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   OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19   

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OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19 (https://dejure.org/2020,15329)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.06.2020 - 2 U 90/19 (https://dejure.org/2020,15329)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Juni 2020 - 2 U 90/19 (https://dejure.org/2020,15329)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 311 Abs 2 Nr 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 347 Abs 1 S 1 BGB, § 535 BGB, § 34 Abs 4 GewO
    Gewerbsmäßiger Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung von Rücktrittsrecht verstößt nicht nur bei Pfandleihern gegen § 34 Abs. 4 GewO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anwalt wegen Pfando?

Sonstiges

  • tagesschau.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 26.06.2021)

    Autoaufkäufer Pfando: Umstrittenes Geschäftsmodell läuft weiter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07

    Die clevere Alternative

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19
    Zudem bestünde sonst eine einfache Möglichkeit, die Vorschrift zu umgehen (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff.).

    Diese Konstellation entspricht bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff., Rdnr. 25) einem Rückkaufsrecht.

    Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 345 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1 BGB) hinausgeht (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff.).

  • OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19
    Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil enthält und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 ; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; andere Meinung LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2014, Az. 3-13 O 45/13; LG Berlin, Urteil vom 23.8.2016, Az. 103 O 57/16).

    Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung erfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 ; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.).

  • OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 6 U 49/17

    Wettbewerbsverstoß durch unzulässigen Rückkaufhandel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19
    Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil enthält und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 ; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; andere Meinung LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2014, Az. 3-13 O 45/13; LG Berlin, Urteil vom 23.8.2016, Az. 103 O 57/16).

    Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung erfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 ; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.).

  • BGH, 26.09.1961 - VI ZR 92/61
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19
    (vgl. auch BGH, NJW 1976, 712 ff.; 1977, 501 f.; 1962, 31).
  • BGH, 09.12.1976 - II ZR 205/74

    Widerspruch gegen die Dispache

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19
    (vgl. auch BGH, NJW 1976, 712 ff.; 1977, 501 f.; 1962, 31).
  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19
    Hierbei handelt es sich um den Ankaufspreis durch die Beklagte, etwa ausstehende Mieten von monatlich 247, 50 ? gemäß den §§ 5, 7 des Mietvertrages, etwaige Schadenersatzbeträge und Behördengebühren, Rückführungskosten, etwa nicht bezahlte Steuer- und Versicherungsbeträge, Kosten für nicht durchgeführte Reparaturen und/oder Wartungen, gegebenenfalls TÜV oder ASU, welche grundsätzlich Sache des Eigentümer eines Fahrzeugs sind (vgl. BGH, NJW 2008, 989 ff.), Kosten für Ersatzpapiere und -schlüssel sowie die Kosten des Auktionators und der Auktion einschließlich Werbungskosten.
  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 325/03

    Umfang des Nutzungsvorteils beim Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19
    Die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung eines Fahrzeugs werden grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Kaufpreises (vgl. zu anderen Fallgestaltungen auch BGH NJW 1991, 2484 ff.; 2006, 53 f.; 1582 ff.).
  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19
    Die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung eines Fahrzeugs werden grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Kaufpreises (vgl. zu anderen Fallgestaltungen auch BGH NJW 1991, 2484 ff.; 2006, 53 f.; 1582 ff.).
  • BGH, 28.01.1976 - VIII ZR 246/74

    Gemüseblatt - C.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>),

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19
    (vgl. auch BGH, NJW 1976, 712 ff.; 1977, 501 f.; 1962, 31).
  • RG, 10.11.1930 - VI 33/30

    Kann § 1149 BGB. auf einen Vertrag angewendet werden, durch den Schuldner das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19
    Zudem haben die Vertragsparteien in § 12 des Mietvertrages, auf den in § 6 a. des Kaufvertrages hingewiesen ist, nicht allein den Verfall, sondern gerade die Verwertung des sodann im Eigentum der Beklagten stehenden Fahrzeugs durch öffentliche Versteigerung vereinbart (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1995, 2395 ff.; RGZ 130, 227 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 09.08.2019 - 30 O 256/18

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Abholung und Verwertung eines Kraftfahrzeugs?

