Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,23919
OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08 (https://dejure.org/2008,23919)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.12.2008 - 15 U 110/08 (https://dejure.org/2008,23919)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Dezember 2008 - 15 U 110/08 (https://dejure.org/2008,23919)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,23919) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 BGB, § 831 BGB, § 840 BGB, § 7 StVG, § 8 StVG
    Zum Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 III 3 SGB VII

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zum Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 III 3 SGB VII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08
    Dies rechtfertigt die Freistellung des Zweitschädigers in Höhe des Verantwortungsteils, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (BGH VersR 1990, 387, 388; VersR 2003, 1260, 1262; VersR 2004, 202, 203 f.; VersR 2007, 948; VersR 2008, 410).

    Insoweit ist "ein anderes bestimmt" im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, denn in den Fällen, in denen auf einer Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, soll im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden allein tragen, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (BGH VersR 2004, 202, 203 f.; VersR 2008, 410).

    Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) in diesem Sinne ergibt sich nicht aus einer mangelnden Überwachung oder Kontrolle des Zeugen Z1; denn derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, kann sich im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (BGH VersR 1990, 387, 289; VersR 2004, 202).

    Denn die Verteilung des Risikos zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehen den Geschädigten grundsätzlich nichts an (BGH VersR 2004, 202; VersR 2005, 1397).

  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 178/05

    Haftung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten gegenüber einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08
    Das schließt aber nicht aus, dass in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sind, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (BGH VersR 1973, 836, 838; VersR 2003, 1260, 1262; VersR 2007, 948).

    Nach gefestigter Rechtsprechung können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (BGH VersR 1973, 836, 838; VersR 2003, 1260, 1262; VersR 2007, 948).

    Dies rechtfertigt die Freistellung des Zweitschädigers in Höhe des Verantwortungsteils, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (BGH VersR 1990, 387, 388; VersR 2003, 1260, 1262; VersR 2004, 202, 203 f.; VersR 2007, 948; VersR 2008, 410).

    Dabei ist "Verantwortungsteil" im Sinne der Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (BGH VersR 2003, 1260; VersR 2007, 948).

  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 434/01

    Inanspruchnahme der BGB -Gesellschaft bei Privilegierung eines Gesellschafters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08
    Das schließt aber nicht aus, dass in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sind, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (BGH VersR 1973, 836, 838; VersR 2003, 1260, 1262; VersR 2007, 948).

    Nach gefestigter Rechtsprechung können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (BGH VersR 1973, 836, 838; VersR 2003, 1260, 1262; VersR 2007, 948).

    Dies rechtfertigt die Freistellung des Zweitschädigers in Höhe des Verantwortungsteils, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (BGH VersR 1990, 387, 388; VersR 2003, 1260, 1262; VersR 2004, 202, 203 f.; VersR 2007, 948; VersR 2008, 410).

    Dabei ist "Verantwortungsteil" im Sinne der Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (BGH VersR 2003, 1260; VersR 2007, 948).

  • BGH, 27.11.2007 - VI ZR 210/06

    Haftung des Halters eines Kfz für Schäden durch vorsätzliches Inbrandsetzen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08
    Voraussetzung hierfür wäre nämlich nicht nur ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und dem eingetretenen Schaden, sondern auch, dass die durch den Betrieb des Kfz verursachte Folge, für die Ersatz zu leisten ist, vom Sinn und Zweck der Haftungsnorm, d.h. auch vom Schutzbereich der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG umfasst ist (BGH VersR 1975, 945; VersR 2008, 656).

    Daran fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. BGH VersR 1981, 676, 677; VersR 1989, 923, 925; VersR 2008, 656).

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (vgl. BGH VersR 2005, 992, 993; VersR 2008, 656).

    Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Unfall beigetragen hat (BGH VersR 2008, 656).

  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 95/74

    Beurteilung des straßenverkehrsrechtlichen Merkmals "beim Betrieb eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08
    Voraussetzung hierfür wäre nämlich nicht nur ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und dem eingetretenen Schaden, sondern auch, dass die durch den Betrieb des Kfz verursachte Folge, für die Ersatz zu leisten ist, vom Sinn und Zweck der Haftungsnorm, d.h. auch vom Schutzbereich der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG umfasst ist (BGH VersR 1975, 945; VersR 2008, 656).

    Daran fehlt es hier, weil der Unfall in keinem Zusammenhang mit der Bestimmung des Kfz als Beförderungsmittel im Verkehr steht, vielmehr ausschließlich auf dessen Einsatz als bloße Arbeitsmaschine beruht (vgl. BGH VersR 1975, 945; BGHZ 105, 65; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage 2001, § 7 Rdn. 6).

