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OLG Frankfurt, 03.03.2014 - 1 UFH 1/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 50 Abs 1 FamFG, § 54 Abs 3 FamFG
Umfang der Zuständigkeit des Beschwerdegerichts bei Teilentscheidung im Stufenverfahren - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt i.R.d. Beschwerdeverfahrens über die Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners
- hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
FamFG 50 Abs. 1 S. 2; FamFG 54 Abs. 3
Einstweilige Anordnung; Zuständigkeit; Auskunftsantrag, Leistungsantrag; Streitgegenstand; Beschwerdeverfahren, Zuständigkeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 50 Abs. 1; FamFG § 54 Abs. 3
Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wiesbaden, 14.10.2013 - 532 F 87/13
- OLG Frankfurt, 03.03.2014 - 1 UFH 1/14
Papierfundstellen
- NJW 2014, 2052
- FamRZ 2014, 1929
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Brandenburg, 29.04.2013 - 13 UFH 1/12
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2014 - 1 UFH 1/14
Der Senat lässt offen, ob der Auffassung des OLG Brandenburg (Beschluss v. 29.04.2013 - 13 UFH 1/12, MDR 2013, 854) zu folgen ist, dass die Regelung des § 54 FamFG über die Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren derjenigen des § 50 Abs. 1 FamFG vorgehe, weshalb für ein Verfahren nach § 54 FamFG das Amtsgericht auch dann zuständig sei, wenn die Hauptsache beim Beschwerdegericht anhängig ist.