Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.05.2005 - 5 HEs 43/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,35184
OLG Frankfurt, 06.05.2005 - 5 HEs 43/05 (https://dejure.org/2005,35184)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.05.2005 - 5 HEs 43/05 (https://dejure.org/2005,35184)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Mai 2005 - 5 HEs 43/05 (https://dejure.org/2005,35184)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,35184) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2005, 671
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2005 - 5 HEs 43/05
    Unter einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB ist nach allgemein anerkannter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ein auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Verbindung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; zuletzt BGH, Urt. v. 10.03.2005 - 3 StR 233/04 - Miebach/Schäfer in Münchener Kommentar (MK), § 129 a StGB Rz. 21 ff. m. w. Hinweisen).
  • BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82

    Kriminelle Vereinigung - Hausbesetzer - Gemeinsame Kampfmaßnahme - Unrechtmäßiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2005 - 5 HEs 43/05
    Unter einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB ist nach allgemein anerkannter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ein auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Verbindung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; zuletzt BGH, Urt. v. 10.03.2005 - 3 StR 233/04 - Miebach/Schäfer in Münchener Kommentar (MK), § 129 a StGB Rz. 21 ff. m. w. Hinweisen).
  • BGH, 17.03.1999 - 3 ARs 2/99

    'Antiserbische Bewegung' - § 121 Abs. 2 StPO; § 270 StPO, keine Bindungswirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2005 - 5 HEs 43/05
    Unter einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB ist nach allgemein anerkannter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ein auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Verbindung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; zuletzt BGH, Urt. v. 10.03.2005 - 3 StR 233/04 - Miebach/Schäfer in Münchener Kommentar (MK), § 129 a StGB Rz. 21 ff. m. w. Hinweisen).
  • BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04

    Urteil im "Landser"-Verfahren rechtskräftig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2005 - 5 HEs 43/05
    Unter einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB ist nach allgemein anerkannter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ein auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Verbindung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; zuletzt BGH, Urt. v. 10.03.2005 - 3 StR 233/04 - Miebach/Schäfer in Münchener Kommentar (MK), § 129 a StGB Rz. 21 ff. m. w. Hinweisen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht