Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 396/03, 20 W 396/2003   

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https://dejure.org/2003,4795
OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 396/03, 20 W 396/2003 (https://dejure.org/2003,4795)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.12.2003 - 20 W 396/03, 20 W 396/2003 (https://dejure.org/2003,4795)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Dezember 2003 - 20 W 396/03, 20 W 396/2003 (https://dejure.org/2003,4795)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 44 Abs 2 GBO, § 47 GBO, § 71 Abs 2 GBO, § 874 BGB, § 885 Abs 2 BGB
    Grundbuchverfahrensrecht: Klarstellender Vermerk bezüglich der Sukzessivberechtigung bei Eintragung eines Rückübertragungsanspruchs von Ehegatten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschluss eines Übergabevertrags über Wohnungseigentum; Vormerkungseintragung bei Sukzessivberechtigung; Überfrachtung des Grundbuchs; Qualifizierung einer Fassungsbeschwerde; Rückauflassungsvormerkung

  • Judicialis

    BGB § 874; ; BGB § 885 Abs. 2; ; BGB § 1482; ; GBO § 44 Abs. 2; ; GBO § 47; ; GBO § 71 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherung des Anspruchs von Eheleuten auf Rückübertragung von Grundbesitz auf sich oder ihre Abkömmlinge durch eine einzige Vormerkung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sukzessivberechtigten: Anforderungen an Rückauflassungsvormerkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 17/95

    Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei vorweggenommener Erbfolge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 396/03
    Für diese Fallgestaltung, die zu der sog. "Sukzessivberechtigung" gehört, ist inzwischen anerkannt, dass die Eintragung einer einzigen Vormerkung genügt (BayObLG in DNotZ 1996, 366 = Rpfleger 1995, 498; Kuntze/Ertl/Hermann/Eickmann: Grundbuchrecht, 5.Aufl., Einl. G 39; Meikel/Böhringer: Grundbuchrecht, § 49, Rdnr. 103; Demharter: GBO, 24. Aufl., Anhang zu § 44, Rdnr. 108).

    Dies würde bei der hier zu entscheidenden Fallgestaltung bedeuten, dass bei der Eintragung der gemeinsamen Rückauflassungsvormerkung für die Antragsteller zu 1) und 2) neben der Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses - hier Gütergemeinschaft - auch die Sukzessivberechtigung des überlebenden Berechtigten im Grundbuch selbst verlautbart werden muss (so BayObLG DNotZ 1996, 366, 370=Rpfleger 1995, 498; Amann MittBayNot 1990, 225, 229; Streuer Rpfleger 1996, 397, 402).

  • BayObLG, 01.08.2002 - 2Z BR 71/01

    Vormerkung für alternativ bedingten Rückübertragungsanspruch - selbständige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 396/03
    Der Senat versteht die vertragliche Vereinbarung und das mit der weiteren Beschwerde verfolgte Ziel der Antragsteller dahin, dass nicht von vornherein jedem der Übergeber ein eigener Anspruch auf Rückübertragung zustehen soll, was in Widerspruch zu der Angabe der Gütergemeinschaft als Gemeinschaftsverhältnis im Sinn von § 47 GBO stehen würde und die Eintragung jedenfalls zweier Vormerkungen erforderlich machen würde (vgl. BayObLG -Beschl. v. 01.08.2002- 2 Z BR 71/01- NJW-RR 2002, 1594).
  • LG Berlin, 20.02.1996 - 84 T 169/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 396/03
    Dies würde bei der hier zu entscheidenden Fallgestaltung bedeuten, dass bei der Eintragung der gemeinsamen Rückauflassungsvormerkung für die Antragsteller zu 1) und 2) neben der Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses - hier Gütergemeinschaft - auch die Sukzessivberechtigung des überlebenden Berechtigten im Grundbuch selbst verlautbart werden muss (so BayObLG DNotZ 1996, 366, 370=Rpfleger 1995, 498; Amann MittBayNot 1990, 225, 229; Streuer Rpfleger 1996, 397, 402).
  • BGH, 23.09.1993 - V ZB 27/92

