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   OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 U 188/12   

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https://dejure.org/2013,11017
OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 U 188/12 (https://dejure.org/2013,11017)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.02.2013 - 6 U 188/12 (https://dejure.org/2013,11017)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - 6 U 188/12 (https://dejure.org/2013,11017)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 24 MarkenG
    Darlegungslast für den Erschöpfungseinwand

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Beweislast bei der Behauptung der Erschöpfung von Markenware

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich der des Inverkehrbringens von Originalware durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 24 Abs. 1
    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der des Inverkehrbringens von Originalware durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Antragsfassung darf sowohl auf Verbot des Vertriebs nicht erschöpfter Originalware als auch auf Verbot des Vertriebs von gefälschter Ware gerichtet sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 325
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 U 188/12
    Bei dem Vertrieb von Produktfälschungen scheidet eine Erschöpfung im Sinne von § 24 Abs. 1 Markengesetz von vornherein aus (BGH GRUR 2012, 626, Tz. 26 - Converse I).

    18 Für den Verbotsantrag, der zulässigerweise in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der sowohl die Frage der Fälschung als auch die Frage der Erschöpfung im Raum steht, ergibt sich aus der Entscheidung "Converse I" des BGH (GRUR 2012, 626), dass die Antragsfassung sowohl auf ein Verbot des Vertriebs nicht erschöpfter Originalware als auch auf ein Verbot des Vertriebs von gefälschter Ware gerichtet sein darf.

    Dagegen begründet ein Vertriebssystem dann nicht die Gefahr einer Marktabschottung durch vertragliche Absprachen, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen und Anfragen vorzunehmen, die von außerhalb des Vertriebssystems stehenden Händlern an sie herangetragen werden (BGH GRUR 2012, 626, Tz. 31 - Converse I).

  • OLG Frankfurt, 11.03.2010 - 6 U 262/08

    Europäisches Markenrecht: Unterlassung des Vertriebs gefälschter Markenware;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 U 188/12
    Der Senat hält daher an seiner abweichenden Auffassung, dass es sich hierbei um nicht kerngleiche Markenrechtsverstöße handelt, was durch eine entsprechende Antragsfassung zum Ausdruck gebracht werden müsse (Entscheidung vom 11.03.2010, Aktenzeichen 6 U 262/08) nicht fest.
  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 137/10

    CONVERSE II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 U 188/12
    Die Glaubhaftmachungslast liegt bei dem, der als Verletzer in Anspruch genommenen wird (BGH GRUR 2012, 630, Tz. 29 - Converse II).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2015 - 6 U 109/14

    Markenrecht: Darlegungs- und Beweislast für Erschöpfungseinwand; Zivilprozess:

    Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Senats vom 07.02.2013 (Az. 6 U 188/12) im Wesentlichen bestätigt.

    Sie müssten nunmehr jedoch befürchten, mit dieser Auffassung vor dem erkennenden Senat im Hinblick auf dessen Entscheidung im vorausgegangenen Eilverfahren (Urteil vom 7.2.2013 - 6 U 188/12) sowie einer weiteren Entscheidung des Senats (Urteil vom 5.6.2014 - 6 U 55/13) nicht durchzudringen.

    Die Beklagten kannten zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem die Gründe der Entscheidung des Senats im Eilverfahren vom 7.2.2013 (6 U 188/12), mit denen sie sich auch in der Berufungsbegründung (S. 7) auseinandergesetzt haben; die Ausführungen des Senats in der Sache 6 U 55/13 erbrachten keine neuen Argumente für die Notwendigkeit der Offenlegung.

  • LG München I, 22.01.2019 - 33 O 8245/17

    Markenrechtsverletzung durch Vertrieb gefälschter Turnschuhe

    aa) Zwar gebieten die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel, wonach derjenige, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird, die Originalität der Ware bzw. die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung zu beweisen hat, wenn dies einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 30; wie hier für eine Modifizierung der Beweislastregel auch im Falle von Produktfälschungen OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.07.2015, Az. 6 U 109/14 = BeckRS 2016, 11672 sowie OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2013, 325 - Converse Inc.
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