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   OLG Frankfurt, 04.03.2019 - 4 WF 170/18   

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https://dejure.org/2019,4699
OLG Frankfurt, 04.03.2019 - 4 WF 170/18 (https://dejure.org/2019,4699)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.03.2019 - 4 WF 170/18 (https://dejure.org/2019,4699)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. März 2019 - 4 WF 170/18 (https://dejure.org/2019,4699)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hemmung der Verjährung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 207 Abs 1 S 2 Nr 2 a); BGB 242; ZPO 767
    Titulierter Kindesunterhalt, Verjährung, Verwirkung

  • Wolters Kluwer

    Hemmung der Verjährung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche bei Absehen von der Vollstreckung wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verjährung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Verjährung und Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1757
  • FamRZ 2019, 1423
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 59/12

    Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Titelherausgabe:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2019 - 4 WF 170/18
    Maßgeblich ist, ob der Titelschuldner dem Verhalten des Gläubigers bei objektiver Beurteilung entnehmen konnte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen würde, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen hat (BGH NJW-RR 2014, 195-196 [BGH 09.10.2013 - XII ZR 59/12] ).

    Erforderlich sind für die Annahme der Verwirkung vielmehr besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der andere werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. BGH FamRZ 2018, 589-592 und 681-685 mwN.; NJW-RR 2014, 195-196).

    Grundsätzlich gilt, dass ein Schuldner, der den gegen ihn gerichteten Kindesunterhaltsanspruch mittels Jugendamtsurkunde titulieren lässt, damit zugleich zu erkennen gibt, dass er die Forderung erfüllen und dem Unterhaltsgläubiger darüber hinaus im Zweifel auch die Beitreibung der Forderung - nach seinerzeit geltendem Recht - für die Dauer von 30 Jahren ermöglichen will (vgl. BGH NJW-RR 2014, 195-196).

    Allenfalls bei Zahlung laufenden Unterhalts kann solch ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum die Annahme rechtfertigen, eine Geltendmachung des Anspruchs werde nicht mehr beabsichtigt (BGH aaO.), nicht aber, wenn es um in anderthalb Jahrzehnten aufgelaufene Rückstände geht (BGH NJW-RR 2014, 195-196 [BGH 09.10.2013 - XII ZR 59/12] ).

  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17

    Kindesunterhalt: Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2019 - 4 WF 170/18
    Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment kann bei Ansprüchen auf Zahlung rückständigen Unterhalts dann gegeben sein, wenn der Gläubiger von einer erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche absieht, weil das Einkommen des Schuldners unter dem Selbstbehalt liegt, nicht aber, wenn die Rückstände bereits tituliert sind (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2018, 589-592).

    Erforderlich sind für die Annahme der Verwirkung vielmehr besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der andere werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. BGH FamRZ 2018, 589-592 und 681-685 mwN.; NJW-RR 2014, 195-196).

    In den zitierten Entscheidungen hat sich der BGH ausschließlich mit der Frage der erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung rückständigen und nicht - wie hier - bereits titulierten Unterhalts befasst (vgl. zur Abgrenzung Viefhues , jurisPR-FamR 7/2018, Anm. 5 zu BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17), das OLG Hamm dagegen hat das Umstandsmoment vor allem deshalb bejaht, weil das Jugendamt als Beistand des Unterhaltsgläubigers in einem umfangreichen und über Jahre hinweg mit dem Schuldner geführten Schriftverkehr zwar einzelne Forderungen geltend gemacht, aber nicht zu erkennen gegeben hat, dass es auch die Rückstände noch einzutreiben beabsichtigt (OLG Hamm aaO.).

    Der Zeitraum von gut 13 Monaten zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres der Antragsgegnerin und der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens reicht bereits nicht aus, um das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment zu bejahen (vgl. BGH FamRZ 2018, 589-592).

  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2019 - 4 WF 170/18
    Der Vertrauenstatbestand kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH aaO. und NJW 2003, 824).
  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2019 - 4 WF 170/18
    Soweit der Antragsteller meint, den von ihm zitierten Entscheidungen des BGH (FamRZ 1988, 370-373; FamRZ 2002, 1698-1702, und FamRZ 2004, 531-532) und des OLG Hamm (ZKJ 2014, 385-387) lasse sich demgegenüber entnehmen, dass das Umstandsmoment bei der Einforderung rückständigen Unterhalts bereits dann gegeben sei, wenn dem Gläubiger bekannt sei, dass sein Anspruch deshalb nicht durchgesetzt werden könne, weil das Einkommen des Schuldners unter dem Selbstbehalt liege, irrt er.
  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2019 - 4 WF 170/18
    Soweit der Antragsteller meint, den von ihm zitierten Entscheidungen des BGH (FamRZ 1988, 370-373; FamRZ 2002, 1698-1702, und FamRZ 2004, 531-532) und des OLG Hamm (ZKJ 2014, 385-387) lasse sich demgegenüber entnehmen, dass das Umstandsmoment bei der Einforderung rückständigen Unterhalts bereits dann gegeben sei, wenn dem Gläubiger bekannt sei, dass sein Anspruch deshalb nicht durchgesetzt werden könne, weil das Einkommen des Schuldners unter dem Selbstbehalt liege, irrt er.
  • OLG Hamm, 17.03.2014 - 6 UF 196/13

    Verwirkung titulierter Ansprüche auf Kindesunterhalt aufgrund unterbliebener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2019 - 4 WF 170/18
    Soweit der Antragsteller meint, den von ihm zitierten Entscheidungen des BGH (FamRZ 1988, 370-373; FamRZ 2002, 1698-1702, und FamRZ 2004, 531-532) und des OLG Hamm (ZKJ 2014, 385-387) lasse sich demgegenüber entnehmen, dass das Umstandsmoment bei der Einforderung rückständigen Unterhalts bereits dann gegeben sei, wenn dem Gläubiger bekannt sei, dass sein Anspruch deshalb nicht durchgesetzt werden könne, weil das Einkommen des Schuldners unter dem Selbstbehalt liege, irrt er.
  • OLG Braunschweig, 23.11.2022 - 1 WF 138/22

    Vollstreckungsgegenantrag; Verwirkung; titulierte Kindesunterhaltsansprüche;

    Hierbei ist das Umstandsmoment grundsätzlich zu verneinen, wenn Vollstreckungsversuche deshalb unterbleiben, weil sie angesichts der finanziellen Situation des Schuldners voraussichtlich erfolglos geblieben wären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.03.2019 - 4 WF 170/18, juris Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2017 - 13 UF 75/16, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2013 - II-2 WF 82/13, juris Rn. 17).
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