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   OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16   

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OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16 (https://dejure.org/2018,14857)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.03.2018 - 20 W 360/16 (https://dejure.org/2018,14857)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. März 2018 - 20 W 360/16 (https://dejure.org/2018,14857)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Aufhebung von Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot bei inhaltlich unzureichendem Aufgebot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufgebot; Nachlassgläubiger; Aufgebotsverfahren; Wiedereinsetzung; Erlass; Ausschließungsbeschluss; Erlassvermerk

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Ausschließung von Nachlassgläubigern aufgrund eines Aufgebotsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufhebung eines Ausschließungsbeschlusses in einem Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 188
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.10.2016 - IV ZB 37/15

    Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16
    Der Bundesgerichtshof hat nämlich mit Beschluss vom 05.10.2016 (Az. IV ZB 37/15, zitiert nach juris) letztinstanzlich den zuvor bestehenden Streit darüber, ob im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nach § 1970 BGB eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunktes möglich ist, entgegen der bis dato überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entsprechend der dort vorinstanzlichen Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 25.09.2015. a.a.O.) dahingehend entschieden, dass eine derartige Wiedereinsetzung in diesem Fall nicht möglich ist (wegen des entsprechenden damaligen Meinungsstandes wird auf den zitierten Beschluss des Bundesgerichtshof, dort Rn. 23, Bezug genommenen).

    "Erlassen" gemäß § 438 FamFG ist ein Ausschließungsbeschluss, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist (so auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2016, a.a.O., zu dieser bislang streitigen Frage; vgl. dort auch den Nachweis zu den insoweit bislang vertretenen wesentlichen Auffassungen, dort Rn. 16, 17).

    Dabei unterliegen das Aufgebotsverfahren und damit auch das Aufgebot im Rahmen einer Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss als dieser Endentscheidung vorausgegangene Entscheidung, die - wie oben dargelegt - nicht selbständig anfechtbar ist, der Beurteilung des Senats als Beschwerdegericht (§ 58 Abs. 2 FamFG; in diesem Sinne auch Dutta in Bork/Jacoby/Schwab, a.a.O., § 434, Rn. 14; Schick in Schulte-Bunert/Weinreich, a.a.O., § 433 Rn. 24 und § 439, Rn. 13; davon ausgehend auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2016, a.a.O., Rn. 27, 28; OLG Köln, a.a.O., [22] und Waldner in einer Anmerkung zu dem vorgenannten Beschluss des OLG Köln, ZEV 2016, 199,200 sowie in Bahrenfuss, a.a.O., § 434, Rn. 3 mit dem Hinweis darauf, dass Mängel des Aufgebots die Beschwerde begründen).

  • OLG Bremen, 01.04.2015 - 4 UF 33/15

    Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge im vereinfachten Verfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16
    Dass im vorliegenden Fall der nach § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG auf dem Ausschließungsbeschluss anzubringende Vermerk über das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle ("Erlassvermerk") fehlt, führt nicht zur Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses und damit zur Rechtzeitigkeit der Forderungsanmeldungen der Beschwerdeführerinnen, da dieser Vermerk keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Erlass des Ausschließungsbeschlusses ist, sondern lediglich dessen Übergabe dokumentieren soll (vgl. u.a. OLG München, Beschluss vom 17.10.2016, Az. 34 Wx 252/16, zitiert nach juris, Rn. 14; so auch im oben zitierten Fall OLG Hamm, a.a.O.; Ulrici in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 38, Rn. 30; Feskorn, in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 38 FamFG, Rn. 16; a.A. soweit ersichtlich lediglich OLG Bremen, Beschluss vom 01.04.2015, Az. 4 UF 33/15, zitiert nach juris, Rn. 7, allerdings ohne Angabe jeglicher Begründung).
  • OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 252/16

    Erfolglose Beschwerde gegen die Zurückweisung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16
    Dass im vorliegenden Fall der nach § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG auf dem Ausschließungsbeschluss anzubringende Vermerk über das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle ("Erlassvermerk") fehlt, führt nicht zur Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses und damit zur Rechtzeitigkeit der Forderungsanmeldungen der Beschwerdeführerinnen, da dieser Vermerk keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Erlass des Ausschließungsbeschlusses ist, sondern lediglich dessen Übergabe dokumentieren soll (vgl. u.a. OLG München, Beschluss vom 17.10.2016, Az. 34 Wx 252/16, zitiert nach juris, Rn. 14; so auch im oben zitierten Fall OLG Hamm, a.a.O.; Ulrici in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 38, Rn. 30; Feskorn, in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 38 FamFG, Rn. 16; a.A. soweit ersichtlich lediglich OLG Bremen, Beschluss vom 01.04.2015, Az. 4 UF 33/15, zitiert nach juris, Rn. 7, allerdings ohne Angabe jeglicher Begründung).
  • OLG Köln, 25.09.2015 - 2 Wx 191/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16
    Ein Ausschließungsbeschluss in einem Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger nach den §§ 433 ff, 454 ff FamFG, der in § 439 Abs. 2 FamFG als Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG bezeichnet ist, kann von jedem, der durch diesen in seinen Rechten beeinträchtigt wird, mit der Beschwerde nach § 58 ff FamFG angefochten werden, somit also auch durch die Beteiligten zu 1) und 2), deren Forderungen gegen den Nachlass in dem angefochtenen Beschluss nicht vorbehalten worden sind, so dass sie mit Erschwernissen bei der Durchsetzung der von ihnen behaupteten Forderungen rechnen müssen (zur Beschwerdebefugnis vergleiche u.a. OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2015, Az. 2 Wx 191/15, zitiert nach beck- online; OLG München, Beschluss vom 26.08.2015, Az. 34 Wx 247/15, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2012, Az. 3 Wx 301/11, zitiert nach juris; Holzer in Prütting/ Helms, FamFG, 4. Auflage 2018, § 439, Rn. 7; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 439 Rn. 6; Waldner in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017,§ 439 Rn. 4).
  • OLG München, 26.08.2015 - 34 Wx 247/15

    Verspätete Anmeldung einer Nachlssforderung im Aufgebotsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16
    Ein Ausschließungsbeschluss in einem Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger nach den §§ 433 ff, 454 ff FamFG, der in § 439 Abs. 2 FamFG als Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG bezeichnet ist, kann von jedem, der durch diesen in seinen Rechten beeinträchtigt wird, mit der Beschwerde nach § 58 ff FamFG angefochten werden, somit also auch durch die Beteiligten zu 1) und 2), deren Forderungen gegen den Nachlass in dem angefochtenen Beschluss nicht vorbehalten worden sind, so dass sie mit Erschwernissen bei der Durchsetzung der von ihnen behaupteten Forderungen rechnen müssen (zur Beschwerdebefugnis vergleiche u.a. OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2015, Az. 2 Wx 191/15, zitiert nach beck- online; OLG München, Beschluss vom 26.08.2015, Az. 34 Wx 247/15, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2012, Az. 3 Wx 301/11, zitiert nach juris; Holzer in Prütting/ Helms, FamFG, 4. Auflage 2018, § 439, Rn. 7; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 439 Rn. 6; Waldner in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017,§ 439 Rn. 4).
  • OLG Hamm, 27.12.2013 - 15 W 299/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16
    Somit sind die Anmeldungen in den Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 29. und 30.09.2015 nicht rechtzeitig erfolgt (zu einer vergleichbaren Konstellation vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2013, Az. 15 W 299/12, zitiert nach juris, Rn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 24.01.2012 - 3 Wx 301/11

