Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 W 27/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,29206
OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 W 27/18 (https://dejure.org/2018,29206)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.09.2018 - 16 W 27/18 (https://dejure.org/2018,29206)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. September 2018 - 16 W 27/18 (https://dejure.org/2018,29206)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,29206) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 Abs. 3 TMG, § 14 Abs. 4 TMG, § 14 Abs. 5 TMG, § 15 Abs. 5 S. 4 TMG, § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, § 1 Abs. 1 NetzDG, § 1 Abs. 3 NetzDG
    Zum Antrag nach Art. 14 Abs. 3, 15 Abs. 5 S. 4 TMG, einem Diensteanbieter zu gestatten, Auskunft über bei ihm vorhandene Bestands- und Nutzungsdaten zu erteilen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zum Antrag nach Art. 14 Abs. 3, 15 Abs. 5 S. 4 TMG, einem Diensteanbieter zu gestatten, Auskunft über bei ihm vorhandene Bestands- und Nutzungsdaten zu erteilen

  • kanzlei.biz

    Facebook muss keine Auskunft über Nutzerdaten seines Messengerdienstes erteilen

  • rabüro.de

    Zum Anspruch gegen Facebook auf Auskunftserteilung über vorhandene Bestands- und Nutzungsdaten des Facebook-Messengers

  • online-und-recht.de

    Kein Auskunftsanspruch, da Facebook Messenger kein soziales Netzwerk ist

  • datenschutz.eu

    Kein Auskunftsanspruch, da Facebook Messenger kein soziales Netzwerk ist

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Facebook-Messenger-Dienst kein soziales Netzwerk i.S.d. NetzDG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Mitglieds eines sozialen Netzwerks bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Keine Gesetzesgrundlage für Herausgabe von Nutzerdaten des Facebook-Messengerdienstes an Betroffene

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Facebook ist nicht gleich Facebook

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Keine Herausgabe von Nutzerdaten des Facebook Messengers

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Herausgabe von Nutzerdaten abgelehnt

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Keine Herausgabe von Nutzerdaten des Facebook-Messengers an Betroffene

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Facebook muss keine Auskunft über Nutzerdaten seines Messengerdienstes erteilen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch über Bestands- und Verkehrsdaten der Nutzer eines Messenger-Dienstes

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Der Facebook-Messenger ist kein Social Network

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Gesetzesgrundlage für Herausgabe von Nutzerdaten des Facebook-Messengerdienstes an Betroffene

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    (Derzeit) Kein Anspruch gegen Facebook auf Herausgabe von Messenger-Daten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Herausgabe von Nutzerdaten des Facebook-Messengerdienstes an Betroffene

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Versand kompromittierender Nachrichten über Messenger: Facebook muss keine Nutzerdaten des Facebook-Messengerdienstes an Betroffene herausgeben - Gesetzesgrundlage für Herausgabe von Nutzerdaten nicht gegeben

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 345/13

    Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 W 27/18
    Hintergrund für die Gesetzänderung war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1.7.2014, VI ZR 345/13, "Ärztebewertung I", in der der Bundesgerichtshof angenommen hat, dass einem Arzt gegen den Betreiber eines Internet(bewertungs-)portals zwar nach § 242 BGB grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten des Nutzers zustehen könnte, die begehrte Auskunftserteilung aber daran scheitere, dass der Betreiber gemäß § 12 Abs. 2 TMG nicht zur Herausgabe der Daten befugt sei; es fehle an der erforderlichen datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, die den Betreiber zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs berechtigen würde.

    d) Hinzu kommt, dass es auch bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1.7.2014, aaO.), die Anlass der Einfügung des § 14 Abs. 3 bis 5 TMG war, um die Haftung des Betreibers eines Internetportals ging und § 14 TMG einen dem Grunde nach bestehenden Auskunftsanspruch - regelmäßig aus § 242 BGB - voraussetzt (Spindler/Schmitz, aaO., § 14 Rn. 60), der aber im Rahmen bloßer Individualkommunikation fraglich erscheint.

    Denn anders als in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 1.7.2014, aaO.) ist vorliegend nicht ersichtlich, woraus sich ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten ergeben soll, das die Beteiligte nach Treu und Glauben zur Auskunft über Daten Dritter verpflichten könnte.

  • LG Frankfurt/Main, 30.04.2018 - 3 O 430/17

    Zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 W 27/18
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 30. April 2018, Az. 2-03 O 430/17, wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2018, Az. 2-03 O 430/17, abzuändern und der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestandsdaten der auf der Plattform "www.facebook.com" registrierten Nutzer unter den Nutzernamen "A", "B" und "C", die unter diesen Nutzernamen unter anderem unter der URL www.(...).de Nachrichten, unter anderem an Frau D verschickt haben, durch Angabe jeweils der folgenden, bei der Beteiligten gespeicherten Daten:.

