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   OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 20 W 270/12   

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https://dejure.org/2012,44084
OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 20 W 270/12 (https://dejure.org/2012,44084)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.12.2012 - 20 W 270/12 (https://dejure.org/2012,44084)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - 20 W 270/12 (https://dejure.org/2012,44084)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 147 KostO, § 156 KostO, § 157 KostO
    Gegenstand des Kostenbeschwerdeverfahrens nach § 156 KostO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Aufhebung einer notariellen Kostenberechnung wegen formeller Mängel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 147; KostO § 156; KostO § 157
    Rechtsfolgen der Aufhebung der notariellen Kostenberechnung wegen formeller Mängel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1084
  • FGPrax 2013, 80
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08

    Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 20 W 270/12
    Danach muss die Kostenberechnung aus sich selbst heraus verständlich und auch der Geschäftswert so dargestellt sein, dass der Kostenschuldner dessen Ermittlung nachvollziehen kann (vgl. dazu BGH NZM 2009, 86, zitiert nach juris).

    Zum anderen hat der Antragsgegner in der nunmehrigen berichtigten Kostenberechnung angegeben, nach welcher Vorschrift er den Geschäftswert ermittelt hat (vgl. auch hierzu insgesamt BGH NZM 2009, 86).

  • OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08

    Notarkosten: Geschäftswert für die notarielle Beurkundung der Aufhebung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 20 W 270/12
    Ohnehin wäre diese Frage auch einer sachlichen Überprüfung durch den Senat entzogen, weil es ganz einhelliger Rechtsauffassung entspricht, dass nur die Beanstandungen des jeweiligen Antragstellers den Verfahrensgegenstand des Notarkostenbeschwerdeverfahrens bestimmen (vgl. die Nachweise zu § 156 KostO a. F. bei Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris; vgl. dazu auch BayObLGZ 1969, 246).

    Wendet sich also der jeweilige Kostenschuldner - hier: die Antragstellerin - nur gegen den vom Notar zugrunde gelegten Geschäftswert seiner Kostenberechnung, so dürfen die angesetzten Gebühren nicht in sonstiger Weise nachgeprüft werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08).

  • OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11

    Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 20 W 270/12
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. FGPrax 2012, 42) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist.
  • OLG Köln, 01.10.2007 - 2 Wx 30/05

    Notarkosten bei Grundstückskaufvertrag - keine Angabe allgemeiner Bestimmungen in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 20 W 270/12
    Ist deshalb ein Verfahren nach dieser Vorschrift einmal anhängig geworden und ersetzt der Notar - wie hier - im Verlauf des Verfahrens eine nicht ordnungsgemäße durch eine neue Kostenberechnung, so ist das Verfahren nicht erledigt, solange der jeweilige Kostenschuldner gegen die Kostenforderungen noch Einwendungen erhebt (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1990, 223; KG RPfleger 1971, 35; OLG Köln FGPrax 2007, 291; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 156 Rz. 10; Rohs/Wedewer, KostO, Stand: April 2010, § 156 Rz. 23).
  • BGH, 12.05.2005 - V ZB 40/05

    Voraussetzungen, Bemessung und Fälligkeit der Notargebühren für die Überwachung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 20 W 270/12
    Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2005 (BGHZ 163, 77; vgl. auch Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rz. 1848, 1852 m. w. N.) ist geklärt, dass dem Notar grundsätzlich die beiden Gebühren für die genannten Tätigkeiten nebeneinander zustehen können.
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11

    Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 20 W 270/12
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. FGPrax 2012, 42) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist.
  • OLG Zweibrücken, 11.10.1989 - 3 W 118/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 20 W 270/12
    Ist deshalb ein Verfahren nach dieser Vorschrift einmal anhängig geworden und ersetzt der Notar - wie hier - im Verlauf des Verfahrens eine nicht ordnungsgemäße durch eine neue Kostenberechnung, so ist das Verfahren nicht erledigt, solange der jeweilige Kostenschuldner gegen die Kostenforderungen noch Einwendungen erhebt (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1990, 223; KG RPfleger 1971, 35; OLG Köln FGPrax 2007, 291; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 156 Rz. 10; Rohs/Wedewer, KostO, Stand: April 2010, § 156 Rz. 23).
  • LG Kleve, 05.05.2017 - 4 OH 20/16

    Notarkostenprüfungsantrag; unrichtige Sachbehandlung; Grundstücksübertragung;

    Notarielle Gebührenansprüche entstehen nämlich materiell-rechtlich unabhängig von der in § 19 GNotKG vorgeschriebenen förmlichen Kostenberechnung (Korinthenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 90, Rn. 7; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: 20 W 270/12 = NJW-RR 2013, 1084, 1086; KG, Beschluss vom 14.03.1972, Az.: 1 W 9737/70 = Rpfleger 1972, 272, 273 zu § 157 KostO).

    Sie bestehen daher auch dann fort, wenn die Kostenberechnung aus formalen Gründen aufgehoben wird (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: 20 W 270/12 = NJW-RR 2013, 1084, 1086 zu § 157 KostO).

    Die angesetzten Geschäftswerte und die daraus ermittelte Höhe der Gebühren, sowie die angesetzten Auslagen sind von der Kammer nicht zu überprüfen, weil die Antragstellerin insoweit keine Einwendungen erhoben hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: 20 W 270/12 = NJW-RR 2013, 1084, 1086).

  • LG Offenburg, 22.08.2023 - 4 OH 17/22

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei denselben Einwendungen gegen neue

    Die wohl deutlich überwiegende Meinung in der Rechtsprechung geht dahin, als Verfahrensgegenstand im Rahmen gerichtlicher Verfahren in Notarkostensachen auf den vom Notar vorgetragenen Sachverhalt, nämlich die konkreten, gebührenauslösenden Einzelakte der Notartätigkeit in Verbindung mit dem vom Notar daraus hergeleiteten Zahlungsanspruch abzustellen und nicht auf die jeweilige Kostenrechnung als solche (vgl. KG, Beschluss vom 01.06.2022 - 9 W 1/22 - juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 - 15 W 226/79 - juris, Rn. 37; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012 - 20 W 270/12 - juris, Rn. 8; so wohl auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.12.1995 - 8 Wx 155/95 - juris, Rn. 7).

    38, 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012 - 20 W 270/12 - juris, Rn. 8).

    15 - 17; so entgegen der älteren Rechtsprechung des OLG Frankfurt wie im Beschluss vom 06.12.2012 - 20 W 270/12 - juris, Rn. 8).

  • OLG Nürnberg, 16.11.2020 - 8 W 3216/20

    Grundstücksmakler als Kostenschuldner für Erstellung des notariellen Kaufvertrags

    Sonstige Einwendungen gegen die Kostenrechnung vom 07.12.2018 sind nicht erhoben worden, so dass diese im Beschwerdeverfahren auch keiner weiteren Überprüfung bedarf (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 1084; OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.1994 - 15 W 305/93, juris Rn. 20).
  • OLG Nürnberg, 22.09.2020 - 8 W 3216/20

    Makler als Schuldner von Notarkosten

    b) Sonstige Einwendungen gegen die Kostenrechnung vom 07.12.2018 sind nicht erhoben worden, so dass diese im Beschwerdeverfahren auch keiner weiteren Überprüfung bedarf (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 1084; OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.1994 - 15 W 305/93, juris Rn. 20).
  • KG, 01.06.2022 - 9 W 1/22

    Notarkostensache: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der Berichtigung der

    Allgemein anerkannt ist ein Notar jederzeit bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts als letzter Tatsacheninstanz (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Dezember 2012 - 20 W 270/12 -, Rn. 8, juris; Sikora in Korintenberg, GNotKG, 22. Auflage, 2022, § 130 Rn. 14; nach altem Recht bis zum Erlass der landgerichtlichen Entscheidung: vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - 8 Wx 155/95 -, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 35, juris) berechtigt, auch während eines darüber schwebenden gerichtlichen Verfahrens nach § 127 GNotKG, eine von ihm erteilte Kostenberechnung durch eine geänderte Kostenberechnung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08 -, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 35, juris; KG in DNotZ 1971, 116, 117; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 8.3.2018 - 20 W 54/18, NJOZ 2019, 424; als selbstverständlich vorausgesetzt und im Ergebnis auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 20 W 44/20 -, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2018 - I-10 W 39/18 -, juris).

    Es tritt auch nicht etwa per se Erledigung des Verfahrens ein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Dezember 2012 - 20 W 270/12 -, Rn. 8, juris).

  • KG, 24.05.2022 - 9 W 1/22

    1. Berichtigt der Notar im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens in

    Allgemein anerkannt ist ein Notar jederzeit bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts als letzter Tatsacheninstanz (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Dezember 2012 - 20 W 270/12 -, Rn. 8, juris; Sikora in Korintenberg, GNotKG , 22. Auflage, 2022, § 130 Rn. 14;; nach altem Recht bis zum Erlass der landgerichtlichen Entscheidung: vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - 8 Wx 155/95 -, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 35, juris) berechtigt, auch während eines darüber schwebenden gerichtlichen Verfahrens nach § 127 GNotKG , eine von ihm erteilte Kostenberechnung durch eine geänderte Kostenberechnung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08 -, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 35, juris; KG in DNotZ 1971, 116, 117; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 8.3.2018 - 20 W 54/18, NJOZ 2019, 424; als selbstverständlich vorausgesetzt und im Ergebnis auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 20 W 44/20 -, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2018 - I-10 W 39/18 -, juris).

    Es tritt auch nicht etwa per se Erledigung des Verfahrens ein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Dezember 2012 - 20 W 270/12 -, Rn. 8, juris).

  • LG Bremen, 20.09.2019 - 4 T 369/18

    Handelsregisteranmeldungen verschiedener Kommanditisten - Notarkosten

    Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und Grundlage des Verfahrens ist dabei die im laufenden Verfahren von dem Antragsgegner erteilte Korrekturrechnung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012. Az.: 20 W 270/12, Rdz. 8, zit. nach juris; OLG Köln, FGPrax 2007, 291; Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 127 Rd. 22; BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, 25. Ed. 1.9.2018, GNotKG § 128 Rn. 25).
  • LG Bremen, 30.03.2020 - 4 T 212/19

    Übersendung Kaufvertragsentwurf an Gegenseite ohne Rücksprache mit

    Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und Grundlage des Verfahrens ist dabei die im laufenden Verfahren von dem Antragsgegner erteilte Korrekturrechnung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012. Az.: 20 W 270/12, Rdz. 8, zit. nach juris; OLG Köln, FGPrax 2007, 291; Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rd. 22; BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, 25. Ed. 1.9.2018, GNotKG § 128 Rn. 25).
  • LG Bremen, 31.01.2019 - 4 T 667/16

    Pachtvertragsentwurf - Vollständigkeit wenn noch Parameter fehlen?

    Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und Grundlage des Verfahrens ist dabei die im laufenden Verfahren vom Antragsgegner erteilte Korrekturrechnung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012. Az.: 20 W 270/12, Rdz. 8, zit. nach juris Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 127 Rd. 22).
  • LG Bremen, 09.03.2018 - 4 T 43/17

    Beendigung der gebührengegenständlichen Amtshandlung des Notars als maßgeblich

    Dies gilt auch ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsgegner auf entsprechenden Hinweis der Dienstaufsicht in ihrer Stellungnahme vom 28.09.2017 die Kostenberechnung korrigiert hat und eine materiell ansonsten richtige, aber dem Zitiergebot nicht entsprechende Kostenberechnung im Laufe des Verfahrens noch berichtigt und dieser Mangel geheilt werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: 20 W 270/12, Rdz. 8, zit. nach juris; Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 127 Rd. 22, so aber auch schon im Rahmen der Kostenordnung).
  • LG Bremen, 09.03.2018 - 4 T 679/16

    Beendigung der gebührengegenständlichen Amtshandlung des Notars als maßgeblich

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