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   OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 20 W 273/12   

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https://dejure.org/2013,21368
OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 20 W 273/12 (https://dejure.org/2013,21368)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.07.2013 - 20 W 273/12 (https://dejure.org/2013,21368)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - 20 W 273/12 (https://dejure.org/2013,21368)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Inanspruchnahme des Maklers für Vertragsentwurf durch Notar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 179 Abs. 1
    Haftung des Maklers für die Kosten eines notariellen Vertragsentwurfs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Makler muss notariellen Vertragsentwurf nicht bezahlen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bau-blawg.de (Kurzinformation)

    Haftung: Haftet Makler für Entwurfsgebühr des Notars?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verkauf gescheitert: Makler muss nicht für Notarvertragsentwurf zahlen! (IMR 2013, 432)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 14.10.1993 - 3Z BR 169/93
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 20 W 273/12
    Wie das Landgericht in anderem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, kommt es aber maßgebend darauf an, ob das Verhalten eines Beteiligten für den Notar als Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge - gegebenenfalls im eigenen Namen - erteilt (Senat, Beschluss vom 27.03.2012, 20 W 225/06, und vom 06.09.2001, 20 W 330/01; zu § 145 Abs. 3 KostO: BayObLG DNotZ 1994, 701).

    Auch ein allein festgestelltes eigenes Interesse eines Beteiligten an der Vertragsgestaltung ist dabei kein zureichender Anhaltspunkt für eine schlüssige Auftragserteilung (vgl. BayObLG DNotZ 1994, 701 zu § 145 Abs. 3 KostO).

  • KG, 08.04.2003 - 1 W 67/01

    Kosten des Notars: Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 20 W 273/12
    zu § 145 Abs. 3: KG FGPrax 2003, 188, zitiert nach juris).

    Bei fehlender Veranlassungsvollmacht haftet der Vertreter dagegen entsprechend dem ebenfalls anwendbaren Rechtsgedanken des § 179 Abs. 1 BGB selbst (vgl. hierzu OLG Köln JurBüro 1986, 1226; KG FGPrax 2003, 188; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 145 KostO Rz. 40).

  • LG Aachen, 27.01.2011 - 2 T 228/10

    Frage der Zurechnung des Erforderns eines Entwurfs gem. § 145 Abs. 1 KostO durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 20 W 273/12
    Im Zusammenhang mit dem für den Gebührentatbestand sodann notwendigen "Erfordern" eines Entwurfs im Sinne von § 145 Abs. 1 KostO beurteilt sich die Frage, ob und wem das Verhalten einer handelnden Person insoweit zuzurechnen ist, ob danach mithin ggf. lediglich ein Dritter als Kostenschuldner anzusehen ist, nach den Grundsätzen der §§ 164 ff. BGB (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 27.03.2012, 20 W 225/06; OLG Köln JurBüro 1992, 752; LG Aachen BWNotZ 2011, 84, zitiert nach juris; LG Osnabrück NdsRpfl 2003, 218; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 145 Rz. 70, Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 2 Rz. 98, 100, 56 ff.; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rz. 450; Rohs/Waldner, KostO, Stand Dez. 2012, § 145 Rz. 34, je m. w. N,.

    Der Notar, der weiß, dass der Dritte den - beabsichtigten - Vertrag nur vermitteln soll, kann nicht erwarten, dass der Dritte für die Notarkosten haften will (vgl. neben der vom Landgericht zitierten Fundstelle auch LG Aachen BWNotZ 2011, 84; Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 2 Rz. 102; zu § 145 Abs. 3 KostO: Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2007, § 145 Rz. 31; Tiedtke ZNotP 2003, 359, m. w. N.).

  • OLG Köln, 03.04.1992 - 2 Wx 53/91

    Inanspruchnahme als Kostenschuldner nach § 145 Abs. 1 KostO bei Anfertigung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 20 W 273/12
    Im Zusammenhang mit dem für den Gebührentatbestand sodann notwendigen "Erfordern" eines Entwurfs im Sinne von § 145 Abs. 1 KostO beurteilt sich die Frage, ob und wem das Verhalten einer handelnden Person insoweit zuzurechnen ist, ob danach mithin ggf. lediglich ein Dritter als Kostenschuldner anzusehen ist, nach den Grundsätzen der §§ 164 ff. BGB (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 27.03.2012, 20 W 225/06; OLG Köln JurBüro 1992, 752; LG Aachen BWNotZ 2011, 84, zitiert nach juris; LG Osnabrück NdsRpfl 2003, 218; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 145 Rz. 70, Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 2 Rz. 98, 100, 56 ff.; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rz. 450; Rohs/Waldner, KostO, Stand Dez. 2012, § 145 Rz. 34, je m. w. N,.

    Dies rechtfertigt es, bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals die Zurechnung des Verhaltens eines Drittens nach den Regeln des Zivilrechts über die rechtsgeschäftliche Stellvertretung als dem sachnächsten Recht zu beurteilen (so OLG Köln JurBüro 1992, 752 m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 28.02.2002 - 20 W 179/01

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Feststellungslast des Notars hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 20 W 273/12
    Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass den Notar grundsätzlich die Feststellungslast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Gebührenanspruchs trifft (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28.02.2002, Az. 20 W 179/01, zitiert nach juris und m. w. N.).
  • BayObLG, 23.07.2003 - 3Z BR 42/03

    Rechtliches Gehör für Notarkasse im Verfahren der Notarkostenbeschwerde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 20 W 273/12
    Der Notar, der weiß, dass der Dritte den - beabsichtigten - Vertrag nur vermitteln soll, kann nicht erwarten, dass der Dritte für die Notarkosten haften will (vgl. neben der vom Landgericht zitierten Fundstelle auch LG Aachen BWNotZ 2011, 84; Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 2 Rz. 102; zu § 145 Abs. 3 KostO: Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2007, § 145 Rz. 31; Tiedtke ZNotP 2003, 359, m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2016 - 10 W 268/16

    Makler bestellt Vertragsentwurf: Muss er ihn auch bezahlen?

