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   OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11   

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OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11 (https://dejure.org/2013,29993)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.06.2013 - 20 W 232/11 (https://dejure.org/2013,29993)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Juni 2013 - 20 W 232/11 (https://dejure.org/2013,29993)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 36 KostO, § 44 KostO, § 156 KostO
    Verfahrensgegenstand in Fällen, in denen der Notar auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde Entscheidung des Landgerichts beantragt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensgegenstand in Fällen, in denen der Notar auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde Entscheidung des Landgerichts beantragt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 36; KostO § 44; KostO § 156
    Verfahrensgegenstand in Fällen, in denen der Notar auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde Entscheidung des Landgerichts beantragt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 30.06.2008 - 15 Wx 258/08

    Kostenrechtliche Behandlung der Zustellung eines Testamentswiderrufs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11
    Was nicht beanstandet worden ist, darf gerichtlich auch nicht nachgeprüft - und mithin nicht abgeändert - werden (vgl. BayObLG JurBüro 1989, 226; JurBüro 1998, 207; OLG Hamm FGPrax 2009, 183; FGPrax 2004, 305, je zur KostO a. F. und m. w. N.; Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 156 Rz. 38; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 156 KostO Rz. 75; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 156 Rz. 58).

    Über die in Ziffer I. der Beschlussgründe aufgeführte Weisung der Dienstaufsicht vom 23.08.2010 ist es mit seiner Entscheidung jedenfalls weit hinausgegangen, weil damit lediglich eine sehr eingeschränkte Herabsetzung des Geschäftswerts verfolgt wurde und mithin die gerichtliche Überprüfungsbefugnis insoweit begrenzt war (vgl. hierzu OLG Celle DNotZ 1961, 85; OLG Hamm FGPrax 2009, 183; BayObLG FGPrax 1997, 197).

    Ist lediglich die Höhe des Geschäftswerts beanstandet, darf lediglich dies überprüft werden und nicht der Anfall der Gebühr überhaupt; dies sind rechtlich voneinander zu trennende Punkte (OLG Hamm FGPrax 2009, 183 m. w. N.).

  • BayObLG, 19.06.1997 - 3Z BR 200/97

    Inhalt der Anweisungsverfügung der vorgesetzten Dienstbehörde als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11
    Über die in Ziffer I. der Beschlussgründe aufgeführte Weisung der Dienstaufsicht vom 23.08.2010 ist es mit seiner Entscheidung jedenfalls weit hinausgegangen, weil damit lediglich eine sehr eingeschränkte Herabsetzung des Geschäftswerts verfolgt wurde und mithin die gerichtliche Überprüfungsbefugnis insoweit begrenzt war (vgl. hierzu OLG Celle DNotZ 1961, 85; OLG Hamm FGPrax 2009, 183; BayObLG FGPrax 1997, 197).

    Grundsätzlich muss eine Anweisungsverfügung, mit der gerade der sachliche Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens bestimmt wird, erkennen lassen, in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll; anderenfalls ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits unzulässig (vgl. die Nachweise bei OLG Hamm FGPrax 2009, 185; BayObLG FGPrax 1997, 197; Müller-Magdeburg, Rechtschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 729, zur KostO a. F.; vgl. auch Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 156 Rz. 25).

  • OLG Stuttgart, 17.11.1997 - 8 W 189/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11
    Was nicht beanstandet worden ist, darf gerichtlich auch nicht nachgeprüft - und mithin nicht abgeändert - werden (vgl. BayObLG JurBüro 1989, 226; JurBüro 1998, 207; OLG Hamm FGPrax 2009, 183; FGPrax 2004, 305, je zur KostO a. F. und m. w. N.; Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 156 Rz. 38; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 156 KostO Rz. 75; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 156 Rz. 58).
  • OLG Hamm, 19.05.2009 - 15 Wx 46/09

    Geschäftswertfestsetzung für die Anmeldung mehrerer personeller Veränderungen im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11
    Grundsätzlich muss eine Anweisungsverfügung, mit der gerade der sachliche Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens bestimmt wird, erkennen lassen, in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll; anderenfalls ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits unzulässig (vgl. die Nachweise bei OLG Hamm FGPrax 2009, 185; BayObLG FGPrax 1997, 197; Müller-Magdeburg, Rechtschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 729, zur KostO a. F.; vgl. auch Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 156 Rz. 25).
  • OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11

    Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. FGPrax 2012, 42) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist.
  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05

    Geschäftswert bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages; Wertmindernde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11
    Gleiches gilt im Hinblick auf den eingeschränkten Beschwerdeantrag und das auch im Notarkostenverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 156 Rz. 58 ff., 92; vgl. dazu auch BGH DNotZ 2009, 315; BGHZ 165, 125; Senat, Beschluss vom 24.09.2012, 20 W 253/11, je zitiert nach juris) für die landgerichtliche Entscheidung insoweit, als es die bezeichnete Vollzugsgebühr jedenfalls in diesem eingeschränkten Umfang und die Nebenkosten für gerechtfertigt erachtet hat.
  • OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11