  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21

    Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler

    In anderen Fällen droht indes in der Tat schnell ein Leerlaufen des § 14 Abs. 4 TMG, wenn sich der Gesetzgeber nicht doch noch durchringt, nach dem Vorbild der genannten gesetzlichen Sonderregelungen etwa in § 101 Abs. 2 UrhG auch einen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen Telemediendienste als "Nicht-Störer" zu kodifizieren (zutreffend OLG Frankfurt a.M. v. 06.09.2018 - 16 W 27/18, BeckRS 2018, 23780 Rn. 68; Bohlen , NJW 2020, 1999, 2003).
  • OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18

    Schadensersatzansprüche wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener

    e) Vor dem Hintergrund der Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung kann - mit der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur - dahinstehen, ob sich die internationale und gegebenenfalls örtliche Zuständigkeit auch aus weiteren Vorschriften der Verordnung ergibt (so auch BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 19. Mai 2015 - XI ZR 27/14 -, BKR 2016, S. 82 [83 Rn. 15]; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14 -, GRUR 2018, S. 1246 [1248 Rn. 23 f.]; OLG München, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 23 U 2136/18 -, juris, Rn. 95 f.; Endurteil vom 18. Januar 2018 - 23 U 57/17 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 13. Oktober 2016 - 23 U 1848/16 -, juris, Rn. 29; OLG Stuttgart Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 1 U 204/18 -, juris, Rn. 46; OLG Köln [Rheinschifffahrtsobergericht], Urteil vom 11. Oktober 2018 - 3 U 70/17 -, RdTW 2019, S. 227 [230 Rn. 39 f.]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. September 2018 - 16 W 27/18 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 21. März 2018 - 4 U 269/16 -, juris, Rn. 46; Aldag, in: JA 2019, S. 895 [897 ff.]; Dostal, in: EuZW 2018, 983 [984 Ziff. IV.19]; Kreuzer/Wagner/Reder, in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 49. EL November 2019, Abschnitt Q.II, Rn. 6 f.; Paulus, in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 58. EL Oktober 2019, VO (EG) 1215/2012, Vorb.
  • LG Frankfurt/Main, 18.02.2019 - 3 O 174/18

    Zum Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 3 TMG

    Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 TMG, der weiterhin gilt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.09.2018 - 16 W 27/18, BeckRS 2018, 23780), ist eröffnet.
  • OLG Köln, 29.04.2021 - 15 W 29/21

    Zulässigkeit einer Auskunftserteilung nach dem TMG Voraussetzungen der

    Der Senat hat in der eingangs zitierten Entscheidung schon ausgeführt, dass in der Tat insofern ein Leerlaufen des § 14 Abs. 4 TMG in einigen Fällen drohen kann, wenn sich der Gesetzgeber nicht durchringt, nach dem Vorbild anderer gesetzlicher Sonderregelungen wie etwa § 101 Abs. 2 UrhG einen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen Telemediendienste als "Nicht-Störer" zu kodifizieren (so zutreffend auch OLG Frankfurt a.M. v. 06.09.2018 - 16 W 27/18, BeckRS 2018, 23780 Rn. 68; Bohlen , NJW 2020, 1999, 2003).
  • LG Köln, 02.03.2021 - 28 O 50/21
    In anderen Fällen droht indes in der Tat schnell ein Leerlaufen des § 14 Abs. 4 TMG, wenn sich der Gesetzgeber nicht doch noch durchringt, nach dem Vorbild der genannten gesetzlichen Sonderregelungen etwa in § 101 Abs. 2 UrhG auch einen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen Telemediendienste als "Nicht-Störer" zu kodifizieren (zutreffend OLG Frankfurt a.M. v. 06.09.2018 - 16 W 27/18, BeckRS 2018, 23780 Rn. 68; Bohlen, NJW 2020, 1999, 2003).".
  • LG Köln, 16.03.2021 - 28 O 237/20
    In anderen Fällen droht indes in der Tat schnell ein Leerlaufen des § 14 Abs. 4 TMG, wenn sich der Gesetzgeber nicht doch noch durchringt, nach dem Vorbild der genannten gesetzlichen Sonderregelungen etwa in § 101 Abs. 2 UrhG auch einen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen Telemediendienste als "Nicht-Störer" zu kodifizieren (zutreffend OLG Frankfurt a.M. v. 06.09.2018 - 16 W 27/18, BeckRS 2018, 23780 Rn. 68; Bohlen, NJW 2020, 1999, 2003).".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht