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   OLG Frankfurt, 06.03.2014 - 6 U 246/13   

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https://dejure.org/2014,7860
OLG Frankfurt, 06.03.2014 - 6 U 246/13 (https://dejure.org/2014,7860)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.03.2014 - 6 U 246/13 (https://dejure.org/2014,7860)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. März 2014 - 6 U 246/13 (https://dejure.org/2014,7860)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Nr 10 UWG, § 8 UWG
    Unlautere Behinderung durch unberechtigte Nutzung von Taxihalteplätzen auf "tatsächlich-öffentlichen" Flächen

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Parkplatzklau unter Taxi-Betreibern stellt "gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung" dar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der missbräuchlichen Benutzung eines gekennzeichneten Taxihalteplatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der missbräuchlichen Benutzung eines gekennzeichneten Taxihalteplatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsverstoss beim abstellen von Taxen auf Plätzen ohne notwendige Erlaubnis

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Parkplatzklau unter Taxi-Betreibern ist Wettbewerbsbehinderung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverstoß von Taxiunternehmen durch unberechtigte Nutzung von Taxihalteplätzen

  • wettbewerbsrechtsiegen.de (Kurzinformation)

    Unlautere Behinderung durch unberechtigte Nutzung von Taxihalteplätzen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 311
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.03.1976 - 1 BvR 355/67

    Öffentliches Wegeeigentum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2014 - 6 U 246/13
    Da die in Rede stehenden Flächen somit nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, ist auch die im angefochtenen Urteil herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 10.3.1976 - 1 BvR 355/67), die die Verhältnisse auf öffentlichen Straßen betrifft, im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • BGH, 05.12.1975 - I ZR 122/74
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2014 - 6 U 246/13
    Ob die Haftung des Angestellten für den von ihm selbst verwirklichten Verletzungstatbestand auch nach dem UWG in der heute geltenden Fassung ausnahmsweise dann entfällt, wenn der Angestellte den Verstoß in einer untergeordneten Stellung und auf Weisung seines Arbeitgebers begangen hat (vgl. hierzu nach altem Recht BGH GRUR 1976, 256 - Rechenscheibe; Ahrens-Jestaedt a.a.O.), kann dahinstehen; denn einen derartigen Ausnahmefall hat der Beklagte selbst nicht behauptet.
  • BGH, 21.01.1969 - VI ZR 200/67

    Zulässige Sperrung eines Taxihalteplatzes auf Privatgelände durch Taxivereinigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2014 - 6 U 246/13
    Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 51, 310) ist die Nutzbarkeit von Taxistellplätzen auf "tatsächlich-öffentlichen" Flächen im soeben dargestellten Sinn geklärt (vgl. auch Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Nr. 12 zu § 47):.
  • OLG Frankfurt, 05.01.2017 - 6 U 24/16

    Wettbewerbsverstöße durch Bereithalten eines Taxis außerhalb behördlich

    Es genügt für die Nutzung der Plätze also nicht, dass der Unternehmer einen Gestattungsvertrag abgeschlossen hat (Senat, Urt. v. 6.3.2014 - 6 U 246/13, Rn. 15 - juris).

    Für eine Widmung zum öffentlichen Verkehr reicht es auch nicht aus, dass der private Eigentümer sie dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung stellt (vgl. Senat, Urt. v. 6.3.2014 - 6 U 246/13, Rn. 17 - juris).

    In diesem Fall erstreckt sich die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch auf die Verfolgung solcher Wettbewerbsverstöße (vgl. auch hierzu bereits Senat, Urt. v. 6.3.2014 - 6 U 246/13, Rn. 23 - juris; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG Rn. 3.51).

  • OLG Frankfurt, 20.03.2014 - 6 U 2/13

    Unlautere Absprache zwischen Arzt und Apotheker über die Zuführung von Patienten

    Daraus folgt, dass beispielsweise Geschäftsführer und regelmäßig auch Mitarbeiter für von ihnen selbst begangene unlautere Handlungen, die sie zugunsten ihres Unternehmens begangen haben, täterschaftlich ohne Rücksicht darauf haften, ob sie selbst Unternehmer oder Mitbewerber sind (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rdz. 2.5a zu § 8 UWG; Senat, Urt. v. 6.3.2014 - 6 U 246/13).
  • LG Darmstadt, 05.07.2019 - 20 O 2/19
    Bei dem Verhalten des Beklagten, das dem Klageantrag zu 1) zugrunde liegt, handelt es sich um eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG (Vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 5.1.2017 - 6 U 24/16 = GRUR-RR 2017, 195 Rn. 20; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 4.2.2016 - 6 U 150/15 = GRUR 2016, 625 Rn. 15; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2014 - 6 U 246/13 = BeckRS 2014, 8610; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.05.2017 - 2-24 S 222/16 = BeckRS 2017, 126368).

    Ein solches unentgeltliches Ausnutzen von Einrichtungen, die für Mitbewerber geschaffen worden sind und von diesen finanziert werden, ist grundsätzlich als unlautere Behinderung dieser Mitbewerber einzustufen ( OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2014 - 6 U 246/13 = BeckRS 2014, 8610).

    Der Eigentümer oder Betreiber solcher Flächen hat die Berechtigung, diese an bestimmte Taxiunternehmen oder Taxivereinigungen zu vermieten, die ihrerseits das Nutzungsrecht an den darauf befindlichen Taxi-Halteplätzen gegen Entgelt weitergeben können ( OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2014 - 6 U 246/13 = BeckRS 2014, 8610).

    Daraus ergibt sich die personenbeförderungsrechtliche Konsequenz, dass Taxis nur an so gekennzeichneten Stellen bereitgehalten werden dürfen ( OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2014 - 6 U 246/13 = BeckRS 2014, 8610).

  • OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 88/17

    Porsche Tuning - Wettbewerbsbeschränkung: Vertriebs- und

    Würden aber, wie durch die Umfrage des Klägers zwischenzeitlich aufgezeigt, die kollektiven Interessen der Verbandsmitglieder beeinträchtigt, so erstrecke sich die Verbandsklagebefugnis auch auf die Verfolgung solcher Wettbewerbsverstöße (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG Rz. 3.51; 3.28; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2014 - 6 U 246/13).
  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 10 O 11/21
    Die in Rede stehenden Halteplätze auf privatem Grund stellen keine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne dar (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.1.2017 - 6 U 24/16 = WRP 2017, 473; Urteil vom 6.3.2014 - 6 U 246/13 , Rn 17 - juris).

    Die Einordnung als Verwaltungsakt bedeutet jedoch keineswegs, dass aus der Aufstellung des Schildes notwendig ein Recht zum Gemeingebrauch folgt (vgl. zum Ganzen OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06. März 2014 - 6 U 246/13 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2019 - 6 U 143/18 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22. Oktober 2020 - 6 U 131/19 -, juris).

  • OLG Frankfurt, 28.11.2019 - 6 U 143/18

    Gezielte Behinderung eines Mitbewerbers durch unberechtigte Benutzung eines

    Denn im vorliegenden Fall sind die behinderten Mitbewerber jedenfalls zum Teil Mitglieder des Klägers, so dass durch den Verstoß zugleich die kollektiven Interessen der Verbandsmitglieder beeinträchtigt werden (Senat, Entscheidung vom 11.06.2019, 6 W 46/16; Entscheidung vom 06.03.2014, 6 U 246/13 , Rdn. 19, juris).

    Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch im "tatsächlich-öffentlichen" Verkehrsraum gelten, der zwar nicht im straßenrechtlichen Sinn dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, durch den privaten Eigentümer aber gleichwohl dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung gestellt worden ist (Senat, Urteil vom 06.03.2014, 6 U 246/13 , Rdn. 17, juris).

  • OLG Frankfurt, 22.10.2020 - 6 U 131/19

    Gezielte Behinderung durch Aufstellen eines Taxis auf einem Taxihalteplatz,

    Die in Rede stehenden Halteplätze auf privatem Grund stellen keine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne dar (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.1.2017 - 6 U 24/16 = WRP 2017, 473; Urteil vom 6.3.2014 - 6 U 246/13 , Rn 17 - juris).
  • OLG Frankfurt, 22.10.2020 - 6 U 203/19

    Kein Nutzungsrecht an Taxiständen im tatsächlich-öffentlichen Straßenraum

    Die in Rede stehenden Halteplätze auf privatem Grund stellen keine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne dar (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.1.2017 - 6 U 24/16 = WRP 2017, 473; Urteil vom 6.3.2014 - 6 U 246/13 , Rn 17 - juris).
  • OLG Frankfurt, 11.11.2021 - 6 U 120/20

    Gezielte Behinderung durch Bereithalten auf Taxihalteplätzen, für die ein

    Die in Rede stehenden Halteplätze auf privatem Grund stellen keine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne dar (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2020 - 6 U 131/19 - TTC-Karte; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.1.2017 - 6 U 24/16 = WRP 2017, 473; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.3.2014 - 6 U 246/13).
  • LG Frankfurt/Main, 18.06.2020 - 6 O 12/20
    Ein solches Nutzungsrecht steht dem Beklagten nicht bereits deshalb zu, weil die fraglichen Bereiche durch die Eigentümer dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt wurde und dort deswegen die StVO gilt ( OLG Frankfurt, Urteil v. 06.03.2014, 6 U 246/13 , Rn. 17 , juris).
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