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   OLG Frankfurt, 04.04.2003 - 3 Ws 301/03   

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https://dejure.org/2003,12027
OLG Frankfurt, 04.04.2003 - 3 Ws 301/03 (https://dejure.org/2003,12027)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.04.2003 - 3 Ws 301/03 (https://dejure.org/2003,12027)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. April 2003 - 3 Ws 301/03 (https://dejure.org/2003,12027)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten -überwiegend nichtrichterlichen- Beschlagnahme; Zulässigkeit eines Antrags auf Fernwirkung des Verwertungsverbotes bei der Beschwerdeinstanz mit dem Ziel der Verbesserung seiner Position in einem laufenden finanzgerichtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 19 Abs. 4; StPO § 98 Abs. 2 S. 7
    Rechtsmittel gegen eine erledigte Ermittlungsmaßnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 175
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 1 W 48/08

    Strafverfolgungsentschädigung: Umfang der wegen einer vollzogenen

    Zu diesem Zeitpunkt lag die Durchsuchungsaktion immerhin schon über drei Monate zurück, und es stellt sich die Frage, inwieweit zu diesem Zeitpunkt und außerdem nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde noch anzunehmen wäre (erheblich zweifelnd nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens OLG Frankfurt, 3. Strafsenat, Beschl. v. 04.04.2003 - 3 Ws 301/03 -, NStZ-RR 2003, 175 f).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2005 - 3 Ws 972/05

    Strafverfahren: Zuständigkeit für nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt NJW 2005, 1855) und des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. BGHSt 44, 265; 45, 183), welcher der Senat in ständiger Rechsprechung folgt (vgl. z.B. Senat, NStZ-RR 2003, 175), kann in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe durch richterliche Ermittlungsanordnungen der Betroffene auch nach Vollzug der Anordnung und nach damit eingetretener Erledigung Beschwerde einlegen, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welchem der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht erlangen kann.
  • LG Limburg, 15.02.2011 - 1 Qs 6/11

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei

    Verfahrensfehler bei der Durchsuchung führen für sich genommen grundsätzlich weder zur Rechtswidrigkeit einer erfolgten Beschlagnahme noch zur Unverwertbarkeit der aufgefundenen Beweise, wenn im Sinne eines hypothetischen Ersatzeingriffs dem Erlass einer (rechtmäßigen) Durchsuchungsanordnung keine rechtlichen Hindernisse entgegengestanden hätten und die tatsächlich (vorläufig) sichergestellten Beweismittel als solche der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich gewesen wären ( vgl. BVerfG vom 08.11.2001 - Az. 2 BvR 2257/00 - ; BVerfG vom 08.03.2002 - Az. 2 BvR 2081/01; OLG Frankfurt vom 04.04.2003 - Az. 3 Ws 301/03- jeweils zitiert nach juris; Nack in: Karlsruher Kommentar a. a. O., § 94 Rn 20).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2003 - 3 Ws 498/03

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Gewahrsamnahme des Angeklagten für die

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  • OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 7 Ws 118/23

    Keine zulässige Beschwerde gegen nicht vollzogenen, im Abhilfeverfahren

    Die Rechtsmittel der Strafprozessordnung dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer (OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. April 2003 - 3 Ws 301/03).
  • LG Saarbrücken, 02.04.2007 - 8 Qs 132/06
    Unabhängig von den damit einhergehenden Beweisschwierigkeiten, die eine Überprüfung der Maßnahme unter Umständen unmöglich machen können, kann der Umstand, dass der Betroffene das Ziel verfolgt, über eine "Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots" seine Position im Steuerfestsetzungsverfahren zu verbessern, nicht dazu führen, das Rechtsschutzbedürfnis für ein grundsätzlich verwirktes Rechtsmittel wieder aufleben zu lassen ( ähnlich: OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2003, 175).
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