    Der eingetretene Schaden fällt deshalb nicht mehr in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG (vgl. BGH VersR 1975, 945; VersR 1978, 827).

  • BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89

    Treppensturz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 426 BGB, gestörte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08
    Dies rechtfertigt die Freistellung des Zweitschädigers in Höhe des Verantwortungsteils, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (BGH VersR 1990, 387, 388; VersR 2003, 1260, 1262; VersR 2004, 202, 203 f.; VersR 2007, 948; VersR 2008, 410).

    Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) in diesem Sinne ergibt sich nicht aus einer mangelnden Überwachung oder Kontrolle des Zeugen Z1; denn derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, kann sich im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (BGH VersR 1990, 387, 289; VersR 2004, 202).

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06

    Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08
    Dies rechtfertigt die Freistellung des Zweitschädigers in Höhe des Verantwortungsteils, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (BGH VersR 1990, 387, 388; VersR 2003, 1260, 1262; VersR 2004, 202, 203 f.; VersR 2007, 948; VersR 2008, 410).

    Insoweit ist "ein anderes bestimmt" im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, denn in den Fällen, in denen auf einer Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, soll im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden allein tragen, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (BGH VersR 2004, 202, 203 f.; VersR 2008, 410).

  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71

    Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08
    Das schließt aber nicht aus, dass in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sind, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (BGH VersR 1973, 836, 838; VersR 2003, 1260, 1262; VersR 2007, 948).

    Nach gefestigter Rechtsprechung können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (BGH VersR 1973, 836, 838; VersR 2003, 1260, 1262; VersR 2007, 948).

  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 17/07

    Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08
    Die Tätigkeit muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH VersR 2008, 642, Tz. 13 m.w.N.).

    Vielmehr reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fern liegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (BGH VersR 2008, 642, 644; VersR 2008, 1260).

  • OLG Frankfurt, 19.02.2007 - 16 U 100/06

    Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08
    "Bei dem Betriebe eines Kraftfahrzeuges" ist derjenige tätig, der sich durch seine Tätigkeit freiwillig den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs aussetzt (vgl. BGHZ 116, 200 f.; OLG Koblenz VersR 1975, 188; OLG Celle Urt. v. 17.2.2000, 14 U 32/99; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.2.2007, 16 U 100/06, zitiert nach juris); dies hat der Kläger getan.

    Übersteigerte Anforderungen sind an sie aber nicht zu stellen; § 8 Nr. 2 StVG greift daher beispielsweise bei einer Mithilfe beim Entladevorgang ein (vgl. OLG München NZV 1990, 393; OLG Celle, Urt. v. 17.2.2000, 14 U 32/99; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.2.2007, 16 U 100/06, zitiert nach juris).

  • OLG Celle, 17.02.2000 - 14 U 32/99

    Haftungsausschluß für Tätigkeit "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs durch

  • BGH, 17.06.2008 - VI ZR 257/06

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 25/04

    Haftung des nicht privilegierten Unternehmers neben einem haftungsprivilegierten

  • BGH, 23.05.1978 - VI ZR 150/76

    Einfüllen von Öl - § 7 StVG, Betriebsgefahr

  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 159/03

    Haftungsausschluss bei Streit unter Arbeitskollegen

  • BGH, 06.06.1989 - VI ZR 241/88

    Schlaganfall nach Verkehrsunfall - § 823 Abs. 1 BGB, Adäquanz,

  • BGH, 29.10.2002 - VI ZR 283/01

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Umfang der Haftungsprivilegierung

  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

  • OLG München, 25.01.1990 - 24 U 618/89

    Haftungsverteilung bei Verletzung beim Anschieben aus einer Schneemulde

  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

  • OLG Koblenz, 16.09.1974 - 12 U 449/73
  • BGH, 27.01.1981 - VI ZR 204/79

    Hubschrauber - § 33 LuftVG, Schutzzweck; § 836 BGB, keine Vermutung für

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 1 U 87/14

    Haftung für Schäden beim Anschieben eines auf einer vereisten Steigung stehen

    Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Tatbestand des § 8 Nr. 2 StVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist - wobei übersteigerte Anforderungen an die Intensität der Mitwirkung beim Betrieb nicht zu stellen sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2008 - 15 U 110/08) - ist der Senat daher der Ansicht, dass die von dem Landgericht vertretene Auffassung zutreffend ist und das Anschieben eines liegen gebliebenen Fahrzeugs dem Gesetz unterfällt (in diesem Sinne auch Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Auflage 2014, § 19 Rn. 11).
  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 9/09

    Regress : Organisationsmängel der Kasse hemmen Verjährung

    OLG Frankfurt in Kassel - Az. 15 U 110/08 vom 05.12.2008;.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht