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   OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10   

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https://dejure.org/2011,11367
OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10 (https://dejure.org/2011,11367)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.05.2011 - 20 W 284/10 (https://dejure.org/2011,11367)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Mai 2011 - 20 W 284/10 (https://dejure.org/2011,11367)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 Abs 2 GG, § 12 BGB, § 1626 Abs 1 BGB
    Zulässigkeit des weiblichen Vornamens "Bock"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Namensrechts der Eltern; Zulässigkeit des Führens des Familiennamens eines Elternteils als einer von mehreren Vornamen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 12; BGB § 1626 Abs. 1
    Umfang des Namensrechts der Eltern; Zulässigkeit des Führens des Familiennamens eines Elternteils als einer von mehreren Vornamen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einen Bock geschossen?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Das Mädchen Bock

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Linksabbieger müssen auch auf Rotlichtfahrer achten!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Bock" als dritter Vorname für Mädchen erlaubt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Als dritten Vornamen kann ein Mädchen auch den Geburtsnamen des Vaters - "Bock" - führen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1013
  • FamRZ 2012, 39
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08

    Eignung eines bisher nur als Familienname gebräuchlichen Namens als Vorname eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10
    Dabei hat die Frage, ob die Wahl eines bestimmten Vornamens das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht, grundsätzlich der Tatrichter zu beurteilen, das Gericht der weiteren Beschwerde hat jedoch zu prüfen, ob das Beschwerdegericht den unbestimmten Rechtsbegriff der "Beeinträchtigung des Kindeswohls" zutreffend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. BGH NJW 2008, 2500; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 27/28 m.w.N.).

    Eine solche Beeinträchtigung soll nur dann möglich sein, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 2008, 2500).

    Eine andere Einschätzung würde letztlich eine Rückkehr zu der früheren an einer sozialen Ordnungsfunktion ausgerichteten Betrachtung der Tauglichkeit von Namensarten als Vornamen bedeuten, die das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei der Verwendung neben weiteren und unzweifelhaft als Vornamen zu identifizierenden Vornamen als grundgesetzwidrig eingestuft hat (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 und BGH NJW 2008, 2500).

    In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof zusätzlich darauf verwiesen, dass eine mögliche Umgehung der gesetzlichen Regelung, wonach Eltern ihrem Kind nicht einen aus ihren beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen als Geburtsnamen erteilen können, nicht geeignet ist, als Verbot für einen bestimmten Vornamen herangezogen zu werden (NJW 2008, 2500; so auch Sefriens, FRP 2010, 20; ähnlich LG Frankfurt am Main StAZ 2009, 338).

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07

    Verweigerung der Eintragung eines in Indien für Mädchen und Jungen gebräuchlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10
    Dies beruht darauf, dass der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramtes berechtigt und verpflichtet ist, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 und NJW 2009, 663).

    Dies soll nur dann der Fall sein, wenn dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit geboten wird, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. BVerfG NJW 2009, 663; Wendt, FRP 2010, 12/13).

    Denn der Bundesgerichtshof hat es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus als berücksichtigungsfähig angesehen, dass das Kind noch über zwei weitere Vornamen verfügt und deshalb die Verwendung des hier in Rede stehenden dritten Vornamens unterlassen kann, falls die Befürchtung besteht, er könnte Anlass zu Hänseleien, Belästigungen oder Behinderungen geben (vgl. BGH NJW 2009, 663 und BVerfG FamRZ 2005, 2049/2050).

  • BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10
    Dies beruht darauf, dass der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramtes berechtigt und verpflichtet ist, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 und NJW 2009, 663).

    Eine andere Einschätzung würde letztlich eine Rückkehr zu der früheren an einer sozialen Ordnungsfunktion ausgerichteten Betrachtung der Tauglichkeit von Namensarten als Vornamen bedeuten, die das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei der Verwendung neben weiteren und unzweifelhaft als Vornamen zu identifizierenden Vornamen als grundgesetzwidrig eingestuft hat (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 und BGH NJW 2008, 2500).

    Denn der Bundesgerichtshof hat es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus als berücksichtigungsfähig angesehen, dass das Kind noch über zwei weitere Vornamen verfügt und deshalb die Verwendung des hier in Rede stehenden dritten Vornamens unterlassen kann, falls die Befürchtung besteht, er könnte Anlass zu Hänseleien, Belästigungen oder Behinderungen geben (vgl. BGH NJW 2009, 663 und BVerfG FamRZ 2005, 2049/2050).

  • OLG Köln, 05.11.2001 - 16 Wx 239/01

    "Schmitz" kein zulässiger Vorname für ein Mädchen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10
    Auf eine diesbezügliche Ähnlichkeit hat der BGH in seiner Argumentation lediglich zur Abgrenzung darauf zurückgegriffen, dass besondere Gründe des Kindeswohles die Verwendung eines besonders häufig verbreiteten Familiennamens dann ausschließen können, wenn sie - wie in dem vom Oberlandesgericht Köln (StAZ 2002, 43 - "Schmitz") entschiedenen Fall, nicht geeignet erscheinen, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen.
  • OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13

    Vornamenswahl für ein Kind: Wahl des Familiennamens der Mutter als dritter

    Für die Individualisierung und Identitätsbildung ist auch keine phonetische Nähe zu einem gebräuchlichen Vornamen erforderlich (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2011, 1013 "Bock"), solange der Name an sich nicht dazu geeignet ist, Beeinträchtigungen des Kindes wie Hänseleien oder Verächtlichmachung in besonderem Maße zu provozieren.
  • OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19

    Vorname, Nachname, Häufigkeit

    In Rechtsprechung und Literatur ist diese nicht tragende Anmerkung wohl überwiegend dahingehend verstanden worden, der Bundesgerichtshof habe damit sog. "Allerweltsnachnamen" die Eignung als potentielle Vornamen abgesprochen (OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1013; OLG Karlsruhe BeckRs 2013, 18006 = StAZ 2014, 51; MK-BGB/v.Sachsen Gessaphe, 8.Aufl., Anh. § 1618 Rdn.13; Döll in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1616 BGB Rdn.20; Staudinger/Lugani (2015) BGB § 1616 Rn.65).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2013 - 3 Wx 25/12

    Berichtigung des eingetragenen Vornamens eines Kindes im Geburtenregister (hier:

    Diesen rechtlichen Grundsätzen hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung vorbehaltlos angeschlossen (OLG Frankfurt NJW-RR 2011, S. 1013 ff.; OLG München FGPrax 2012, S. 65 f.).
  • OLG München, 06.10.2011 - 31 Wx 332/11

    Elterliches Namenswahlrecht: Verwendung des durch einen Elternteil geführten

    Im Übrigen könnten Hänseleien dadurch begegnet werden, dass der dritte Vorname - wie im Alltag üblich - nicht verwendet wird (vgl. dazu BGH a.a.O. a.E.; OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1013).
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