    Aufforderung der Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen im Wege des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16
    Ein Ausschließungsbeschluss in einem Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger nach den §§ 433 ff, 454 ff FamFG, der in § 439 Abs. 2 FamFG als Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG bezeichnet ist, kann von jedem, der durch diesen in seinen Rechten beeinträchtigt wird, mit der Beschwerde nach § 58 ff FamFG angefochten werden, somit also auch durch die Beteiligten zu 1) und 2), deren Forderungen gegen den Nachlass in dem angefochtenen Beschluss nicht vorbehalten worden sind, so dass sie mit Erschwernissen bei der Durchsetzung der von ihnen behaupteten Forderungen rechnen müssen (zur Beschwerdebefugnis vergleiche u.a. OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2015, Az. 2 Wx 191/15, zitiert nach beck- online; OLG München, Beschluss vom 26.08.2015, Az. 34 Wx 247/15, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2012, Az. 3 Wx 301/11, zitiert nach juris; Holzer in Prütting/ Helms, FamFG, 4. Auflage 2018, § 439, Rn. 7; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 439 Rn. 6; Waldner in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017,§ 439 Rn. 4).
  • OLG Braunschweig, 25.01.2022 - 3 W 68/21

    Beschwerde gegen die Ausschließung als Nachlassgläubiger nach Durchführung eines

    In einem Aufgebot ist gemäß § 434 Abs. 2 Satz 2 FamFG unter anderem anzugeben, dass etwaige Ansprüche bei dem (Aufgebots-) Gericht anzumelden sind; fehlt diese Angabe, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des Aufgebotsbeschlusses zur Folge hat (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2018 - 20 W 360/16 -, FGPrax 2018, S. 188).

    Der - hier fehlende - Erlassvermerk nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausschließungsbeschluss (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2018 - 20 W 360/16 -, FGPrax 2018, S. 188 [189] m.w.N.).

    Dies bedeutet, dass zumindest anzugeben ist, dass die Ansprüche "bei Gericht", "bei dem Gericht" oder "bei diesem Gericht" anzumelden sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2018 - 20 W 360/16 -, FGPrax 2018, S. 188 ["bei dem Gericht"]; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2013 - 15 W 299/12 -, FGPrax 2014, S. 136 [noch zur früher zum Teil akzeptierten Wiedereinsetzung]; Herzog , in: BeckOGK BGB, Stand: 1. November 2021, § 1970, Rn. 90 ["bei dem Gericht"]; Krätzschel , in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, § 20, Rn. 82 ["bei diesem Gericht"]; Schlögel , in: BeckOK FamFG, 40. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 434, Rn. 5; Zimmermann , in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 434, Rn. 11 ["Zudem ist der Anmeldeadressat genau anzugeben."]).

  • OLG Köln, 23.05.2022 - 2 Wx 92/22

    Voraussetzungen für Hemmung der Verjährung einer Notarkostenforderung

    Das Fehlen eines Erlassvermerks gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG führt indes nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, sondern dokumentiert nur die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2018 - 20 W 360/16, FGPrax 2018, 188-190; OLG München, Beschluss vom 17.10.2016 - 34 Wx 252/16).
  • OLG Celle, 05.09.2022 - 6 W 100/22

    Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss; Aufgebot zum Zwecke der

    Es kommt darauf aber letztlich nicht an, weil das Aufgebot an einem schweren Verfahrensmangel leidet, der zur Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses und weiter dazu führt, dass das Aufgebotsverfahren erneut durchzuführen ist (s. a. OLG Frankfurt, 20 W 360/16, Beschluss vom 6. März 2018; OLG Braunschweig,.
  • OLG Köln, 23.05.2022 - 2 Wx 92/22 Wx 95/22

    Antrag auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung von

    Das Fehlen eines Erlassvermerks gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG führt indes nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, sondern dokumentiert nur die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2018 - 20 W 360/16, FGPrax 2018, 188 -190; OLG München, Beschluss vom 17.10.2016 - 34 Wx 252/16).
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