  • OLG Frankfurt, 25.05.2023 - 2 U 165/21

    Verbotene Eigenmacht bei Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs und

    Das OLG Frankfurt setze in seiner Entscheidung vom 05.06.2020, Az. 2 U 90/19 zur Ermittlung einer Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 34 Abs. 4 GewO klägerseits ersparte Aufwendungen für die Kapitalüberlassung sogar noch die Gebrauchsvorteile für das Fahrzeug hinzu.
  • LG München I, 27.10.2021 - 40 O 590/21

    Unwirksame Autoverpfändung

    Auch die im hiesigen Fall verwendete Vertragsgestaltung ist mittlerweile von verschiedenen Gerichten überprüft und für unwirksam befunden worden (vgl. jüngst u.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 05.06.2020, Az: 2 U 90/19, Rn. 28 ff., Urteil de OLG Frankfurt v. 11.8.2021 2 U 125/20; BeckRS 2021 26990).

    Vielmehr wird durch die Konstruktion ein "verschleiertes Pfandleihgeschäft" abgeschlossen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 05.06.2020, Az: 2 U 90/19, Rn. 28).

    Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn von der Nichtigkeit das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung umfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20, juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19, juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15, juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris)."(OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 11.8.2021 - 2 U 115/20, BeckRS 2021, 27789 Rn. 47, beckonline).

  • OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 125/20

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

    Der Kaufvertrag, in dessen Vollzug der Kläger das Eigentum an seinem Fahrzeug auf die Beklagte übertragen sollte, und der Mietvertrag der Parteien vom 9.5.2019 sind wegen Gesetzesverstoßes nichtig, da der Abschluss der Verträge gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO verstößt, nach welcher der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten ist (§ 134 BGB; siehe bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.8.2021, Az. 2 U 115/20; Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 28.8.2020, Az. 16 W 19/20, juris; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris; vgl. allgemein Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 134, Rdnr. 28., m.w.N.).

    Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil berücksichtigt und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 , juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; andere Meinung LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2014, Az. 3-13 O 45/13; LG Berlin, Urteil vom 23.8.2016, Az. 103 O 57/16).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 5.6.2020 (Az. 2 U 90/19 ) bei der Bemessung des Nutzungsvorteils ersparte Schuldzinsen nach § 10 PfandlV und die ersparte Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebes gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PfandlV berücksichtigt hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris), hält er daran nicht mehr fest (vgl. bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris).

    Der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn von der Nichtigkeit das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung umfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 , juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris).

  • OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 115/20

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

    Der Kaufvertrag, in dessen Vollzug die Klägerin das Eigentum an ihrem Fahrzeug auf die Beklagte übertragen sollte, und der Mietvertrag der Parteien vom 7.1.2020 sind wegen Gesetzesverstoßes nichtig, da der Abschluss der Verträge gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO verstößt, nach welcher der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten ist (§ 134 BGB; siehe bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 28.8.2020, Az. 16 W 19/20, juris; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris; vgl. allgemein Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 134, Rdnr. 28., m.w.N.).

    Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil berücksichtigt und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 , juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; andere Meinung LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2014, Az. 3-13 O 45/13; LG Berlin, Urteil vom 23.8.2016, Az. 103 O 57/16).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 5.6.2020 (Az. 2 U 90/19 ) bei der Bemessung des Nutzungsvorteils ersparte Schuldzinsen nach § 10 PfandlV und die ersparte Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebes gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PfandlV berücksichtigt hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris), hält er daran nicht mehr fest (vgl. bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris).

    Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn von der Nichtigkeit das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung umfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 , juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris).

  • OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20

    Sale-and-rent-back: Gewerbsmäßiger Ankauf und Rückvermietung von Fahrzeugen mit

    Zur Begründung hat das Landgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 5. Juni 2020 - 2 U 90/19 - ausgeführt, dass sowohl der Kaufvertrag als auch der Mietvertrag gemäß § 134 BGB i.V.m. § 34 Abs. 4 GewO nichtig seien.

    Wie der Senat bereits in einem Parallelfall für eine im Wesentlichen identische Vertragsgestaltung entschieden hat, verstoßen die von der Beklagten abgeschlossenen Kauf- und Mietverträge sowie die Fahrzeugübereignungen gegen § 34 Abs. 4 GewO und sind deshalb gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2020 - 2 U 90/19 -, juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 7 U 69/20 -, Rn. 29 ff., juris; LG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2020 - 329 O 223/19 -, Rn. 21, juris; in der Tendenz auch OLG Köln, Beschluss vom 28. August 2020 - I-16 W 19/20 -, Rn. 4, juris; KG, Beschluss vom 20. September 2020 - 23 W 2009/20).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 5. Juni 2020 bei der Bemessung des Nutzungsvorteils ersparte Schuldzinsen nach § 10 PfandlV und die ersparte Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebes gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PfandlV berücksichtigte hat (vgl. Senat, Urteil vom 05. Juni 2020 - 2 U 90/19 -, Rn. 46 , juris), hält er daran nicht mehr fest.

  • LG Hamburg, 24.06.2020 - 329 O 223/19

    Verstoß gegen Verbot des Rückkaufhandels durch "Sale-and-lease-back"-Konzept

    Auch die im hiesigen Fall verwendete Vertragsgestaltung ist mittlerweile von verschiedenen Gerichten überprüft und für unwirksam befunden worden (vgl. jüngst u.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 05.06.2020, Az: 2 U 90/19, Rn. 28 ff. sowie sehr ausführlich LG Frankfurt, Urt. v. 08.06.2020, Anl. K 15; LG Mannheim, Urt. v. 17.04.2020, Anl. K16).

    Hiervon wird praktisch auch regelmäßig Gebrauch gemacht, wie die Beklagte mittlerweile selbst einräumt (vgl. Schriftsatz v. 23.03.2020, Bl. 103 d.A. sowie OLG Frankfurt, Urt. v. 05.06.2020, Az: 2 U 90/19, Rn. 28).

    Vielmehr wird durch die Konstruktion ein "verschleiertes Pfandleihgeschäft" abgeschlossen (vgl. auch OLG, Urt. v. 05.06.2020, Az: 2 U 90/19, Rn. 28).

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 7 U 69/20

    Ankauf von Fahrzeugen durch Pfandleiher bei Gewährung eines Rückkaufsrechts:

    Eine Vereinbarung, die den Vermieter zu einer entsprechenden Selbsthilfe berechtigt, ist unwirksam, weil eine Erweiterung des Selbsthilferechts über § 229 BGB hinaus unzulässig ist (vgl. dazu LG Frankfurt, Urteil vom 09.08.2019, 2-30 O 256/18, Rn. 41, juris m.w.N. zu den AGB der Beklagten; ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2020, 2 U 90/19, bei juris Rn. 55).
  • OLG Köln, 28.08.2020 - 16 W 19/20

    Kaufvertrag mit Rückanmietung, culpa in contrahendo, Gerichtsstand

    So hat der 2. Zivilsenat des OLG Frankfurt mit Urteil vom 5.6.2020 - auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH (NJW 2009, 3368) und des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt (GRUR-RR 2018, 422) - für die vorliegende Vertragskonstellation entschieden, dass ein Kaufvertrag über einen Pkw und ein zugleich geschlossener Vertrag über die Rückanmietung des Pkw durch den Verkäufer von dem Käufer, der dem Verkäufer die faktische Möglichkeit gewährt, das Fahrzeug nach Ende des Mietverhältnisses zurückzuerwerben, wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO unwirksam sind, wenn die von dem Mieter vertraglich zu erbringenden Leistungen über einen Nutzungsersatz für das Fahrzeug hinausgehen (OLG Frankfurt - Urt. v. 5.6.2020 - 2 U 90/19, BeckRS 2020, 13059; ebenso zuletzt LG Hamburg Urt. v. 24.6.2020 - 329 O 223/19, BeckRS 2020, 15228).
  • LG Frankfurt/Main, 18.09.2020 - 14 O 41/18

    Verbot des Ankaufs unter Gewährung von Rückkaufrecht

    Sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag sind daher gemäß § 134 BGB i.V.m. § 34 Abs. 4 GewO nichtig (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05. Juni 2020 - 2 U 90/19 ; LG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2020 - 329 O 223/19, beide zitiert nach juris).

    Die Nichtigkeit der Verträge erfasst auch das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung auf die Beklagte, sodass die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs geblieben ist ( OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05. Juni 2020 - 2 U 90/19 , Rn. 50 ).

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2022 - 23 U 60/22

    Rückabwicklung eines "sale and rent back"-Vertrages über ein Kraftfahrzeug

    Auf die Miethöhe eines Fremdfahrzeuges durch gewerbliche Autovermieter kommt es nicht an (ebenso OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.06.2020 - 2 U 90/19, BeckRS 2020, 13059), weil die Klägerin kein von einem gewerblichen Vermieter gepflegtes und gewartetes Neufahrzeug zu den gewerblichen Mietbedingungen mit den Leistungen und dem Gewinnanteil gewerblicher Autovermieter, sondern ihr eigenes gebrauchtes Auto mit ihrer von ihr bezahlten Versicherung und den von ihr getragenen Steuern und Reparaturen - die Beklagte zu 1) erstattete nur eine Pauschalsumme - im derzeitigen Zustand weiterfuhr.
  • LG Frankfurt/Main, 08.01.2021 - 8 O 161/20
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