umfassenden Analyse des zu bewertenden Unternehmens festzusetzen.

    Insoweit träfen die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht Frankfurt bei der Bewertung der Radeberger Gruppe AG bezogen auf einen Bewertungsstichtag im September 2003 einen Wachstumsabschlag von 0, 5 % angenommen habe (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 - 21 W 3/11 Rn. 65 f., AG 2011, 828 ff.), auch auf den vorliegenden Bewertungsfall zu.

    Wie das Landgericht richtig gesehen hat, betreffen die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht Frankfurt im Beschluss vom 02.05.2011 (21 W 3/11, AG 2011, 828 ff.) bei der Bewertung der Radeberger Gruppe AG einen Wachstumsabschlag von 0, 5 % angenommen hat, die allgemeine Marktsituation im Bereich der Getränkeindustrie und gelten daher grundsätzlich auch für das vorliegende Verfahren.

  • OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 26 W 3/11

    Maßgeblicher Unternehmenswert im Spruchverfahren; Berücksichtigung neuerer und

  • LG Köln, 23.02.2018 - 82 O 66/11

    Zahlungsanspruch der Minderheitsaktionäre auf eine angemessene Barabfindung je

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 26 W 2/11

    Anforderungen an das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Abfindung der

  • LG Düsseldorf, 14.10.2016 - 33 O 72/10

    Festsetzung des angemessenen Abfindungsbetrags auf Grundlage des

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer Barabfindung und einer

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 1/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2020 - 26 W 7/20

    Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren

  • OLG Düsseldorf, 29.02.2012 - 26 W 2/10

    Anforderungen an das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Abfindung der

  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei Squeeze-out: Wert der Beschwer für die

  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

  • LG Dortmund, 20.03.2017 - 18 O 158/05

    Squeeze-out Brau und Brunnen AG

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 4/18

    Gerichtliche Überprüfung der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2014 - 1 HKO 383/11

    Squeeze-out Geneart AG

  • OLG Stuttgart, 20.08.2018 - 20 W 1/13

    Angemessene Abfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungs- und

  • LG Düsseldorf, 05.08.2014 - 33 O 1/07

    Spruchverfahren zur früheren Mannesmann AG (Vodafone AG): Höhere

  • LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HKO 166/12

    IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing: Spruchverfahren

  • OLG Frankfurt, 27.09.2019 - 21 W 64/14

    Spruchverfahren: Angemessenheit der Abfindung nach Abschluss eines

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 W 8/20

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • LG Koblenz, 08.06.2017 - 4 HKO 97/15

    Squeeze-out Winkler+Dünnebier AG

  • BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20

    Berechnung der Barabfindung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

  • LG Düsseldorf, 03.09.2014 - 33 O 55/07

    Spruchverfahren zur früheren Mannesmann AG (Vodafone AG): Höhere

  • OLG Frankfurt, 28.07.2014 - 21 W 113/12

    Beherrschungsvertrag LHS AG

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