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   OLG Frankfurt, 04.11.1999 - 6 U 155/98   

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https://dejure.org/1999,11432
OLG Frankfurt, 04.11.1999 - 6 U 155/98 (https://dejure.org/1999,11432)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.11.1999 - 6 U 155/98 (https://dejure.org/1999,11432)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. November 1999 - 6 U 155/98 (https://dejure.org/1999,11432)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    MarkenG § 14 § 23; EVG Art. 28, Art. 30
    Parallelimport eines Arzneimittels unter Ersetzung der im Inland verwendeten Marke

Papierfundstellen

  • GRUR 2001, 246
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.11.1999 - 6 U 155/98
    Ist ein Parallelimporteur nicht gehindert, ein ausländisches Arzneimittel unter dessen Marke im Inland zu vertreiben, rechtfertigt dies den Schluss, dass er mit einer Ersetzung der Auslandsmarke durch die vom Markeninhaber im Inland für dieses Arzneimittel verwendete Marke lediglich einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der Rechtsprechung des EuGH "Pharmacia & Upjohn" (EuZW 2000, 181) anstrebt.
  • OLG Frankfurt, 03.01.2002 - 6 U 6/01

    Markenrechtsverletzung beim Arzneimittelimport: Rechtfertigung einer

    Die Geltendmachung des Markenrechts durch die Klägerin führt nach den vom Europäischen Gerichtshof in der genannten Entscheidung entwickelten Grundsätzen im vorliegenden Fall auch nicht zu einer mit Art. 28, 30 EG unvereinbaren künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. zu den sich aus der Entscheidung des EuGH vom 12.10.1999 ergebenden Konsequenzen die Urteile des erkennenden Senats vom 04.11.1999 ­ 6 U 155/98 [WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I, Revision nicht angenommen], vom 25.11.1999 ­ 6 U 19/98 [WRP 2000, 212 ­ Markenersetzung II, rechtskräftig] und vom 17.02.2000 ­ 6 U 69/98, Revision nicht angenommen).

    Die Verwendung des Begriffs ausschließlich" trägt in diesem Zusammenhang lediglich dem Umstand Rechnung , daß auch der Parallelimporteur, der wegen Vorliegens einer Zwangslage zur Markenersetzung berechtigt ist, mit dem Import (selbstverständlich) ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil erstrebt (vgl. Senat, WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I sowie Urteil vom 17.02.2000 ­ 6 U 69/98).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß das erstmalige Anbringen einer fremden Marke auf der Ware ­ mag sie auch vom Markeninhaber selbst stammen ­ in die Position des Markeninhabers in ungleich schwererer Weise eingreift als etwa das erneute Anbringen der Marke nach einer Umpackmaßnahme (vgl. Senat, WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I sowie Urteil vom 17.02.2000 ­ 6 U 69/98).

    Daraus folgt, daß in denjenigen Fällen, in denen es bereits an der Zwangslage für den Parallelimporteur im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fehlt, der Vorwurf der künstlichen Marktabschottung nicht allein mit den Absichten begründet werden kann, die der Markeninhaber mit einer Zwei-Marken-Strategie verfolgt (vgl. Senat, WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I sowie Urteil vom 17.02.2000 ­ 6 U 69/98).

    Der erkennende Senat hat bereits in den beiden Urteilen vom 04.11.1999 (WRP 2000, 210 ­ Markenersetzung I) und vom 17.02.2000 (6 U 69/98).ausgesprochen, daß in denjenigen Fällen, in denen es an einer Zwangslage des Parallelimporteurs fehlt, der Vorwurf der künstlichen Marktabschottung nicht allein mit den Absichten begründet werden kann, die der Markeninhaber mit einer Zwei-Marken-Strategie verfolgt.

  • LG Hamburg, 22.03.2000 - 315 O 290/98

    Unterlassungsansprüche wegen eines gleichen Produktes unter anderem Namen;

    Die Kammer teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Urteil vom 4. November 1999 (Az. 6 U 155/98, Anl. K25), wonach es gerechtfertigt ist, den Paralleiimporteur auch deshalb auf eigene Anstrengungen zur Absatzförderung, etwa Werbemaßnahmen zu verweisen, weil das erstmalige Anbringen einer fremden Marke auf der Ware in die Position des Markeninhabers in ungleich schwererer Weise eingreift als das erneute Anbringen der Marke nach einer Umpackmaßnahme (OLG Frankfurt, a.a.O., S. 8).
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