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OLG Frankfurt, 04.04.2012 - 4 WF 75/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Kostenentscheidung nach § 81 FamFG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenentscheidung nach § 81 FamFG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 81 Abs. 1; FamFG § 150; ZPO § 92; ZPO § 98
Kosten des Sorgerechtsverfahrens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wetzlar, 24.11.2011 - 613 F 1199/10
- OLG Frankfurt, 04.04.2012 - 4 WF 75/12
Papierfundstellen
- FamRZ 2013, 900
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LSG Bayern, 22.11.2010 - L 7 AS 486/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Aufhebung gem § 124 ZPO - …
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2012 - 4 WF 75/12
Jedenfalls bei einem Ermessensnichtgebrauch ist aber das Beschwerdegericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht berechtigt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des nicht ausgeübten Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen (so auch BayLSG, Beschluss vom 22.11.2010, L 7 AS 486/10 B PKH. zitiert nach juris). - KG, 02.09.2010 - 19 WF 132/10
Aussetzung eines Sorgerechtsverfahrens: Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2012 - 4 WF 75/12
Die erstinstanzliche Entscheidung wird daher nur auf etwaige Ermessenfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauch oder einer Ermessensüberschreitung überprüft (vgl. BGH, FamRZ 2007, 893; NJW 2001, 1652; KG, FamRZ 2011, 393). - BGH, 31.01.2001 - XII ZB 121/00
Nachträgliche Heraufsetzung der Beschwer bei Berufung
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2012 - 4 WF 75/12
Die erstinstanzliche Entscheidung wird daher nur auf etwaige Ermessenfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauch oder einer Ermessensüberschreitung überprüft (vgl. BGH, FamRZ 2007, 893; NJW 2001, 1652; KG, FamRZ 2011, 393). - BGH, 28.02.2007 - XII ZB 165/06
Kostenentscheidung nach isolierter Zurücknahme einer Folgesache
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2012 - 4 WF 75/12
Die erstinstanzliche Entscheidung wird daher nur auf etwaige Ermessenfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauch oder einer Ermessensüberschreitung überprüft (vgl. BGH, FamRZ 2007, 893; NJW 2001, 1652; KG, FamRZ 2011, 393).