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   OLG Frankfurt, 07.02.2018 - 4 UF 226/17   

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OLG Frankfurt, 07.02.2018 - 4 UF 226/17 (https://dejure.org/2018,42118)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.02.2018 - 4 UF 226/17 (https://dejure.org/2018,42118)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - 4 UF 226/17 (https://dejure.org/2018,42118)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB
    Auflösung der gemeinsamen Sorge bei Dissens über Durchführung des Wechselmodells

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflösung der gemeinsamen Sorge bei Dissens über Durchführung des Wechselmodells

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Aufenthaltsbestimmungsrecht; Wechselmodell; Sachverständigengutachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen nachhaltigen Dissenses über die weitere Durchführung eines praktizierten Wechselmodells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2018 - 4 UF 226/17
    Maßgebliche Kriterien für eine hieran orientierte Entscheidung des Gerichts sind das Förderungsprinzip, d. h. die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung, der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt, die Bindungen des Kinder und schließlich der Kindeswille (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439-1444; FamRZ 2010, 1060-1065; Palandt- Götz , BGB, 77. A., § 1671 Rz. 27-41).

    Jedem von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger Bedeutung für die Beantwortung der Frage zukommen, welche sorgerechtliche Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439-1444, Rz. 20; FamRZ 2011, 796-801, Rz. 43; FamRZ 2010, 1060-1065, Rz. 19).

    Zu berücksichtigen sind dabei auch die durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Elternrechte (BGH FamRZ 2010, 1060-1065, Rz. 20).

  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14

    Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2018 - 4 UF 226/17
    Ist der autonom gebildete und rational begründete Kindeswille kontinuierlich auf die Beibehaltung eines von den Eltern bislang praktizierten, aber nur im Haushalt eines der beiden Elternteile auch künftig gewährleisteten Wechselmodells gerichtet, kann dies zumindest bei Fehlen entgegenstehender anderer Kindeswohlgesichtspunkte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf diesen Elternteil rechtfertigen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093-1096, Rn. 23).

    Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um einen manifesten, nachhaltig geäußerten Kindeswillen handelt, der nicht ohne erhebliche Gefährdung des Kindeswohls ignoriert werden könnte (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093).

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2018 - 4 UF 226/17
    Maßgebliche Kriterien für eine hieran orientierte Entscheidung des Gerichts sind das Förderungsprinzip, d. h. die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung, der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt, die Bindungen des Kinder und schließlich der Kindeswille (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439-1444; FamRZ 2010, 1060-1065; Palandt- Götz , BGB, 77. A., § 1671 Rz. 27-41).

    Jedem von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger Bedeutung für die Beantwortung der Frage zukommen, welche sorgerechtliche Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439-1444, Rz. 20; FamRZ 2011, 796-801, Rz. 43; FamRZ 2010, 1060-1065, Rz. 19).

  • OLG Stuttgart, 05.11.2012 - 17 UF 158/12
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2018 - 4 UF 226/17
    Von einer erneuten Anhörung der Kinder in der Beschwerdeinstanz war im Hinblick auf ihre wegen des elterlichen Konflikts ohnehin bestehende erhebliche psychische Belastung abzusehen, § 159 Abs. 2, 3 FamFG (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1318).
  • OLG Schleswig, 19.12.2013 - 15 UF 55/13

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen für die Anordnung des sog. Wechselmodells

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2018 - 4 UF 226/17
    Deswegen kommt dem Willen Bs, der - wie die Anhörungsvermerke der Verfahrensbeiständin und des Gerichts zeigen - in Sprachgewandtheit und Auftreten weit überdurchschnittlich entwickelt ist, im Hinblick auf die von ihm gewünschte Beibehaltung der Aufenthaltsverhältnisse eine besondere Bedeutung zu (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 19. Dezember 2013 zu Az. 15 UF 55/13, zit n. juris).
  • OLG Hamm, 14.02.2000 - 6 UF 141/99

    Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge - Erziehungseignung - alleiniges

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2018 - 4 UF 226/17
    Die gefühlsmäßigen und sozialen Bindungen des Kindes an Eltern, Geschwister und andere Bezugspersonen verlangen ebenfalls besondere Berücksichtigung (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 186; OLG Hamm FamRZ 2000, 1039) und sprechen vorliegend eher für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder auf ihre Mutter.
  • OLG Zweibrücken, 29.06.2000 - 6 UF 73/99

    Berücksichtigung des Kindeswillens bei Sorgerechtsentscheidungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2018 - 4 UF 226/17
    Die gefühlsmäßigen und sozialen Bindungen des Kindes an Eltern, Geschwister und andere Bezugspersonen verlangen ebenfalls besondere Berücksichtigung (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 186; OLG Hamm FamRZ 2000, 1039) und sprechen vorliegend eher für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder auf ihre Mutter.
  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2018 - 4 UF 226/17
    Die Sachverständige hat sich bei ihrer Arbeit zudem erkennbar nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2015, 112-118).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2015 - 9 UF 20/14

    Elterliche Sorge: Kriterien für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2018 - 4 UF 226/17
    Die unterschiedlichen Erziehungsstile der Eltern jedoch, die der Vater im Hinblick auf die Kindesmutter sinngemäß als unangemessen weich schildert, während er meint, seinen Söhnen alleine hinreichend klar Strukturen und Vorgaben bieten zu können - die im Ergebnis also als eher autoritär bzw. kooperativ zu umschreiben wären - haben beide ihre Berechtigung und erlauben nicht den Rückschluss darauf, dem jeweils anderen die Erziehungsfähigkeit abzusprechen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. März 2015 zu Az. 9 UF 20/14, zit. n. juris).
  • BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14

    Strenger Maßstab für Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung (§ 1696 BGB)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2018 - 4 UF 226/17
    Hinsichtlich des Kontinuitätsgrundsatzes, d. h. des Grundsatzes der Wahrung einheitlicher und gleichmäßiger Erziehungsverhältnisse (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 210-212, Rz. 15) ergibt sich allerdings kein Vorrang eines Elternteils, denn beide Söhne sind aufgrund des bis in die jüngere Vergangenheit hinein weitgehend praktizierten Wechselmodells mit den Verhältnissen im Haushalt beider Eltern und dem dort jeweils praktizierten Erziehungsstil hinreichend vertraut.
  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

  • BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07

    Verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

  • OLG Hamm, 25.02.2002 - 6 UF 61/01

    Grundkonsens der Eltern in den Angelegenheiten der elterlichen Sorge als

  • OLG Hamburg, 22.05.2008 - 10 UF 45/07
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

  • OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 15 UF 68/17

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für einen Minderjährigen zur

    Gerade in dem Fall, dass ein Elternteil das Wechselmodell ablehnt, ist es aus Sicht des Senates aber geboten, dann, wenn das Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspricht, dem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, der die Gewähr für dessen Umsetzung bietet (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.02.2018 - 4 UF 226/17, juris).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 UF 167/18

    Geteilte Betreuung und gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht

    Der Senat vertritt insoweit die Auffassung, dass eine sorgerechtliche Entscheidung zur Durchsetzung eines Wechselmodells bzw. einer geteilten Betreuung nur insoweit ergehen kann, als dem Elternteil, der ein vom anderen Elternteil abgelehntes Wechselmodell befürwortet, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zwecks Durchsetzung des Wechselmodells übertragen wird (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 7.2.2018 - 4 UF 226/17, bislang nicht veröffentlicht).
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