Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 06.10.2008 - 6 W 89/08 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,3911) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- markenmagazin:recht
§ 93 ZPO
Darlegungs- und Beweislast für Zugang der Abmahnung - openjur.de
- Justiz Hessen
§ 12 Abs 1 S 1 UWG, § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 93 ZPO
Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs: Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer Abmahnung
- Kanzlei Prof. Schweizer
Bestreiten des Zugangs einer Abmahnung nicht immer ausreichend
- info-it-recht.de
Darlegungs- und Beweislast zum Zugang der Abmahnung
- Judicialis
ZPO § 93
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 93
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zugangs einer Abmahnung - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zugang der Abmahnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 12 UWG; 91 ZPO
Abmahnung auch bei ungenauer Adressierung zugegangen - Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)
UWG § 12; ZPO § 91
Bestreiten des Zugangs für § 93 ZPO nicht immer ausreichend - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich des Zugangs einer Abmahnung
Verfahrensgang
- LG Hanau, 29.04.2008 - 6 O 24/08
- OLG Frankfurt, 10.06.2008 - 6 W 89/08
- OLG Frankfurt, 06.10.2008 - 6 W 89/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.12.2006 - I ZB 17/06
Zugang des Abmahnschreibens
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2008 - 6 W 89/08
Da die Belastung der klagenden Partei mit den Kosten des Rechtsstreits im Falle des sofortigen Anerkenntnisses eine Ausnahme von der Regel darstellt, dass grundsätzlich derjenige die Kosten zu tragen hat, der in dem Rechtsstreits unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), trifft die beklagte Partei, die sich auf § 93 ZPO beruft, nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Forderung sofort anerkannt hat, das heißt vor ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme nicht abgemahnt wurde (BGH, Beschl. v. 21.12.2006 - I ZB 17/06 - GRUR 2007, 629 Tz 11).