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   OLG Frankfurt, 06.07.2006 - 20 W 546/00   

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https://dejure.org/2006,7828
OLG Frankfurt, 06.07.2006 - 20 W 546/00 (https://dejure.org/2006,7828)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.07.2006 - 20 W 546/00 (https://dejure.org/2006,7828)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - 20 W 546/00 (https://dejure.org/2006,7828)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 669 BGB, § 670 BGB, § 1835 BGB, § 1836 BGB, § 1836a BGB
    Betreuervergütung: Aufwendungsersatzanspruch wegen Personal- und Arbeitsplatzkosten für eine Bürokraft

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Aufwendungsersatz für Vollzeitbürokraft, Personal- und Arbeitsplatzkosten

  • Judicialis

    BGB § 669; ; BGB § 670; ; BGB § 1835; ; BGB § 1836; ; BGB § 1836 a; ; BGB § 1908 i

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung und Aufwendungsersatz für Tätigkeit als Berufsbetreuer - Anforderungen an Anerkennung von Kosten für durch den Berufsbetreuer beschäftigte Bürokräfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch eines Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für Kosten einer von ihm beschäftigten Vollzeitbürokraft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 236 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 49/01

    Umfang der Ansprüche des Berufsbetreuers; Aufwendungsersatz für Bürokraft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2006 - 20 W 546/00
    Nachdem der Antragsteller hiergegen die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde unter dem 06. Dezember 2000 eingelegt hatte, setzte der Senat das Verfahren zunächst mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten aus, bis der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 09. November 2005 -Az. XII ZB 49/01- (MDR 2006, 575) über die Vorlage des BayObLG vom 07. Februar 2001 (FamRZ 2001, 653) gegen den bereits zitierten Beschluss des OLG Bremen entschieden hatte.

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 09. November 2005 (a. a. O.) näher ausgeführt hat, war für die vor dem Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsänderungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) zum 01. Juli 2005 geltende Rechtslage umstritten, ob dem Betreuer die Kosten für eine in seinem eigenen Büro beschäftigte Arbeitskraft als Aufwendungsersatz zusätzlich zu der ihm bewilligten Vergütung zu erstatten waren (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Bremen und BayObLG jeweils a.a.O. m.w.N.).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2006 - 20 W 546/00
    Dies war, wie der Bundesgerichtshof unter Hinweis die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE FamRZ 2000, 345/348) herausgestellt hat, für das Vorhalten von angestellten Bürokräften durch einen Berufsbetreuer grundsätzlich nicht der Fall, weil von einem geeigneten Berufsbetreuer erwartet werden konnte, dass er anfallende Büroarbeiten unter Zuhilfenahme moderner Bürotechnik im Regelfall selbst erledigt.
  • BayObLG, 07.02.2001 - 3Z BR 237/00

    Aufwendungsersatz eines Berufsbetreuers eines mittellosen Betreuten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2006 - 20 W 546/00
    Nachdem der Antragsteller hiergegen die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde unter dem 06. Dezember 2000 eingelegt hatte, setzte der Senat das Verfahren zunächst mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten aus, bis der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 09. November 2005 -Az. XII ZB 49/01- (MDR 2006, 575) über die Vorlage des BayObLG vom 07. Februar 2001 (FamRZ 2001, 653) gegen den bereits zitierten Beschluss des OLG Bremen entschieden hatte.
  • OLG Bremen, 15.11.1999 - 4 W 15/99

    Festsetzung einer Vergütung für eine fallbezogen tätige Bürokraft neben der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2006 - 20 W 546/00
    Nach Inkrafttreten des BtÄndG zum 01. Januar 1999 beantragte er für seine Tätigkeit in der Zeit vom September 1999 bis Juli 2000 neben der ihm antragsgemäß bewilligten Vergütung für seinen Zeitaufwand von 60,-- DM pro Stunde sowie Ersatz von Fahrt-, Telefon-, Porto- und Kopierkosten zusätzlich auch den Ersatz von Personal- und Arbeitsplatzkosten für eine Vollzeitbürokraft, für welche er den selben Zeitaufwand wie für sich selbst als Betreuer in Ansatz brachte und hierfür einen Stundensatz von 40,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer als pauschale Aufwandsentschädigung unter Hinweis auf einen Beschluss des OLG Bremen vom 15. November 1999 (FamRZ 2000, 555) forderte.
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