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   OLG Frankfurt, 03.02.2010 - 4 U 184/09   

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https://dejure.org/2010,17203
OLG Frankfurt, 03.02.2010 - 4 U 184/09 (https://dejure.org/2010,17203)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.02.2010 - 4 U 184/09 (https://dejure.org/2010,17203)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Februar 2010 - 4 U 184/09 (https://dejure.org/2010,17203)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 Abs 2 InsO, § 129 InsO, § 131 Abs 1 Nr 2 InsO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückgewähranspruch wegen Anfechtung bei fehlender Darlegung einer Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners zu vereinbarten Zahlungszeitpunkten; Feststellung einer Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit allein aufgrund offener Verbindlichkeiten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 17
    Begriff der Zahlungsunfähigkeit und der Zahlungseinstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2010 - 4 U 184/09
    Dabei wird auf eine andere Entscheidung des Gerichts verwiesen (BGHZ 163, 134, 144 ff.) und in jenem Grundsatzurteil ist an der angegebenen Stelle ausgeführt, dass eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 InsO in der Regel nur gegeben sei, wenn der Schuldner wenigsten 10 % seiner Verbindlichkeiten durch vorhandene oder binnen 2-3 Wochen beschaffbare Mittel nicht begleichen kann.

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Schuldner mindestens 10 % seiner Verbindlichkeiten durch vorhandene oder binnen 2-3 Wochen beschaffbare Mittel nicht begleichen kann (BGHZ 163, 134).

    Ansonsten würde es auch an der für den Begriff der Zahlungsunfähigkeit gebotenen Untergrenze fehlen (vgl. BGHZ 163, 134, 142-146).

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2010 - 4 U 184/09
    Er verweist dazu - wie schon in erster Instanz - auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.10.2006 - IX ZR 228/03), aus der sich ergebe, dass es für eine Feststellung ausreiche, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen wurden.

    Diese Meinung beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des vom Kläger auch zur Berufungsbegründung herangezogenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2006 (IX ZR 228/03, NZI 2007, 36 = ZIP 2006, 2222):.

  • OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21

    Rückzahlung von Darlehensraten nach Insolvenzanfechtung; Wert

    Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie nicht habe wissen könne auf welchen Anteil die sich an sie zu zahlenden Darlehensraten im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners belaufen und dabei auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 03.02.2010 - 4 U 184/09 verweist (S. 3, 2. Abs. d. SSes v. 31.5.2021 = Bl. 637 d.A.), folgt daraus nichts anderes.

    Um diesen Anteil feststellen zu können, müsse jedoch bekannt sein, wie hoch die zum selben Zeitpunkt bestehenden Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners gewesen seien (OLG Frankfurt, Urteil vom 3. Februar 2010 - 4 U 184/09 -, juris, Rn. 16).

  • OLG Frankfurt, 07.07.2010 - 4 U 21/10

    Zur Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes bei Anfechtung

    Ansonsten würde es an der für den Begriff der Zahlungsunfähigkeit gebotenen Untergrenze fehlen (Senat, Urteil vom 03.02.2010, 4 U 184/09).
  • LG Münster, 28.07.2011 - 102 O 24/11

    Finanzamt muss bereits entrichtete Umsatzsteuerzahlungen an ein

    Zwar hat das OLG Frankfurt (Urteil v. 3. Februar 2010, Az.: 4 U 184/09) gefordert, dass zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH ZIP 2006, 2222 auch gehört, dass die bis zur Insolvenzeröffnung fällig gebliebenen Forderungen mehr als 10 % der Gesamtverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin im Zeitraum zwischen der anfechtbaren Rechtshandlung und dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ausmachen.
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