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   OLG Frankfurt, 02.10.2014 - 4 U 161/13   

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https://dejure.org/2014,34807
OLG Frankfurt, 02.10.2014 - 4 U 161/13 (https://dejure.org/2014,34807)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.10.2014 - 4 U 161/13 (https://dejure.org/2014,34807)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - 4 U 161/13 (https://dejure.org/2014,34807)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    Pflichtverletzung bei Überwachung von Bauausführung eines Wohnhausneubaus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtverletzung bei Überwachung von Bauausführung eines Wohnhausneubaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 287
    Höhe des Aufwandes zur Beseitigung von Baumängeln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hilfsvorbringen in der Berufung zur Begründung von Mängelbeseitigungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hilfsvorbringen in der Berufung zur Begründung von Mängelbeseitigungskosten (IBR 2015, 1130)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 08.12.2005 - 4 U 16/05

    Haftung des bauüberwachenden Architekten: Arglist aufgrund fehlender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.10.2014 - 4 U 161/13
    Die zitierte Entscheidung stellt mit der Anknüpfung an die besonderen Umstände des Einzelfalls auch nicht in Frage, dass Abdichtungsarbeiten typischerweise besonders schadensanfällig sind (vgl. KG, Urteil vom 08.12.2005, 4 U 16/05, Rn. 13, zit. nach juris) und dass bei der Bauüberwachung wegen des hohen Mängelrisikos sogar eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2000, VII ZR 362/99, Rn. 11; Urteil vom 06.07.2000, VII ZR 82/98, Rn. 15; jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 09.11.2000 - VII ZR 362/99

    Sorgfaltspflichten des Architekten bei Vergabe von Arbeiten durch den Bauherrn

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.10.2014 - 4 U 161/13
    Die zitierte Entscheidung stellt mit der Anknüpfung an die besonderen Umstände des Einzelfalls auch nicht in Frage, dass Abdichtungsarbeiten typischerweise besonders schadensanfällig sind (vgl. KG, Urteil vom 08.12.2005, 4 U 16/05, Rn. 13, zit. nach juris) und dass bei der Bauüberwachung wegen des hohen Mängelrisikos sogar eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2000, VII ZR 362/99, Rn. 11; Urteil vom 06.07.2000, VII ZR 82/98, Rn. 15; jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 06.07.2000 - VII ZR 82/98

    Umfang der Bauüberwachungspflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.10.2014 - 4 U 161/13
    Die zitierte Entscheidung stellt mit der Anknüpfung an die besonderen Umstände des Einzelfalls auch nicht in Frage, dass Abdichtungsarbeiten typischerweise besonders schadensanfällig sind (vgl. KG, Urteil vom 08.12.2005, 4 U 16/05, Rn. 13, zit. nach juris) und dass bei der Bauüberwachung wegen des hohen Mängelrisikos sogar eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2000, VII ZR 362/99, Rn. 11; Urteil vom 06.07.2000, VII ZR 82/98, Rn. 15; jeweils zit. nach juris).
  • OLG Stuttgart, 30.11.2010 - 10 U 67/10

    Architektenhaftung: Planung und Überwachung einer Bauwerksabdichtung im Bereich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.10.2014 - 4 U 161/13
    Es kann wegen des als unstreitig zugrunde zu legenden vertraglichen Leistungsumfangs des Beklagten auch offen bleiben, ob eine Notwendigkeit der Überwachung von Abdichtungsmaßnahmen gemäß dem vom Beklagten zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.11.2010 (10 U 67/10) im Einzelfall entfallen kann, wenn es sich um einfache Standardarbeiten handelt und von einer hinreichenden Fachkunde der mit der Ausführung betrauten Personen auszugehen ist.
  • OLG Düsseldorf, 22.11.2013 - 22 U 32/13

    AN leistet trotz fehlender Planung: Kein Mitverschulden des AG!

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.10.2014 - 4 U 161/13
    Die Baunebenkosten oder sogenannten Regiekosten betreffen insbesondere die bei der Mangelbeseitigung für die Bauleitung und -überwachung entstehenden Architektenkosten, deren Höhe im Wege der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO im Regelfall mit ca. 10 - 15 % festgestellt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013, I-22 U 32/13, 22 U 32/13, Rn. 137, zit. nach juris m.w.N.).
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