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   OLG Frankfurt, 02.06.2005 - 3 U 185/04   

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https://dejure.org/2005,2842
OLG Frankfurt, 02.06.2005 - 3 U 185/04 (https://dejure.org/2005,2842)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.06.2005 - 3 U 185/04 (https://dejure.org/2005,2842)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - 3 U 185/04 (https://dejure.org/2005,2842)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 51 InsO, § 55 Abs 1 Nr 3 InsO, § 103 InsO, § 115 InsO, § 116 InsO
    Insolvenzrecht: Prämienansprüche aus einer vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Kautionsversicherung als Masseforderungen

  • Judicialis

    InsO § 51 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 51 § 55 Abs. 1 Nr. 3 § 103 § 115 § 116
    Zum Recht auf abgesonderte Befriedigung wegen nach Insolvenzeröffnung eingeforderter Versicherungsprämien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Recht auf abgesonderte Befriedigung wegen eingeforderter Versicherungsprämien nach einer Insolvenzeröffnung; Erlöschen eines Kautionsversicherungsvertrags mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines Vertragspartners; Qualifizierung eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1245
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2005 - 3 U 185/04
    Die Vertragslücke ist damit durch ergänzende Auslegung der Bedingungen unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs zu schließen, der sich am Willen und am Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten hat (BGH a.a.O.; BGHZ 119, 305 [325] = NJW 1993, 57 [61] m.w.N.).
  • KG, 04.06.2004 - 7 U 363/03

    Insolvenzverfahren: Kein Prämienanspruch des Kautionsversicherers nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2005 - 3 U 185/04
    Demgegenüber hat das KG in einem Urteil vom 4.6.2004 (Az. 7 U 363/03, veröffentlicht in ZInsO-RR 2004, 79), für den Kautionsversicherungsvertrag § 103 InsO für einschlägig gehalten und für den Fall, daß der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung des Vertrages wählt, einen Anspruch auf Zahlung von Versicherungsprämien für den Zeitraum nach der Insolvenzeröffnung abgelehnt.
  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 169/92

    Bezugsberechtigung der Lebensversicherung im Konkurs des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2005 - 3 U 185/04
    Das KG hat sich an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs angelehnt, die zum Fall einer Kapital- Lebensversicherung ergangen ist (BGH NJW 1993, 1994 = ZIP 1993, 600).
  • BGH, 19.09.1985 - IX ZR 16/85

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2005 - 3 U 185/04
    Das Landgericht hat nämlich den vorliegenden Kautionsversicherungsvertrag zutreffend als (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrag qualifiziert und die Regelung der §§ 115, 116 InsO angewendet (vgl. Braun, InsO, 2. Aufl., § 116 Rn. 15; Palandt-Sprau, BGB, 64. Aufl., § 675 Rn. 10 zum Avalkredit; Vosberg, ZIP 2002, 968 [970]; BGH NJW 1986, 310).
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 90/02

    Zur Abwälzung erhöhter Kosten durch staatliche Förderung erneuerbarer Energien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2005 - 3 U 185/04
    Sie sind nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH in st. Rechtspr. vgl. NJW-RR 2004, 262).
  • BGH, 06.07.2006 - IX ZR 121/05

    Rechtsnatur eines Kautionsversicherungsvertrages; Erlöschen des Vertrages bei

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZIP 2005, 1245 ff veröffentlicht ist, hat die Klage für unbegründet erachtet, weil der Beklagten wegen der eingeforderten Prämien für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem zur Sicherheit abgetretenen Bankguthaben zustehe.

    Der Kautionsversicherungsvertrag ist grundsätzlich als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren (FK-InsO/Wegener, 4. Aufl. § 116 Rn. 11a; Braun/Kroth, InsO 2. Aufl. § 116 Rn. 15; Vosberg ZIP 2002, 968, 970; Spliedt EWiR 2005, 573; Proske ZIP 2006, 1035, 1036).

  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05

    Rechtsstellung des Kautionsversicherers in der Gesamtvollstreckung

    Das Berufungsgericht meint unter Bezugnahme auf die - in der Zwischenzeit vom Senat durch Urteil vom 6. Juli 2006 (IX ZR 121/05, ZIP 2006, 1781, z.V.b. in BGHZ) aufgehobene - Entscheidung des OLG Frankfurt vom 2. Juni 2005 (ZIP 2005, 1245), dass dem beklagten Versicherer wegen der für den Zeitraum nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens geforderten Avalprämien ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zustehe.

    In dem von dem Senat bereits entschiedenen Fall bestimmte sich die Prämie im laufenden Vertragsverhältnis dagegen nach der Höhe des eingeräumten Limits (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006, aaO S. 1783; siehe auch OLG Frankfurt ZIP 2005, 1245, 1246).

  • OLG München, 25.10.2005 - 25 U 2246/05
    Der Senat teilt insofern grundsätzlich die Auffassung des OLG Frankfurt/M. (Urt. v. 2.6.2005 - 3 U 185/04 , ZIP 2005, 1245, dazu EWiR 2005, 573 (Spliedt) ) und nicht die des Kammergerichts (Urt. v. 4.6.2004 - 7 U 363/03, ZInsO 2004, 979), die diese bei Anwendbarkeit der Insolvenzordnung vertreten haben.

    Bei dem Kautionsversicherungsvertrag handelt es sich nach herrschender Meinung um einen (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrag (BGH ZIP 1985, 1380 = NJW 1986, 310, 311 , dazu EWiR 1985, 973 (Horn) ; Palandt/Sprau , BGB, 64.Aufl., § 675 Rz.10; OLG Frankfurt/M. ZIP 2005, 1245 m.w.N.).

    Die (Gemein-)Schuldnerin konnte nicht davon ausgehen, dass die Beklagte bereit sein würde, für den Fall der Gesamtvollstreckung das Bürgenrisiko ohne Anspruch auf die vereinbarte Avalprämie zu übernehmen (so auch OLG Frankfurt/M. ZIP 2005, 1245 ).

  • OLG Dresden, 11.01.2007 - 13 U 2119/05

    Rechtsstellung des Kautionsversicherers in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

    § 91 InsO steht der Forderung der Klägerin mithin nicht entgegen (im Ergebnis ebenso, wenngleich mit zum Teil abweichender Begründung Spliedt, EWiR 2005, 573 f.; Cranshaw, Juris TR-InsR 25/2006, Anmerkung 1 zum Urteil des BGH vom 06.07.2006).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 77/03

    Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde an den Insolvenzverwalter

    Genau so wenig lässt sich eine Gläubigerbenachteiligung daraus ableiten, dass die aus dem Avalkreditvertrag zwischen Bürgen und Schuldnerin entspringenden Ansprüche des Bürgen auf Ersatz von Avalprämien bzw. -provisionen in der späteren Insolvenz den Rang einer Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO hätten (unzutreffend OLG Frankfurt/M. ZIP 2005, 1245, dazu EWiR § 115 InsO 1/05, 573 (Spliedt) -- nicht rechtskräftig): Ansprüche aus einem vor Insolvenzverfahrenseröffnung geschlossenen Avalkreditvertrag sind in der späteren Insolvenz nicht stärker privilegiert als sonstige ungesicherte Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, gleich welcher Art.
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