Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.06.2018 - 2 Ss 12/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,16813
OLG Frankfurt, 05.06.2018 - 2 Ss 12/18 (https://dejure.org/2018,16813)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.06.2018 - 2 Ss 12/18 (https://dejure.org/2018,16813)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - 2 Ss 12/18 (https://dejure.org/2018,16813)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,16813) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 34 StGB
    Gerechtfertigter Besitz von Cannabis nach § 34 StGB nur im Umfang des notwendigen Konsums für Linderung der Gesundheitsbeeinträchtigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerechtfertigter Besitz von Cannabis nach § 34 StGB nur im Umfang des notwendigen Konsums für Linderung der Gesundheitsbeeinträchtigung

  • strafrechtsiegen.de

    Besitz Cannabis zum Eigenkonsum - Menge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 34
    Gerechtfertigter Besitz von Cannabis nach § 34 StGB nur im Umfang des notwendigen Konsums für Linderung der Gesundheitsbeeinträchtigung

  • rechtsportal.de

    BtMG § 3 Abs. 2 ; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2
    Rechtfertigung des Besitzes von Cannabis durch die Notwendigkeit der Linderung von Gesundheitsbeeinträchtigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.09.2017 - 2 StR 238/16

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (keine Rechtfertigung des Umgangs mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.06.2018 - 2 Ss 12/18
    Denn das Betäubungsmittelgesetz nimmt eine abschließende Bewertung für den zulässigen Umgang mit Betäubungsmitteln vor, die den Zugriff auf § 34 StGB im Grundsatz ausschließt, auch wenn ein ansonsten unerlaubter Umgang mit erfassten Stoffen zu therapeutischen Zwecken erfolgt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2015 - 1 StR 613/15, aaO, Rn. 14; BGH, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 238/16 -, Rn. 22-24, juris; Hervorhebung durch Unterzeichner).

    Eine Rechtfertigung der Tat scheidet vielmehr schon im Hinblick auf die festgestellte Menge des vom Angeklagten besessenen Cannabis aus (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 238/16 -, Rn. 25, juris).

    Bezogen auf den vom Amtsgericht zum Tatzeitpunkt festgestellten Tageskonsum von 3 bis 4 Gramm Cannabis täglich (UA S. 9) verfügte der Angeklagte über eine Menge (vgl. UA S. 17), die bei 4 Gramm täglich für 263 Tage und bei 3 Gramm täglich für 350 Tage ausgereicht und seinen Bedarf damit für fast ein Jahr gedeckt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 238/16-, Rn. 26, juris; Hervorhebung durch Unterzeichner).

  • BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15

    Rechtfertigender Notstand (Erforderlichkeit der Notstandshandlung: Begriff,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.06.2018 - 2 Ss 12/18
    Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht im Sinne des § 34 StGB erforderlich, wenn die Lösung der Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut innerhalb des Rechtsregimes des Betäubungsmittelrechts gefunden werden kann, weil die Möglichkeit einer Erlaubnis des Einsatzes zur Selbstmedikation gemäß § 3 Abs. 2 BtMG besteht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 1 StR 613/15, NJW 2016, 2818 Rn. 13).

    Denn das Betäubungsmittelgesetz nimmt eine abschließende Bewertung für den zulässigen Umgang mit Betäubungsmitteln vor, die den Zugriff auf § 34 StGB im Grundsatz ausschließt, auch wenn ein ansonsten unerlaubter Umgang mit erfassten Stoffen zu therapeutischen Zwecken erfolgt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2015 - 1 StR 613/15, aaO, Rn. 14; BGH, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 238/16 -, Rn. 22-24, juris; Hervorhebung durch Unterzeichner).

  • BGH, 04.09.1996 - 3 StR 355/96

    Betäubungsmittel - Veräußerung - Gerignge Menge - Bewertungseinheit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.06.2018 - 2 Ss 12/18
    Da Sinn und Zweck der Strafandrohung für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln im Vergleich zum straflosen Konsum gerade darin bestehen, dass die Vorratshaltung die abstrakte Gefahr der Weitergabe an Dritte in sich birgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1996 - 3 StR 355/96, NStZ-RR 1997, 49, 50), scheidet eine Rechtfertigung jedenfalls im vorliegenden Fall aus.
  • OLG Karlsruhe, 24.06.2004 - 3 Ss 187/03

    Anforderungen an Geeignetheit einer Notstandshandlung zur Rechtfertigung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.06.2018 - 2 Ss 12/18
    Der Besitz von Cannabis kann nach § 34 StGB überhaupt nur in dem Umfang gerechtfertigt sein, der für den Konsum zur Linderung der Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist (OLG Karlsruhe, NJW 2004, 3645, 3646 [OLG Karlsruhe 24.06.2004 - 3 Ss 187/03] ; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., BtMG § 29 Teil 13 Rn. 62).
  • OLG Hamm, 05.10.2023 - 1 ORs 27/23

    Unerlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln zur Eigenbehandlung; rechtfertigender

    Im rechtlichen Ausgangspunkt nimmt das Landgericht allerdings zutreffend an, dass beim Umgang mit Betäubungsmitteln, die zur Abwendung schwerer Gesundheitsbeeinträchtigungen konsumiert werden, eine Rechtfertigung nach § 34 StGB grundsätzlich in Betracht kommen kann (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 06.03.2017, BGBl. I S. 403, BGH, Beschluss vom 28.06.2016 - 1 StR 613/15, NJW 2016, 2818; Beschluss vom 13.09.2017 - 2 StR 238/16, NStZ 2018, 226; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2018 - 2 Ss 12/18, zit. n. juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.05.2013 - 1 Ss 20/13, BeckRS 2013, 18047; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2004 - 3 Ss 187/03, NJW 2004, 3645; KG Berlin, Beschluss vom 25.05.2007, (3) 1 Ss 36/07 (20/07), zit. n. juris; LG Potsdam, Urteil vom 06.10.2016 - 27 Ns 54/16, BeckRS 2016, 135654.

    Zutreffend ist zwar, dass der Besitz von Marihuana nur in dem Umfang gerechtfertigt sein kann, der für den Konsum zur Linderung der Gesundheitsbeeinträchtigung erforderlich ist, weil eine Vorratshaltung grundsätzlich die abstrakte Gefahr der Weitergabe an Dritte birgt (vgl. BGH, a.a.O., NStZ 2018, 226, 227; OLG Karlsruhe, a.a.O., NJW 2004, 3645, 3646; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2018 - 2 Ss 12/18, NJW-Spezial 2018, 474).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht