Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.11.2013 - 5 W 37/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,55270
OLG Frankfurt, 05.11.2013 - 5 W 37/13 (https://dejure.org/2013,55270)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.11.2013 - 5 W 37/13 (https://dejure.org/2013,55270)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. November 2013 - 5 W 37/13 (https://dejure.org/2013,55270)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,55270) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers nach Vergleich zwischen den Parteien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten der Nebenintervention bei Abschluss eines Vergleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers nach Vergleich zwischen den Parteien

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91a Abs. 1 ; ZPO § 101 Abs. 1 ; ZPO § 98
    Kosten der Nebenintervention bei Abschluss eines Vergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06

    Niederlage für sog. "Berufsaktionäre": Grundsatz der Kostenparallelität gilt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2013 - 5 W 37/13
    Im Fall der Klagerücknahme ergibt sich, weil ein Rückgriff auf §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO mit der eindeutigen Gesetzeslage unvereinbar ist, diese Folge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 18.06.2007 - II ZB 23/06, Juris-Rz. 7 u. 8).

    Das ist auch im Fall des Vergleichs, in dem sich die Kläger zur Klagerücknahme verpflichtet und die Klage nachfolgend zurückgenommen haben, nicht anders (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2007 - II ZB 23/06).

  • BGH, 14.06.2010 - II ZB 15/09

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Kostenerstattungsanspruch des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2013 - 5 W 37/13
    Ob ein streitgenössischer Nebenintervenient Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist danach eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen (BGH, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 14.06.2010 - II ZB 15/09, Juris-Rz. 9).

    Im Fall des hier vorliegenden Vergleichs gilt nichts anderes (offengelassen von BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - II ZB 15/09, Juris-Rz. 11 (in einem Fall der Streithilfe auf Seiten der beklagten Gesellschaft).

  • BGH, 11.11.1960 - V ZR 47/55
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2013 - 5 W 37/13
    Der Antrag ist zulässig, über den Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers ist zu entscheiden, nachdem der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich der Parteien, der keine Regelung betreffend die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers enthält, beendet worden ist, denn der Anspruch des Nebenintervenienten auf eine gerichtliche Entscheidung steht außer Zweifel (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.1960 - V ZR 47/55, Juris-Rz. 3; Hans. OLG Hamburg, ZIP 2008, 2330, Juris-Rz. 1).
  • BGH, 03.06.1985 - II ZR 248/84

    Anerkennung der Kostentragungspflicht nach Erledigung der Hauptsache; Kosten der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2013 - 5 W 37/13
    Bei übereinstimmender Erledigungserklärung, die nach bestrittener Ansicht der Zustimmung des Nebenintervenienten nicht bedarf (vgl. OLG München, MDR 2000, 1152, Juris-Rz. 20; a. A.: Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 91a, Rz. 57), ist es konsequent, im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung dem Grundsatz, dass der Erstattungsanspruch des Nebenintervenienten nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen ist, zur Geltung zu verhelfen (so auch BGH, Beschluss vom 3.06.1985 - II ZR 248/84, Juris- Rz.6).
  • BGH, 10.05.2010 - II ZB 3/09

    Kostenerstattung: Erstattungsanspruch des Streithelfers in mehreren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2013 - 5 W 37/13
    Bei der Klagerücknahme und dem Prozessvergleich - jedenfalls, soweit dieser die Kostenfrage mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten abschließend regelt, - deren Wirksamkeit unzweifelhaft von der Zustimmung des streitgenössischen Nebenintervenienten nicht abhängig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - II ZB 3/09, Juris-Rz. 16 (für Klagerücknahme); Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 69, Rz. 53, 54), ist eine Belastung der Beklagten mit den Kosten des auf Anfechtungskläger-seite beigetretenen Nebenintervenienten nicht gerechtfertigt.
  • OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 W 9/08

    Frist für Nebenintervention eines Aktionärs auf Seiten der beklagten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2013 - 5 W 37/13
    Der Antrag ist zulässig, über den Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers ist zu entscheiden, nachdem der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich der Parteien, der keine Regelung betreffend die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers enthält, beendet worden ist, denn der Anspruch des Nebenintervenienten auf eine gerichtliche Entscheidung steht außer Zweifel (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.1960 - V ZR 47/55, Juris-Rz. 3; Hans. OLG Hamburg, ZIP 2008, 2330, Juris-Rz. 1).
  • OLG München, 21.02.2000 - 7 W 2013/98

    Zustimmung des streitgenössischen Nebenintervenienten zur Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2013 - 5 W 37/13
    Bei übereinstimmender Erledigungserklärung, die nach bestrittener Ansicht der Zustimmung des Nebenintervenienten nicht bedarf (vgl. OLG München, MDR 2000, 1152, Juris-Rz. 20; a. A.: Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 91a, Rz. 57), ist es konsequent, im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung dem Grundsatz, dass der Erstattungsanspruch des Nebenintervenienten nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen ist, zur Geltung zu verhelfen (so auch BGH, Beschluss vom 3.06.1985 - II ZR 248/84, Juris- Rz.6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht