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OLG Frankfurt, 05.01.1995 - 3 Ws 34/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1995, 1302
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80
Sasbach
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.01.1995 - 3 Ws 34/95
Als Staatsorgan besitzt sie aber keine Grundrechtsfähigkeit, sondern kann sich allenfalls auf die grundrechtsähnlichen Rechte der Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des Artikel 103 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61, 82, 104; E 75, 192, 200), deren Verletzung vorliegend nicht geltend gemacht wird. - BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69
Robenstreit
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.01.1995 - 3 Ws 34/95
Art. 19 IV GG , auf den sich der Bundesgerichtshof zur Begründung beruft, ist bei Entscheidungen eines Gerichts nämlich nicht einschlägig: Art. 19 IV GG garantiert nur den Schutz des durch eine (behördliche) Maßnahme Betroffenen durch den Richter, nicht aber einen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, also auch keine Mehrstufigkeit des gerichtlichen Verfahrens (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfGE 28, 21, 36; E 35, 263, 271). - LG Freiburg, 22.06.1989 - II Qs 27/89
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.01.1995 - 3 Ws 34/95
Soweit in der Literatur (…vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.) und in der Rechtsprechung (LG Tier AfP 88, 86; LG Freiburg StV 89, 427) demgegenüber geltend gemacht wird, jedenfalls die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsähnlichen Rechten durch die Beschlagnahmeanordnung müsse mit dem Feststellungsantrag weiter geltend gemacht werden können, beruht dies ersichtlich auf der Erwägung, daß ansonsten dem betroffenen Bürger nur die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde bliebe, auf die er wegen der Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes aber nicht verwiesen werden dürfe.
- BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
Behördliches Beschwerderecht
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.01.1995 - 3 Ws 34/95
Art. 19 IV GG , auf den sich der Bundesgerichtshof zur Begründung beruft, ist bei Entscheidungen eines Gerichts nämlich nicht einschlägig: Art. 19 IV GG garantiert nur den Schutz des durch eine (behördliche) Maßnahme Betroffenen durch den Richter, nicht aber einen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, also auch keine Mehrstufigkeit des gerichtlichen Verfahrens (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfGE 28, 21, 36; E 35, 263, 271). - BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84
Sparkassen
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.01.1995 - 3 Ws 34/95
Als Staatsorgan besitzt sie aber keine Grundrechtsfähigkeit, sondern kann sich allenfalls auf die grundrechtsähnlichen Rechte der Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des Artikel 103 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61, 82, 104; E 75, 192, 200), deren Verletzung vorliegend nicht geltend gemacht wird. - BGH, 13.06.1978 - StB 51/78
Richtiger Rechtsbehelf zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer bereits …
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.01.1995 - 3 Ws 34/95
Eine Beschwerde zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist der StPO fremd und damit unzulässig (vgl. BGHSt 28, 57, 58; OLG Celle JR 1973, 339;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO , 41. Aufl., vor § 296 Rdnr. 18 jeweils m.w.N.).
- OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03
Organisationshaft; Zulässigkeit; Beschwerde; fortwirkende Beeinträchtigung
Als Staatsorgan kommt der Staatsanwaltschaft aber Grundrechtsfähigkeit nicht zu, sie kann sich allenfalls auf die grundrechtsgleichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61, 82, 104 = NJW 1982, 2173; BVerfGE 75, 192, 200 = NJW 1988, 125; OLG Frankfurt NJW 1995, 1302). - OLG Hamm, 13.01.2009 - 2 Ws 388/08
Briefe; Beschlagnahme; Rechtsmittel; nachträglicher Rechtsschutz
a) Grundsätzlich ist zwar eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, nicht anfechtbar (BVerfG, Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99; 2 BvR 1337/00;… 2 BvR 1777/00 - zitiert nach juris Rn. 34; BGH, NJW 1973, 2035; OLG Rostock…, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 12), so dass eine Beschwerde zur Feststellung der Unzulässigkeit einer durch Vollzug oder auf andere Weise erledigten richterlichen Anordnung grundsätzlich nicht zulässig ist (BGHSt 28, 57, 58 = NJW 1978, 1815; OLG Frankfurt/Main, NJW 1995, 1302; OLG Rostock…, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 12).