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   OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95   

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OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95 (https://dejure.org/1998,2713)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.03.1998 - 20 W 143/95 (https://dejure.org/1998,2713)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. März 1998 - 20 W 143/95 (https://dejure.org/1998,2713)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 157, 2084, 2269
    Auslegung einer letztwilligen Verfügung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens als Schlußerbenbestimmung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines wechselseitigen Testamentes; Eindeutigkeit der Formulierung: Sollten wir zugleich versterben; Berufe der Erblasser als Auslegungshilfe (Germanist/Schriftsteller)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 1998, 110
  • FamRZ 1998, 1393
  • Rpfleger 1998, 250
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96

    Auslegung der Formulierung "gleichzeitiger Tod" in einem gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95
    Der Begriff des "zugleich" Versterbens erfaßt also nach seinem Wortsinn nur den seltenen Ausnahmefall, daß der Tod mehrerer Personen im selben Bruchteil einer Sekunde eintritt (vgl. BayObLGZ 1995, 243 = NJW-RR 1996, 329 = ZEV 1996, 470 = FamRZ 1997, 249; BayObLG NJW-RR 1997, 327 = ZEV 1996, 472 = FamRZ 1997, 389).

    Daher kann sich ergeben, daß die hier verwendete Formulierung "zugleich versterben" oder inhaltsgleiche Wendungen ("gleichzeitiger Tod" oder "gleichzeitiges Versterben") in einem gemeinschaftlichen Testament von den Eheleuten nach ihrem Willen nicht allein für den nur selten eintretenden zeitgleichen Tod, sondern auch für das Nacheinanderversterben gebraucht worden (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1994, 330 = NJW-RR 1994, 592 = FamRZ 1994, 852; BayObLG FamRZ 1996, 1037 = ZEV 1996, 191; BayObLGZ 1996, 243 = aaO; Palandt/Edenhofer BGB 57. Aufl. Rz. 9, MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. Rz. 23, je zu § 2269; Staudinger/Otte BGB 13. Aufl. vor §§ 2064 ff. Rz. 57).

    Denn bei einem gleichzeitigen Versterben von Eheleuten geht nicht wie bei einer Schlußerbeneinsetzung (§ 2269 Abs. 1 BGB) der gesamte Nachlaß auf den oder die Erben über, sondern das Vermögen jedes einzelnen von ihnen (§§ 1922, 1923 Abs. 1 BGB; vgl. BayObOLGZ 1981, 79/87 = BNotZ 1981, 117 = FamRZ 1981, 710 = Rpfleger 1981, 304; BayObLGZ 1996, 243 = aaO).

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95
    Dabei ist der Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu hinterfragen (BGH NJW 1993, 256 = DNotZ 1993, 124 = FamRZ 1993, 318).

    Die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments (§§ 133, 157 BGB; vgl. dazu BGH NJW 1993, 256 = aaO) obliegt grundsätzlich den Gerichten der Tatsacheninstanz.

  • OLG Köln, 02.10.1995 - 2 Wx 33/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95
    Sie kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLGZ 1992, 296 = FamRZ 1993, 854; OLG Köln FGPrax 1996, 27 = NJW-RR 1996, 394; Keidel/Kuntze EGG 13. Aufl. § 27 Rz. 48).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95
    Auch in diesen Fällen hat der wirkliche Wille des Erblassers (§ 133 BGB) Vorrang, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGHZ 86, 41/46 = NJW 1983, 672).
  • OLG Karlsruhe, 28.04.1987 - 11 W 152/86

    Auslegungsfähigkeit von Testamenten bei Eindeutigkeit des Wortlautes;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95
    Das Landgericht hat nicht in Betracht gezogen, daß nach der Lebenserfahrung alte Leute, die privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichten, in der Wortwahl häufig jedenfalls dann nicht sehr geschickt sind, wenn sie nicht kraft ihrer Ausbildung oder ihres Berufs über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten beim Abfassen von Schriftstücken verfügen (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe OLGZ 1988, 24 = NJW-RR 1988, 9 = DNotZ 1988, 180: dort war der Erblasser, der das gemeinschaftliche Testament abgefaßt und niedergeschrieben hatte, von Beruf Oberstudienrat, Germanist und Schriftsteller).
  • BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95
    Sie kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLGZ 1992, 296 = FamRZ 1993, 854; OLG Köln FGPrax 1996, 27 = NJW-RR 1996, 394; Keidel/Kuntze EGG 13. Aufl. § 27 Rz. 48).
  • OLG Stuttgart, 29.12.1993 - 8 W 583/92

