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   OLG Frankfurt, 06.12.2017 - 3 U 196/16   

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https://dejure.org/2017,59956
OLG Frankfurt, 06.12.2017 - 3 U 196/16 (https://dejure.org/2017,59956)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.12.2017 - 3 U 196/16 (https://dejure.org/2017,59956)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - 3 U 196/16 (https://dejure.org/2017,59956)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 522 Abs. 2 ZPO
    Irrtumsanfechtung einer vereinbarten Honorarhöhe für die Vertretung einer Tierarztpraxis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Irrtumsanfechtung einer vereinbarten Honorarhöhe für die Vertretung einer Tierarztpraxis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    BGB § 119 Abs. 1
    Anfechtung der Vereinbarung einer weit über der üblichen Vergütung liegenden Tagespauschale für die Vertretung einer Tierarztpraxis wegen Irrtums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 09.01.1990 - 26 U 21/89

    Handwerksrolle: Ist Nichteintragung ein Kündigungsgrund?

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2017 - 3 U 196/16
    Auch insoweit hat das Landgericht richtig entschieden, dass die Beklagte nach positiver Kenntnis des Irrtums durch Lesen der Rechnung und Abgleich mit dem Vertrag am 19.02.2016 zunächst hat Rechtsrat einholen dürfen, wobei ihr nach der Rechtsprechung die dafür benötigte Zeit bis zum 01.03.2016 zustand, die noch innerhalb der Höchstfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgebenden Tatsachen liegt (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003, Az. 8 U 136/03, Rn. 19, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 09.01.1990, Az. 26 U 21/89, Rn. 7, zitiert nach juris).
  • OLG Oldenburg, 30.10.2003 - 8 U 136/03

    Schadensersatz statt der Leistung ; Nicht erbrachte Erfüllung aus Kaufvertrag ;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2017 - 3 U 196/16
    Auch insoweit hat das Landgericht richtig entschieden, dass die Beklagte nach positiver Kenntnis des Irrtums durch Lesen der Rechnung und Abgleich mit dem Vertrag am 19.02.2016 zunächst hat Rechtsrat einholen dürfen, wobei ihr nach der Rechtsprechung die dafür benötigte Zeit bis zum 01.03.2016 zustand, die noch innerhalb der Höchstfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgebenden Tatsachen liegt (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003, Az. 8 U 136/03, Rn. 19, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 09.01.1990, Az. 26 U 21/89, Rn. 7, zitiert nach juris).
  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 207/05

    Umfang der richterlichen Hinweispflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2017 - 3 U 196/16
    Denn die Klägerin war durch den oben zitierten eingehenden und von ihr erfassten Vortrag der Beklagten bereits in der Klageerwiderung vom 08.07.2016 zutreffend über die Sach- und Rechtslage informiert (BGH, Beschluss vom 20.12.2007, Az. IX ZR 207/05, Orientierungssatz, zitiert nach juris; Zöller-Greger, 30. Auflage 2014, § 139, Rn. 6 a).
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