    Die Frage, ob sie angesichts dessen auch Kostenschuldnerin ist oder ob ggf. lediglich ein Dritter als Kostenschuldner anzusehen ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen der §§ 164 ff BGB (vgl. Senat, I-10 W 22/14, Beschluss vom 11. März 2014; OLG Frankfurt, 20 W 273/12, Beschluss vom 4. Juli - OLG Köln, 2 Wx 53/91, Beschluss vom 3. April 1992).
  • LG Freiburg, 15.02.2016 - 3 OH 29/15

    Notarkostenhaftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht: Sorgfaltspflichten des

    Es ist anerkannt, dass ein Makler in einer solchen Situation aus Empfängersicht im Zweifel nur im Namen seiner Auftraggeber handelt (z.B. OLG München, Beschluss vom 17.06.2014 - 32 Wx 213/14, Beschluss vom 12.04.2012 - 32 Wx 37/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Juli 2013 - 20 W 273/12 -, RN 15 juris; OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2003 - Aktenzeichen 3 W 231/03, BeckRS 2003, 17815, beck-online; LG Aachen BWNotZ 2011, 84).

    Angesichts dessen, dass ein Makler im Namen seiner Auftraggeber handelt (so hat die Notarin es auch verstanden), bestand im vorliegenden Fall wohl Anlass zur Klärung der Auftragslage (ähnlich OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Juli 2013 - 20 W 273/12 -, Rn 18, 19 juris), zumal die E-Mail offen ließ, ob Käufer, Verkäufer oder beide Seiten Auftraggeber sein sollten.

  • OLG Schleswig, 11.01.2023 - 9 Wx 15/22

    Belastung des vermittelnden Immobilienmaklers mit einem prozentualen Anteil der

    Bei der rechtsgeschäftlichen Vertretung ist die Frage, wer Auftraggeber ist, nach den Grundsätzen der §§ 164 ff. BGB zu beurteilen (Korintenberg/Gläser, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 29 Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2016 - I-10 W 286/16, Rn. 3 bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 20 W 273/12, Rn. 14 bei juris).

    In den Fällen, in denen ein Makler einen Entwurf für einen von ihm vermittelten Kaufvertrag anfordert, liegt regelmäßig kein Handeln im eigenen Namen, sondern ein Tätigwerden im Namen seines Auftraggebers vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2016 - I-10 W 268/16, RNotZ 2017, S. 265; OLG München, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 32 Wx 213/14, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 20 W 273/12, juris Rn. 15).

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2016 - 10 W 286/16

    Haftung des Maklers für die Kosten eines notariellen Vertragsentwurfs

    Die Frage, ob sie angesichts dessen auch Kostenschuldnerin ist oder ob ggf. lediglich ein Dritter als Kostenschuldner anzusehen ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen der §§ 164 ff BGB (vgl. Senat, I-10 W 22/14, Beschluss vom 11. März 2014; OLG Frankfurt, 20 W 273/12, Beschluss vom 4. Juli 2013, juris Rn. 14; OLG Köln, 2 Wx 53/91, Beschluss vom 3. April 1992, juris Rn. 14.).
  • LG Krefeld, 26.07.2018 - 7 OH 5/18

    Zahlungsanspruch eines Notars auf Gebühren für die vorzeitige Beendigung des

    Hierfür wäre im Streitfall erforderlich, dass das Verhalten des Maklers für den Notar als Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zuließe, er verlange ausnahmsweise den Entwurf der Vertragsurkunde für sich, etwa um diesen selbst in weiteren Verhandlungen für sich nutzbar zu machen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.3.2014 - 10 W 22/14, BeckRS 2016, 74291; OLG Frankfurt a. M., RNotZ 2013, 563 = BeckRS 2013, 15215 = juris Rn. 15).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2018 - 20 W 189/17

    Verfahrensgegenstand bei Ersetzung notarieller Kostenberechnung durch Notar

    In der Regel kommt es maßgebend darauf an, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (vgl. etwa BGH DNotZ 2017, 394, zitiert nach juris; Senat RNotZ 2013, 563, zitiert nach juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2020 - 12 T 4966/19

    Makler als Kostenschuldner des Notars

    Von diesem Grundsatz ist jedoch im zur Entscheidung stehenden Fall deshalb eine Ausnahme zu machen, weil das Verhalten der Antragstellerin als Maklerin für die Notarin als Empfängerin der Erklärungen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zuließ, sie verlange ausnahmsweise den Entwurf der Vertragsurkunde für sich selbst, um diesen selbst in weiteren Verhandlungen für sich nutzbar zu machen OLG FFM, Beschluss vom 4.7.2013, 20 W 273/12).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.2014 - 10 W 22/14

    Besondere Rechtfertigung der Kostenschuld eines Dritten (hier: Makler);

    Die Frage, ob sie den Kaufvertragsentwurf im Sinne von § 145 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 3 KostO "erfordert" hat oder ob ggf. lediglich ein Dritter als Kostenschuldner anzusehen ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen der §§ 164 ff BGB (vgl. OLG Frankfurt, 20 W 273/12, Beschluss vom 4. Juli 2013, juris Rn. 14; OLG Köln, 2 Wx 53/91, Beschluss vom 3. April 1992, juris Rn. 14.).
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