    Zum Begriff des "gleichzeitigen Versterbens"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95
    Daher kann sich ergeben, daß die hier verwendete Formulierung "zugleich versterben" oder inhaltsgleiche Wendungen ("gleichzeitiger Tod" oder "gleichzeitiges Versterben") in einem gemeinschaftlichen Testament von den Eheleuten nach ihrem Willen nicht allein für den nur selten eintretenden zeitgleichen Tod, sondern auch für das Nacheinanderversterben gebraucht worden (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1994, 330 = NJW-RR 1994, 592 = FamRZ 1994, 852; BayObLG FamRZ 1996, 1037 = ZEV 1996, 191; BayObLGZ 1996, 243 = aaO; Palandt/Edenhofer BGB 57. Aufl. Rz. 9, MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. Rz. 23, je zu § 2269; Staudinger/Otte BGB 13. Aufl. vor §§ 2064 ff. Rz. 57).
  • OLG Karlsruhe, 27.11.1995 - 3 REMiet 1/95

    Zum Merkmal "Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit" des § 1

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95
    Der Begriff des "zugleich" Versterbens erfaßt also nach seinem Wortsinn nur den seltenen Ausnahmefall, daß der Tod mehrerer Personen im selben Bruchteil einer Sekunde eintritt (vgl. BayObLGZ 1995, 243 = NJW-RR 1996, 329 = ZEV 1996, 470 = FamRZ 1997, 249; BayObLG NJW-RR 1997, 327 = ZEV 1996, 472 = FamRZ 1997, 389).
  • BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 104/96

    Auslegung der Formulierung "sollte mir und meiner Ehefrau gemeinsam was passieren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95
    Der Begriff des "zugleich" Versterbens erfaßt also nach seinem Wortsinn nur den seltenen Ausnahmefall, daß der Tod mehrerer Personen im selben Bruchteil einer Sekunde eintritt (vgl. BayObLGZ 1995, 243 = NJW-RR 1996, 329 = ZEV 1996, 470 = FamRZ 1997, 249; BayObLG NJW-RR 1997, 327 = ZEV 1996, 472 = FamRZ 1997, 389).
  • BayObLG, 08.02.1996 - 1Z BR 157/95

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95
    Daher kann sich ergeben, daß die hier verwendete Formulierung "zugleich versterben" oder inhaltsgleiche Wendungen ("gleichzeitiger Tod" oder "gleichzeitiges Versterben") in einem gemeinschaftlichen Testament von den Eheleuten nach ihrem Willen nicht allein für den nur selten eintretenden zeitgleichen Tod, sondern auch für das Nacheinanderversterben gebraucht worden (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1994, 330 = NJW-RR 1994, 592 = FamRZ 1994, 852; BayObLG FamRZ 1996, 1037 = ZEV 1996, 191; BayObLGZ 1996, 243 = aaO; Palandt/Edenhofer BGB 57. Aufl. Rz. 9, MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. Rz. 23, je zu § 2269; Staudinger/Otte BGB 13. Aufl. vor §§ 2064 ff. Rz. 57).
  • KG, 31.03.1981 - 1 AR 18/81
  • OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 35/07

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zum "gleichzeitigen Ableben" -

    Dies hat in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit wiederholt dazu geführt, dass dem Begriff des gleichzeitigen Versterbens oder vergleichbaren Formulierungen eine über den strengen Wortsinn hinaus reichende Bedeutung beigemessen worden ist (vgl. BayObLGZ 1996, 243/247; BayObLG FamRZ 1997/389/399 m.w.N.; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 1393/1394 m.w.N.).
  • KG, 04.02.2021 - 19 W 1118/20

    Voraussetzungen für gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament

    Hierfür spricht bereits die Formulierung "Universalerbe unseres gesamten Vermögens" (vgl. BeckOK BGB/Litzenburger BGB § 2269 Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss v. 3.3.1998, 20 W 143/95; Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. A., § 23 Rn. 20 m.w.N.), ferner der Umstand, dass nach dem Testament vom 13.2.
  • OLG Schleswig, 02.11.2003 - 3 Wx 47/02

