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   OLG Frankfurt, 04.11.2002 - 3 WF 168/02   

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https://dejure.org/2002,18884
OLG Frankfurt, 04.11.2002 - 3 WF 168/02 (https://dejure.org/2002,18884)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.11.2002 - 3 WF 168/02 (https://dejure.org/2002,18884)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. November 2002 - 3 WF 168/02 (https://dejure.org/2002,18884)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZSEG § 2 Abs. 2
    Notwendige Kosten bei Vertretung einer Behörde

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Frankfurt/Main, 28.02.1985 - 4 O 100/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.11.2002 - 3 WF 168/02
    Im Gegensatz dazu hat das Landgericht Frankfurt bereits in seinem Beschluss vom 28.02.1985 ( MDR 1985, 589) die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Zeitversäumnis von Behördenbediensteten bejaht unter Hinweis darauf, dass sich eine Differenzierung zwischen einer juristischen Person des Privatrechts und des öffentlichen Rechts verbietet.
  • OLG Stuttgart, 03.04.1990 - 8 W 60/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.11.2002 - 3 WF 168/02
    Dem ist das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Grundsatzbeschluss vom 03.04.1990 (MDR 1990, 635 f.) und sodann in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 03.04.2001 (Juristisches Büro 2001, 484 m.w.N.X gefolgt. Dieser Auffassung haben sich das Oberlandesgericht Karlsruhe (Rechtspfleger 1993, 484), das Oberlandesgericht Bamberg (Juristisches Büro 1992, 242 f.) sowie das Oberlandesgericht Hamm, letzteres unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (OLG Hamm, NJW-RR.
  • OLG Hamm, 25.01.1996 - 23 W 348/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.11.2002 - 3 WF 168/02
    Nachdem zwischenzeitlich überwiegend anerkannt wird, dass bei juristischen Personen des Privatrechts Kosten für Zeitversäumnisse als notwendige Kosten gemäß § 91 ZPO geltend gemacht werden können (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1997, 767f sowie OLG Stuttgart, Juristisches Büro 2001, 484 m. w. N.) erscheint es nicht gerechtfertigt, diesen Anspruch Behörden oder sonstigen Personen des öffentlichen Rechts zu versagen.
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