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OLG Frankfurt, 03.03.2011 - 2 Ausl A 221/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 81 Nr 4 IRG, § 83a IRG, Art 2 Abs 2 RB EuHbREO
Auslieferung: Entbehrlichkeit der Übersendung nationaler Vorschriften - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einwendungen gegen eine Auslieferungshaft sind erfolglos bei verübten Katalogtaten i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Rb-EUHb; Auslieferung aufgrund eines EU-Haftbefehls bei Katalogtat; Entbehrlichkeit der Übersendung nationaler Vorschriften
- Wolters Kluwer
Auslieferung: Entbehrlichkeit der Übersendung nationaler Vorschriften
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslieferung aufgrund eines EU-Haftbefehls bei Katalogtat; Entbehrlichkeit der Übersendung nationaler Vorschriften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 341
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 31.03.1977 - 4 ARs 8/77
Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung einer Haftstrafe - Auslieferung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2011 - 2 AuslA 221/10
Dies ist verfassungsrechtlich grds. unbedenklich, da der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit, der mit der Beifügung der strafrechtlich relevanten Vorschriften belegt werden soll, im Auslieferungsverkehr auf das völkerrechtliche Prinzip der Gegenseitigkeit zurück geht und daher in erster Linie dem Zweck dient, staatliche Interessen zu wahren (vgl. BGHSt 27, 168, 174 m.w.N). - BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04
Europäischer Haftbefehl
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2011 - 2 AuslA 221/10
Der Verzicht auf die Vorlage der jeweiligen nationalen Strafvorschriften bei Katalogtaten hat insoweit keinen Einfluß auf die gebotene Effektivität des Rechtsschutzes (angedeutet in BVerfGE vom 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04 zur damaligen Rechtslage des EuHbG vom 21.07.2004 vor dem Hintergrund von Art. 16 GG und im Ergebnis offen gelassen).
- OLG Schleswig, 12.07.2018 - 1 Ausl (A) 18/18
Fall Carles Puigdemont: Die Auslieferung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung …
Für die Klassifizierung eines Sachverhalts als Katalogtat gibt es weder eine genaue Definition noch eine einheitliche Begrifflichkeit (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2011, 341).