    Geschäftswert bei GmbH-Geschäftsanteil

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11
    Gleiches gilt im Hinblick auf den eingeschränkten Beschwerdeantrag und das auch im Notarkostenverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 156 Rz. 58 ff., 92; vgl. dazu auch BGH DNotZ 2009, 315; BGHZ 165, 125; Senat, Beschluss vom 24.09.2012, 20 W 253/11, je zitiert nach juris) für die landgerichtliche Entscheidung insoweit, als es die bezeichnete Vollzugsgebühr jedenfalls in diesem eingeschränkten Umfang und die Nebenkosten für gerechtfertigt erachtet hat.
  • BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08

    Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11
    Gleiches gilt im Hinblick auf den eingeschränkten Beschwerdeantrag und das auch im Notarkostenverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 156 Rz. 58 ff., 92; vgl. dazu auch BGH DNotZ 2009, 315; BGHZ 165, 125; Senat, Beschluss vom 24.09.2012, 20 W 253/11, je zitiert nach juris) für die landgerichtliche Entscheidung insoweit, als es die bezeichnete Vollzugsgebühr jedenfalls in diesem eingeschränkten Umfang und die Nebenkosten für gerechtfertigt erachtet hat.
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11

    Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. FGPrax 2012, 42) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist.
  • OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08

    Notarkosten: Geschäftswert für die notarielle Beurkundung der Aufhebung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11
    9 Dabei ist im Hinblick auf das vor dem Landgericht ausschließlich durchgeführte gerichtliche Verfahren auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde gemäß § 156 Abs. 7 KostO zunächst darauf hinzuweisen, dass das Landgericht in diesem Verfahren - wie auch im Notarkostenverfahren im Übrigen (Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris) - an das mit dem Antrag verfolgte Begehren gebunden ist; über die erhobenen Einwendungen hinaus ist eine Nachprüfung (und Abänderung) der Kostenberechnung des Notars grundsätzlich nicht zulässig (vgl. die Nachweise bei Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 156 Rz. 38).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 20 W 251/15

    Wertfestsetzung nach § 52 GNotKG - Abschlagsproblematik

    Wegen des auch im Notarkostenverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 04.06.2013, 20 W 232/11, zitiert nach juris) hat der Senat im Beschwerdeverfahren lediglich zu überprüfen, ob das Landgericht die beanstandete Kostenberechnung unter Zugrundelegung eines zu niedrigen Geschäftswerts zuungunsten der Antragsgegnerin zu weit herabgesetzt hat.
  • OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 107/13

    Geschäftswert für Einräumung eines Rechts auf Legung und Haltung einer

    Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Senat wegen des auch im Notarkostenverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 04.06.2013, 20 W 232/11, zitiert nach juris) lediglich zu überprüfen hat, ob das Landgericht die beanstandete Kostenberechnung unter Zugrundelegung eines zu niedrigen Geschäftswerts zuungunsten des Kostengläubigers zu weit herabgesetzt hat.
  • OLG Frankfurt, 16.12.2013 - 20 W 375/11

    Bescheinigung nach § 40 II 2 GmbHG als gebührenfreies Nebengeschäft gemäß § 35

    Im Hinblick auf das auch im Notarkostenverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 04.06.2013, 20 W 232/11, zitiert nach juris) ist es dem Senat mithin verwehrt, zu überprüfen, ob diese Absetzung durch das Landgericht zu Recht erfolgt ist.
  • OLG Frankfurt, 05.10.2021 - 20 W 134/17

    Zum Verfahrensgegenstand im Anweisungsverfahren nach § 130 Abs. 1 S. 1 GNotKG

    Die Anweisung muss deshalb erkennen lassen, ob und in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars überhaupt für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 04.06.2013, Az. 20 W 232/11 , Tz. 11 ; BayObLG, Beschluss vom 19.06.1997, Az. 3Z BR 200/97, Tz. 9; KG Berlin, Beschluss vom 18.10.1994, Az. 1 W 3223/92, Tz.5; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Jena, 28.02.2017 - 7 W 232/16

    Entwurfsgebühr - Ergänzung Grundschuldformulars um eingeschränkte Zweckerklärung

    Von einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten sieht der Senat nach §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 81 Abs. 1 S. 1, 84 FamFG ab, da solche nicht entstanden sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.06.2013, 20 W 232/11).
  • OLG Jena, 01.09.2014 - 7 W 340/12

    Notarkosten - Geltendmachung gegenüber nur einem Gesamtschuldner

    Von einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten sieht der Senat nach §§ 156 Abs. 5 S. 3 KostO, 81Abs. 1 S. 1, 84 FamFG ab, da solche nicht entstanden sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.06.2013, 20 W 232/11).
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