    Verwechslung des herrschenden Grundstücks bei Eintragung einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 396/03
    Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist zu beachten, dass nach § 885 Abs. 2 BGB eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nur zur näheren Bezeichnung "des zu sichernden Anspruchs" und nach § 874 BGB nur zur näheren Bezeichnung "des Inhalts des Rechts" zulässig ist, während die Person des Berechtigten sich immer aus dem Eintragungsvermerk selbst ergeben muss (BGH WM 1993, 2176, 2177 für die Grunddienstbarkeit; Demharter: GBO, 24. Aufl., § 44, Rdnr. 21; Palandt/Bassenge: BGB, 62. Aufl., § 885, Rdnr. 15; Wacke in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 874, Rdnr. 2; Soergel/Stürner: BGB, 12.Aufl., § 874, Rdnr. 6; Staudinger/Gursky: BGB, 2000, § 873, Rdnr. 261).
  • BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 172/01

    Unzulässiger Klarstellungsvermerk im Grundbuch bei bloßen Zweifeln an wirksamer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 396/03
    Denn dafür ist jedenfalls ausreichend, dass die Ergänzung der größeren Klarheit der Eintragung und der Behebung von Zweifeln dient, auch wenn es sich nicht um einen nötigen Zusatz handelt (BayObLGZ 2002, 30, 32; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Fußnote 129 zu Rdnr. 261 h und Rdnr. 296).
  • OLG Jena, 31.03.2014 - 3 W 82/14

    Eintragzung einer Rückauflassungsvormerkung

    Dabei kann hier offen bleiben, ob in den Fällen der sogenannte Sukzessivberechtigung (praktisch bedeutsam und in der Rechtsprechung vielfach behandelt sind Fallgestaltungen, in denen der zu sichernde Rückübertragungsanspruch zunächst zwei Veräußerern gemeinschaftlich, beim Tode eines von ihnen aber dem Überlebenden allein zustehen soll) im Regelfall ein einheitlicher Anspruch vorliegt, wovon auch die aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte trotz kritischer Stimmen in der Literatur ausgeht (BayObLG Rpfleger 1995, 1297 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2003, 20 W 396/03; Demharter, a.a.O., § 47 Rn. 108 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 15 W 138/05

    Rückauflassungsvormerkung für Übergeber als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB

    Dass der Anspruch eines jeden Berechtigten durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden kann, entspricht gefestigter Auffassung (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 1297; OLG Zweibrücken Rpfleger 1985, 284; OLG Köln Rpfleger 1975, 19; OLG Frankfurt, B.v. 4.12.2003, - 20 W 296/03 BeckRS 2004, 04162; Demharter, GBO, 24. Aufl. Anh zu § 44 Rdn. 108; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., 261d ff; Meikel-Böhringer, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 49 Rdn. 103).
  • OLG München, 30.09.2016 - 34 Wx 303/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines eine Vormerkung betreffenden Eintragungsvermerks

    Die Voraussetzungen für eine Klarstellung (vgl. OLG Frankfurt vom 4.12.2004, 20 W 396/03 juris) erachtet der Senat hier nicht als gegeben, weil die Person des Berechtigten selbst unmittelbar aus dem Grundbuch folgt.
  • OLG Naumburg, 28.11.2012 - 12 Wx 31/12

    Grundbuchverfahrensrecht: Zulässigkeit der Fassungsbeschwerde; Löschung von

    Folglich gelten die Beschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO nicht (z. B. BayObLGZ 88, 124; BayOblG Rpfleger 2002, 303; OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 161; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Dezember 2003, 20 W 396/03; Demharter, Grundbuchordnung, 27. Aufl., Rdn. 46 zu § 71 GBO; Streck in Meikel, GBO, 10. Aufl. Rdn. 48/49 zu § 71 GBO; Holzer, Die Fassungsbeschwerde im Grundbuchrecht, NotBZ 2006, 333, 334 ).
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