    Gemeinschaftliches Testament für den Fall des "gemeinsamen Todes"

    Da der zeitgleich eintretende Tod ein seltenes Ereignis ist, ist dem Sinngehalt von Formulierungen, die nahe legen, dass die Erblasser gerade und nur eine Regelung für diesen Sonderfall treffen wollten, im einzelnen nachzugehen (vgl. die umfangreiche Rechtsprechung zu dieser Frage (BayObLG Rpfleger 1987, 69, FamRZ 1990, 563, FamRZ 1997, 389, FamRZ 1997, 1570, FamRZ 1997, 1571, OLG Frankfurt Rpfleger 1988, 483, FamRZ 1998, 1393, OLG Köln NJW-RR 1996, 394, OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 9, LG München I FamRZ 1999, 61).
  • BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02

    Auslegung einer für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" der Eheleute in

    Auch das Oberlandesgericht Frankfurt ist in einem vergleichbaren Fall (FamRZ 1998, 1393) davon ausgegangen, dass eine letztwillige Verfügung von Ehegatten für den Fall, dass sie "zugleich versterben", nur dann als Schlusserbenbestimmung für den Todesfall des Längerlebenden ausgelegt werden kann, "wenn sich für einen dahingehenden Willen der Testierenden eine hinreichende Stütze in dem Testament selbst findet", und hat diese Stütze nicht in dieser Ausdrucksweise ("sollten wir zugleich versterben ...") gefunden, sondern in anderen in jenem Testament enthaltenen Wendungen.
  • OLG Frankfurt, 06.08.2001 - 20 W 483/00

    Eigenhändiges Testament - Bezugnahme auf einseitig unterschriebenes

    Dabei kann dahin stehen, ob der Erblasser und seine Ehefrau mit der Redewendung Sollten wir beide zur gleichen Zeit sterben" nicht auch den Fall des Nacheinanderversterbens umfasst sehen wollten (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-FER 1998, 134 - 135 = Rpfleger 1998, 250 = OLGR Frankfurt am Main 1998, 164 = FamRZ 1998, 1393 = FGPrax 1998, 110 = ZEV 1999, 66), möglicherweise auch in dem Sinn, dass das gemeinsame Testament gelten soll, so lange der Längstlebende keine andere Verfügung von Todes wegen trifft.
  • OLG Jena, 23.02.2015 - 6 W 516/14

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments - Tod des

    Versterben die Ehegatten demgegenüber - wie vorliegend - in größerer zeitlicher Abfolge, so gilt eine für den Fall "gemeinsamen" bzw. "gleichzeitigen" Versterbens getroffene Erbeinsetzung nur ausnahmsweise, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein dahin gehender Wille der testierenden Eheleute festgestellt werden kann, der sich zumindest andeutungsweise in dem Testament niedergeschlagen hat (OLG München a.a.O. sowie FamRZ 2008, 921; NJW-RR 2011, 444; OLG Düsseldorf, FamRZ  2012, 249; OLG Hamm ZEV 2011, 536; BayObLG FGPrax 2004, 80/81; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 1393).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Wx 91/16

    Antrag einer Nacherbin auf Ausstellung eines Erbscheins aufgrund eines Testaments

    (vgl. Senat FamRZ 2016, 408; OLG Thüringen ErbR 2015, 249; OLG Hamm, ZEV 2011, 427; OLGR Frankfurt 1998, 164).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.1999 - 7 U 208/98

    Testamentsklausel "falls dem Erben und mir gleichfalls etwas zustößt"

    Diese Erkenntnis hat in der neueren Rechtsprechung dazu geführt, daß auch bei der Wortwahl "gleichzeitiges Versterben" zu fragen ist, ob die vom Erblasser oder - im Falle des gemeinschaftlichen Testaments - von den Erblassern für diesen Fall getroffene Regelung nach ihrem Willen auch gelten sollte, falls sie - wie hier - kurz nacheinander sterben, selbst wenn dies nicht auf dieselbe Ursache zurückgeführt werden kann (BayObLG, NJW-RR 1997 a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Frankfurt, FGPrax 1998, 110 ).
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