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   OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 11 U 45/07 (Kart)   

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https://dejure.org/2008,33411
OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 11 U 45/07 (Kart) (https://dejure.org/2008,33411)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.03.2008 - 11 U 45/07 (Kart) (https://dejure.org/2008,33411)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. März 2008 - 11 U 45/07 (Kart) (https://dejure.org/2008,33411)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 227/06

    Entfallen eines Anspruchs auf Rückkauf gegen den Kfz-Hersteller bei Änderung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 11 U 45/07
    Sie bezieht sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.07.2007 (NJW-RR 2007, 1697 = WRP 2007, 1210).

    aa) Ohne Erfolg bezieht sich die Klägerin zur Rechtfertigung des geltend gemachten Anspruchs auf das Urteil des Bundesgerichtshofs v. 18.07.2007 (NJW-RR 2007, 1697).

    2.) Ebenso wenig steht aber der Klägerin ein Rückkaufanspruch unabhängig von einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede aus nachvertraglicher Treuepflicht des Herstellers (BGH WRP 2007, 1210, 1213 Rz. 26) zu.

    Ein derartiges Recht des Händlers setzt voraus, dass mit der Beendigung des Händlervertrages Sinn und Zweck einer dem Händler vom Hersteller auferlegten Lagerhaltung entfallen sind und dem Händler im Allgemeinen eine Veräußerung des Lagerbestandes nicht mehr zumutbar sein wird, weil sie unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen müsste und für den Händler entweder nicht mehr möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist (BGHZ 54, 338, 342 f.; BGH WRP 2007, 1210, 1213 f. Rz. 27).

  • BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 255/68

    Rechtsnatur eines Eigenhändlervertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 11 U 45/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kfz-Hersteller - gegebenenfalls auch allein infolge nachvertraglicher Treuepflicht - zur Rücknahme eines Waren- und Ersatzteillagers verpflichtet ist, soweit der Vertragshändlers aufgrund entsprechender Veranlassung durch den Hersteller unterhalten musste und ohne Beendigung der vertraglichen Beziehungen noch verwenden könnte(BGHZ 54, 338, 343 ff.; BGH NJW 1995, 524, 525) .

    Ein derartiges Recht des Händlers setzt voraus, dass mit der Beendigung des Händlervertrages Sinn und Zweck einer dem Händler vom Hersteller auferlegten Lagerhaltung entfallen sind und dem Händler im Allgemeinen eine Veräußerung des Lagerbestandes nicht mehr zumutbar sein wird, weil sie unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen müsste und für den Händler entweder nicht mehr möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist (BGHZ 54, 338, 342 f.; BGH WRP 2007, 1210, 1213 f. Rz. 27).

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 11 U 45/07
    Der Vertragshändler soll aber nur die Folgen seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Hersteller, nicht auch das Risiko darüber hinausgehender eigener unternehmerischer Entscheidungen auf diesen abwälzen können (BGH ZIP 2005, 1785).
  • BGH, 23.11.1994 - VIII ZR 254/93

    Formularmäßige Vereinbarung hinsichtlich einer Rückkaufpflicht für das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 11 U 45/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kfz-Hersteller - gegebenenfalls auch allein infolge nachvertraglicher Treuepflicht - zur Rücknahme eines Waren- und Ersatzteillagers verpflichtet ist, soweit der Vertragshändlers aufgrund entsprechender Veranlassung durch den Hersteller unterhalten musste und ohne Beendigung der vertraglichen Beziehungen noch verwenden könnte(BGHZ 54, 338, 343 ff.; BGH NJW 1995, 524, 525) .
  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 93/08

    Vorliegen eines Rückkaufanspruchs bei Beendigung eines Händlervertrages für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 11 U 45/07
    Anmerkung: Das Rechtsmittelverfahren wird beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 93/08 geführt.
  • OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 21 U 10/05

    Ausgleichsanspruch des Automobilvertragshändlers gemäß § 89 b HGB bei Kündigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 11 U 45/07
    Zweifellos hätten deshalb verständige Parteien den Fall, dass es aus Anlass einer Gesetzesänderung (d. h. im Falle der Prozessparteien im Zusammenhang mit dem Erlass einer neuen GVO) zur Beendigung des Vertragsverhältnisses kommt, sogleich aber ein dem bisherigen Vertragsverhältnis entsprechender Neuvertrag zwischen den selben Vertragsparteien geschlossen wird, von der Ersatzteil-Rücknahmepflicht ausgenommen (so auch OLG Frankfurt am Main, 21. Zivilsenat, Urteil vom 05.04.2006 - 21 U 10/05).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2007 - U (Kart) 22/06

    Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB analog für Vertragshändler - Ablösepflicht von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 11 U 45/07
    Der Anspruch auf Rücknahme umfasst deshalb grundsätzlich nur die Ware, die unter die Depotpflicht fällt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.02.2007, VI U (Kart) 22/06, juris).
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